Hinweise Einsichtnehmenden

ist das denn politisch korrekt?

 

Hinweise für Einsichtnehmenden:

Diese Akten dürfen an andere Stellen nicht ohne Einwilligung der Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden! Diese Seite ist Aktenbestandteil und darf nicht entfernt werden!
Es wird gebeten, die Versendungspauschale in Höhe von 12,00 EUR (KV 9003 GKG) an die Landesjustizkasse Chemnitz, IBAN: DE568.70000000087001500, BIC: MARKDEF1870, unter Angabe des folgenden Rechnungskennzeichens im Verwendungszweck (Referenznummer), zu überweisen: 123456000000 AE XXX Js XXX/17 Sorglos

Da wird aus dem im Adressfeld Angegebenen ein Einsichtnehmender. Wir bekommen die Akte und wenn wir der Bitte auf Zahlung nicht nachkommen – kommt eine Mahnung. Eine Rechnung oder Zahlungsaufforderung haben wir – wenn wir den Anweisungen folgen – nicht in der Akte.

Ob es wohl datenschutzrechtlich zulässig ist den Namen des Mandanten bei der Zahlung anzugeben? Geht die Bank schließlich nichts an und ist für die Verbuchung nicht notwendig (solange nur eine Beschuldigte in der Akte geführt wird).

Wer hat dieses weit verbreitetet Formular entworfen?

Dürfen sich an Allerheiligen Scheinheilige in Bundesländern Gedanken machen, in denen der Tag kein Feiertag ist?

Akute Kammerinsuffizienz

Akute Kammerinsuffizienz oder 60 gegen Einen

Die Berliner Rechtsanwaltskammer hat 60 Rechtsanwälte bevollmächtigt, sie wegen einer Beitragsklage vor dem Anwaltsgerichtshof zu vertreten. So ist das halt wenn man eine der großen Law-Firms beauftragt, die in der Rechtsform der LLP organisiert und nach deutschem Recht nicht selbst prozeßführungsbefugt sind.

Der Vorstand der Berliner Kammer besteht aus 29 Rechtsanwälten und kann auf das Wissensreservoir zahlreicher wissenschaftlicher Mitarbeiter mit zwei Staatsexamina zurückgreifen.

Da klagt ein kleiner Berliner Anwalt gegen den Beitragsbescheid der Kammer und es erwidert nicht die Kammer, sondern sie beauftragt externe Anwälte. Die nehmen den Auftrag an und sind zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bereits so überlastet, daß sie eine Fristverlängerung für den „Stellungnahmeschriftsatz“ von einem Monat beantragen.

Man sollte denken, es gehöre zum Tagesgeschäft der Kammer ihre Beiträge einzuziehen und die Höhe des Beitrages vor Gericht zu verteidigen.

Das wird wohl ein sehr spannendes Verfahren.

Reformationstag

Es ist ungewohnt für die Berliner, daß der 31. Oktober dieses Jahr ein Feiertag ist (Reformationstag).

Bei uns ging heute diese Abladung ein:

Zu dem Termin am 31.10.2017 brauchen Sie nicht zu erscheinen, weil der Termin aufgehoben wurde.

Um Verständnis für diese aus Gründen der Prozessleitung notwendig gewordene Maßnahme wird gebeten.

Es ist versehentlich übersehen worden, dass es sich um einen Feiertag handelt.

Ich wäre wahrscheinlich hingegangen …

Wenn einer eine Reise tut …

…sollte er (oder sie) – zumindest bei Flugreisen – die genaue Definition parat haben, was die EU-Handgepäckrichtlinie unter „Flüssigkeit/Cremes/Gels“ versteht – sonst kann er an den Sicherheitskontrollen seinem Eigentum Adieu sagen – wie es z. B. einem Reisenden erging, der sich seine eigene Bordverpflegung mitnehmen wollte (wir kennen ja alle die Sparmaßnahmen der Fluggesellschaften: entweder gibt es gar nichts zu essen oder Kleinigkeiten zu einem gehörigen Aufpreis) und zwar in Form von Büffelmozzarella, Nordseekrabbensalat und Flensburger Fördertopf (= Matjes mit Mayonnaise).

Diese Lebensmittel wurden ihm abgenommen; das passte ihm natürlich nicht und er klagte – leider ohne Erfolg.

Die Richter stellten fest, dass es sich bei der Marschverpflegung um Mischungen aus Feststoffen und Flüssigkeiten handelte und damit um sogenannte LAG (Liquids, Aerosols and Gels) i. S. des EU-Rechts (OVG Berlin-Brandenburg v. 28.3.2017 – OVG 6 B 70/15).

Kleines Bonmot am Rande: der Passagier hatte noch etwas Wurst und ein Stück Butter im Handgepäck, musste also nicht hungern – aha, Butter ist folglich kein LAG (?).

BRAK auf Abwegen

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) irrt

Der Kollege Feske weist in seinem Beitrag Berufsrecht für Anfänger daraufhin, daß die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrem Newsletter zum beA falsche Rechtsauskünfte erteilt:

Änderungen in der Kanzleistruktur wie beispielsweise eine Auflösung sind (außer bei zugelassenen Rechtsanwaltsgesellschaften) grundsätzlich nicht meldepflichtig,

Liebe Kollegen, natürlich sind derartige Änderungen der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen, ein Blick ins Gesetz, § 24 Abs. 1 BORA,  hilft ungemein:

§ 24
Pflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer

(1) Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen:

1. die Änderung des Namens,
2. Begründung und Wechsel der Anschrift von Kanzlei, Zweigstelle und Wohnung,
3. die jeweiligen Telekommunikationsmittel der Kanzlei und Zweigstelle nebst Nummern,
4. die Eingehung oder Auflösung einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder sonstigen Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung,
5. die Eingehung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen mit Rechtsanwälten.

Einen solchen Fehler hätte ich in einem Newsletter der BRAK nicht erwartet.