ROTFL: AGH Schleswig Holstein

Der 2. Senat des Anwaltsgerichtshof Schleswig-Holstein – 2 AGH 6/07 – besetzt mit drei Rechsanwälten und zwei Vorsitzenden Richtern am Oberlandesgericht hat zugeschlagen! Da haben doch tatsächlich Rechtsanwälte für sich mit einer Zeitungsanzeige geworben:

KÜNDIGUNG?
TERMIN NOCH HEUTE!
Rechtsanwälte für Arbeitsrecht

Ein Kollege war entsetzt und machte eine „Eingabe“ bei der Rechtsanwaltskammer. Es kam, wie es wohl kommen mußte: Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer untersagte den Rechsanwälten mit Bescheiden vom 12.09.2007 und 26.09.2007 unter Verwendung der Bezeichnung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ für ihre Kanzlei zu werben. Dagegen stellte einer der Rechtsanwälte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der am 15.10.2007 per Telefax einging und das Aktenzeichen 2 AGH 6/07 erhielt. Knapp anderthalb Jahre später fiel die Entscheidung. Aber völlig anders als zu erwarten war!

Bereits am 25.11.2002 hat der BGH – AnwZ (B) 8/02 – der Berliner Rechtsanwaltskammer die Leviten gelesen:

1. Die Bundesrechtsanwaltsordnung verleiht dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
nicht das Recht, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.

In den Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK-Mitt. 2003, 23) lautet der 2. Leitsatz der Redaktion dazu:

2. Derart weitgehende, einschneidende Eingriffsmöglichkeiten
würden der Stellung des RA nicht gerecht, da dieser unabhängiges
Organ der Rechtspflege ist und als solches nicht in
einem allgemeinen Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis
zum Kammervorstand steht.

Die Entscheidung ist in zahlreichen juristischen Publikationen veröffentlicht. Im Beschluß des AGH kann man leider nicht nachlesen, warum der Senat von der Entscheidung des BGH abgewichen ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH wären die „Bescheide“ auch nicht in Teilbereichen aufrecht zu erhalten gewesen – BGH 14.07.2003 AnwZ (B) 59/02:

1. Eine Rechtsanwaltskammer kann nicht einen Bescheid, soweit er eine Regelung trifft (hier: Untersagung der Briefkopfgestaltung einer Anwaltskanzlei), teilweise zurücknehmen und ihn im übrigen, soweit er „Beratungen und Belehrungen“ enthält, aufrechterhalten.

Dem AGH jedenfalls waren die BRAK-Mitteilungen bekannt, denn er zitiert aus ihnen eine Entscheidung des BVerfG wonach die Werbung des Rechtsanwaltes nicht irreführend sein darf und stellt fest, daß die Werbung als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht nicht nur irreführend, sondern auch verwechslungsfähig ist. Die Argumentation ist verblüffend und erinnert an einen circulus vitiosus:

Hier liegt nicht nur eine Irreführung vor, sondern auch die Gefahr der Verwechslung mit Fachanwaltschaften. Die Bezeichnung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ ist für den unbefangenen Rechtssuchenden sogar weitergehend als die Bezeichnung „Fachanwälte für Arbeitsrecht“. Eine größere Annäherung an die Bezeichnung „Fachanwälte für Arbeitsrecht“ ist begrifflich nicht denkbar. Eine Zulässigkeit dieser Form von Werbung entwertet den Begriff des Fachanwaltes völlig. Die Werbung ist auch irreführend. Auf diese Art der Werbung kann irrigerweise angenommen werden, dass hier Spezialisten tätig sind oder zumindest Fachanwälte. Beides liegt nicht vor.

Den Weg zum BGH wollte der AGH nicht eröffnen:

Die Zulassung der Beschwerde kam nicht in Betracht, da es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt, § 223 Abs. 3 BRAO.

Wer hätte das nach der Begründung gedacht?

Die anwaltlichen Richter am AGH sind 1975, 1979 und 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden, der jüngste ist Fachanwalt.

Wo war ich?

Im Jahre 1910 wurde das Gebäude in neubarocker Form als Polizeipräsidium Charlottenburg fertiggestellt. Diente es damals u.a. auch noch als Polizeigefängnis, so beherbergt es heute auch einige Polizeispezialdienststellen.
Quelle: Selbstdarstellung Polizei Berlin

Wie, ehemalige Gefängnisräume sind prädestiniert zur Beherbergung von Spezialeinheiten?

Die Vielfältigkeit des A 24 wird durch sechs Park- und Erholungsanlagen, 52 Laubenkolonien, 36 Schulen, 75 Kita’s, 19 Sportanlagen, 2 Gerichtsgebäude, 3 Strafanstalten, 330 Gaststätten und 4 Wochenmärkte unterstrichen.

Schöne Gegend. Abschnitt 24, Direktion 2.

Schulbank drücken

Während draußen grandioses Frühlingswetter herrscht, sitzen über 100 Anwälte in Weimar und hören spannende Vorträge zum Verkehrsrecht von Bundesrichtern: Die Rechtsprechung des BGH in Verkehrssachen im Jahre 2008 aus erster Hand.

Schön, daß man dort auch Kollegen wiedertrifft. Die Fortbildungsverpflichtung wird offenbar von vielen Kollegen unabhängig von der für Fachanwälte notwendigen Fortbildung genutzt. Der Kollege bekommt nur eine Stunde angerechnet.

Staatsschutz ermittelt: Bußgeldstelle beschädigt

Ausweislich der Pressemeldung #1151 v. 18.04.2009 der Berliner Polizei konnte ermittelt werden,

dass die unbekannten Täter die Scheibe der Eingangstür und vier weitere Fensterscheiben mit Kleinpflastersteinen beschädigt hatten.
Quelle: Pressemeldung #1151

Die beiden schwarz gekleideten Männer fuhren auf Fahrrädern davon. Ob der ermittelnde Polizeiliche Staatsschutz diejenigen überprüft, denen die Behörde in letzter Zeit ein Fahrverbot auferlegt hat? Ob die Ermittlungen wohl erfolgreicher sind, als die Ermittlungen wegen der mittlerweile ungezählten angezündeten Autos – allein am 18.04.2009 10 beschädigte Fahrzeuge?

That’s Berlin

Grundrechtsabwägung zu lasten des Verteidigers

Es ist schon die zweite Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG v. 03.04.2009 – 1 BvR 654/09) mit der das Interesse der Presse an einer Bildberichterstattung über den Verteidiger höher bewertet wurde als das Interesse des Verteidigers, nicht abgelichtet zu werden.

Die angegriffene Entscheidung des Vorsitzenden einer großen Strafkammer in Berlin:

Ferner ordnete er an, dass der Angeklagte und sein Verteidiger auch weiterhin nicht gezwungen werden, sich vor Aufruf der Sache im Sitzungssaal aufzuhalten und sich Foto- oder Filmaufnahmen zu stellen.

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