Landshuter LG- Fundstücke

Ich kann das Wasser nicht halten:

Dass sich die Nichtigkeit der Ansprüche der … geradezu aufdrängt, ergibt sich aus der Vielzahl der Fälle. Es ist absolut lebensfremd, dass eine derartige Anzahl von Adressaten jeweils ihre – gleichgelagerten – Rechnungen nicht bezahlen.

Das Gewicht des Eingriffs (Anm.: Durchsuchung beim Beschuldigten) verlangt dabei Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. (Wörtl. aus Kommentar). Ein Verstoß gegen diese Anforderungen (sic!) liegt erst vor, wenn sich sachlich zureichende, plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen.Verwechselt das LG Verdachtsgründe und Durchsuchungszweck?

Das geht in den mir vorliegenden Beschlüssen des LG Landshut immer weiter so. Ich kann nicht mehr lachen, es ist zum Weinen.

Mißachtung des Rechtsstaats

Aus der Verfügung eines Leitenden Oberstaatsanwaltes einer Generalstaatsanwaltschaft an die zuständige Staatsanwaltschaft:

Sollte das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen, wird gebeten, sofortige Beschwerde einzulegen.

Wenn sich die Generalstaatsanwaltschaft einschaltet, kann man sich vorstellen, daß die Sache nicht so ganz einfach gelagert ist. Die „Bitte“ eines OStA der Generalstaatsanwaltschaft ist natürlich keine Bitte, sondern eine klare Weisung, die zum Ausdruck bringt, daß die Entscheidung der Kammer von ihm lediglich als Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Rechtsmittel angesehen wird.

Was für ein lausiges Rechtsverständnis eines der höchsten Vertreter der Staatsanwaltschaft, die für sich immer noch in Anspruch nimmt, die objektivste Behörde der Welt zu sein. Der Mann zieht überhaupt nicht in Betracht, daß ihn die (zu begründende) Entscheidung des Gerichtes vielleicht überzeugen könnte. Er schreibt klar: Egal was die Kammer von sich gibt, ich will die sofortige Beschwerde! Noch klarer kann ein Staatsanwalt nicht dokumentieren, daß er befangen ist.

Nicht nur peinlich, sondern dumm!

Das Gericht wird sich wohl oder übel dem Antrag der Verteidigung anschließen müssen und die Ablösung des Staatsanwaltes beim Generalstaatsanwalt anregen. Der General wird keinen Grund finden, den Oberstaatsanwalt nicht abzulösen, denn deutlicher kann man die eigene Befangenheit nicht in der Akte dokumentieren. Und das nicht, weil irgendein durchgeknallter Staatsanwalt einer kleinen Staatsanwaltschaft sich ungeschickt verhalten hat, sondern weil ein Leitender Oberstaatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft sein verqueres Rechtsverständnis in einer Position auslebt, die Vorbildcharakter für die nachgeordneten Beamten haben soll.

Gnadenlos schlecht

Nun habe ich mir auch endlich den Regierungsentwurf der Bundesregierung zur „Buttonlösung“ angeguckt. Er soll Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen.

Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers … nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ … beschriftet ist.

Na das ist doch eindeutig und läßt keinen Spielraum und wird vor den Gerichten auch eindeutig feststellbar sein!

Ach ja, das obige Zitag lautet vollständig:

Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Da gibt der Gesetzgeber einen Wortlaut vor, was ich schon für ein Unding halte, und dann reißt er mit der Oder-Regelung wieder ein, was er vorher aufgebaut hat. Viel Spaß den Gerichten bei der Entscheidung, was eine entsprechende eindeutige Formulierung ist!

Wir werden die Wortschöpfung, die dem sprachlichen Ungetüm „zahlungspflichtig bestellen“ am nächsten kommt, prämieren und bitten um Einsendungen.

Die Begründung wollen wir im Auszug auch nicht vorenthalten:

Beschriftungen wie zum Beispiel „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“ lassen dagegen unmissverständlich erkennen, dass mit der Betätigung der Schaltfläche auch eine finanzielle Verpflichtung eingegangen wird. Bei eBay oder vergleichbaren Internetauktionsplattformen ist eine Formulierung wie „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“ ausreichend, denn bei der Nutzung von Internetauktionsplattformen muss für den Verbraucher – schon weil er sein Gebot beziffern muss – ohne Weiteres klar sein, dass er die Auktionsware bezahlen muss, wenn er den Zuschlag erhält.

Was dem Verbraucher klar sein muß …!

Ehepaar hortete Waffen in Wohnung

berichtet der Polizeiticker heute

Gestern Mittag wurde auf einem Polizeiabschnitt angezeigt, dass sich in einer Wohnung in Neukölln eine Vielzahl von Waffen befindet. Den eingesetzten Beamten, die gegen 13 Uhr die Wohnung in der Sonnenallee mit einem Durchsuchungsbeschluss betraten, bot sich ein erstaunliches Bild. In einem Zimmer hatten die Eheleute insgesamt 38 Schusswaffen und entsprechende Munition gelagert. Von diesen dort zum Teil „ausgestellten“ Waffen waren vier Gewehre, zwei Pistolen, ein Revolver, eine Abzugsvorrichtung und rund 300 Schuss Munition unterschiedlichen Kalibers waffenrechtlich relevant. Alle Waffen wurden sichergestellt. Gegen die 56-jährige Frau und ihren 59-jährigen Ehemann wird ein Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz eingeleitet.

Aus mehreren Gründen finde ich die Meldung interessant:

  • Man muß sich klar machen, daß ein Durchsuchungsbeschluß sehr schnell ergeht wenn der Tatverdacht des unerlaubten Waffenbesitzes besteht. Das war in Berlin schon immer so. Bis zur Wende kamen die Militärpolizisten in Begleitung der Berliner Polizei und hielten Nachschau.
  • Von 38 Schußwaffen waren sieben Schußwaffen „waffenrechtlich relevant“, gleichwohl wurden alle Schußwaffen sichergestellt. Warum?
  • Warum sollten die anderen Schußwaffen nicht waffenrechtlich relevant sein? Schußwaffen sind immer waffenrechtlich relevant!
  • Der Vorwurf „Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz“ (KWKG) wiegt besonders schwer. Der „Normalbürger“ denkt sich Schreckliches, jedoch gehören zu den Kriegswaffen nach der Waffenliste auch

    halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, und der Jagd- und Sportgewehre.

    Und diese Feststellung gelingt meist nur besonders sachverständigen Personen. Das BKA hat beispielsweise letztens festgestellt (20.09.2010) daß eine im wesentlichen der amerikanischen Maschinenpistole MP Thompson gleichende Waffe keine Kriegswaffe im oben beschriebenem Sinne ist.

Herr Uhl, auf welcher Welt leben Sie?

Ist diese Pressemeldung vom Staatstrojaner versandt worden?

Bundes- und Landesgesetzgeber sind aufgefordert, soweit noch nicht geschehen, ebenfalls solche Rechtsgrundlagen zu schaffen. Wer dagegen wie die Bundesjustizministerin eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für die Quellen-TKÜ verweigert und die Strafverfolgungsbehörden damit zum Rückgriff auf die allgemeine TKÜ-Rechtsvorschrift zwingt, darf nicht beklagen, dass Vorgaben nicht eingehalten würden, die es derzeit noch nicht gibt und für deren Schaffung die Justizministerin zuständig wäre. Eine Skandalsierung legitimer Maßnahmen dagegen hilft nicht weiter.“
Quelle: Pressemappe CDU/CSU Bundestagsfraktion, presseportal.de

  • Vorgaben, die es noch nicht gibt? Das BVerfG hat aufgrund der geltenden Rechtslage, der gesetzlichen und verfassungmäßigen Vorgaben, entschieden. Der vom CCC untersuchte Trojaner verstößt, ob von staatlicher oder privater Stelle angewandt, gegen geltendes Recht. Wer ihn nutzt, macht sich strafbar und kann sich aufgrund der Entscheidung des BVerfG auch nicht auf einen Verbotsirrtum berufen. Zum Nachlesen: Dosch, in: KLawtext mit vielen weiteren Nachweisen und Links auf die Entscheidung des BVerfG.
  • Vorschriften, für deren Schaffung die Justizministerin zuständig wäre? Muß ich Ihnen schreiben, wer nach unserer Verfassung Gesetze einbringen kann? Lassen Sie ‚mal hören, wie ein solches Gesetz Ihrer Meinung nach aussehen sollte! Auf dieser Welt, auf der ich lebe, würde Ihnen eine Gesetzesinitiative, die dem vom CCC untersuchten Trojaner Rechtmäßigkeit verschaffte, selbst den letzten Listenplatz versagen.