To Whom It May Concern

EBNach unserem Beitrag Strafverteidiger und Empfangsbekenntnisse haben sich scheinbar die Gerichte gegen uns verschworen und eine konzertierte Aktion zum Bulk-Versand derartiger Empfangsbekenntnisse vereinbart. Wir werden künftig derartige Empfangsbekenntnisse mit diesem Mustertext und Hinweis auf diesen Blogbeitrag zurücksenden:

To Whom It May Concern

Das beigefügte Formschreiben reichen wir zu unserer Entlastung zurück. Es erweckt den äußeren Anschein eines Empfangsbekenntnisses im Zustellungsverfahren gem. § 174 ZPO.

Darüber hinaus enthält es Erklärungen, die über das Bekenntnis des Empfangs und dessen Datum hinausgehen. Insbesondere enthält es die Erklärung, daß ich zum Empfang des Schreibens berechtigt sei. Derartige Erklärungen sieht das Recht der Zustellungen in den verschiedenen Verfahrensordnungen nicht vor. Die Abgabe derartiger Erklärungen könnte für unsere Mandanten mit rechtlichen Nachteilen verbunden sein.

Nach allgemeiner Ansicht ist eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis u.a. nur dann ordnungsgemäß, wenn das Empfangsbekenntnis soweit vorbereitet ist, daß nur noch das Datum und die Unterschrift hinzugefügt werden müssen.

§ 14 der Berufsordnung verpflichtet uns, ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Wenn der Rechtsanwalt bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung die Mitwirkung verweigert, muss er dies dem Absender unverzüglich mitteilen; dieses Schreiben erfüllt unsere Verpflichtung aus § 14 S. 2 BORA.

Sollte Ihre rechtliche Prüfung zum Ergebnis kommen, daß es der Zustellung des Dokumentes bedarf, regen wir im Kosteninteresse die Übermittlung eines elektronischen Dokumentes gem. § 174 III ZPO an.

To_whom

Ideologie frißt Hirn – BVerwG 6 C 60.14

bullet_rWaffen sind in unserer Gesellschaft weitgehend geächtet.

Es folgt eine sehr lange Besprechung des Urteils v. 07.03.2016, bestimmt interessant für waffenrechtlich Interessierte, aber auch für andere Rechtsanwender von Interesse, wie die Richter eines Bundesgerichtes mit gesetztem Recht umgehen.

Jagd ist in Deutschland Pflicht. Jäger benötigen zur Jagdausübung Waffen. Jäger werden geächtet. Das ist die Wirklichkeit.

Rechtswirklichkeit ist mittlerweile aber auch eine waffen- / jagdrechtliche Rechtsprechung, die sich in den Dienst abstruser Ideologien stellt. Unter Mißachtung demokratischer Prinzipien schwingen sich Richter zu Gesetzgebern auf[1].

Momentan sind die Jäger durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes v. 07.03.2016 – 6 C 60.14 – zumindest verunsichert, zumeist empört [2]. Der Deutsche Jagdverband[3] ist not amused und gibt seinen Mitgliedern eine Handreichung, die den Kern des Pudels trifft, aber nicht weiterhilft.

Bevor wir die Einzelheiten darstellen ein wenig Polemik.

Ich unterstelle den Richtern persönliche Unredlichkeit. Weiterlesen

  1. [1]Ein krasser Fall ist im Beitrag Jetzt reichts beschrieben
  2. [2]Wir nahmen das schon auf die Schippe: Bundesrichter schießen anstatt zu urteilen
  3. [3]Der DJV ist – nach § 63 Bundesnaturschutzgesetz – eine staatlich anerkannte Naturschutzvereinigung, ebenso wie die meisten Landesjagdverbände.

Gestörte Wahrnehmungen

KneifzangeDas scheint bei mir pathologisch zu sein:

Ich könnte schwören, daß sich in den letzten Tagen jede Titelseite und jede Nachrichtensendung mit einem ganz simplen Sachverhalt beschäftigt. Saure-Gurken-Zeit-Mitte-April?

  1. Im Fernsehen haben ein paar tausend Menschen ein als Schmähkritik bezeichnetes Elaborat gehört.
  2. Manche bewerten dieses Elaborat als Kunst, Satire, der Meinungsfreiheit unterfallend.
  3. Manche bewerten dieses Elaborat als Beleidigung.
  4. Die Handlung könnte eine Beleidigung (§ 185 StGB) und eine Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten (§ 103 StGB) darstellen.
  5. Zuständig für die Verfolgung ist die Staatsanwaltschaft; für eine Verfolgung gem. § 103 StGB ist u.a. eine Ermächtigung der Bundesregierung Voraussetzung (§ 104a StGB).
  6. Das gesunde Volksempfinden[1] meint, es müsse bei der Entscheidung berücksichtigt werden, daß Erdogan das Ziel der Äußerungen gewesen ist. Frei nach dem Motto: Some are more equal.

Kann mir irgendeiner erklären, warum sich ein denkender Mensch länger als 10 Minuten mit dem Thema beschäftigt?

Allenfalls könnte man darüber nachdenken, welche Überlegungen bei die Entscheidung nach § 104 a StGB anzustellen sind. Sicherlich ist die Bundesregierung kein Vorprüfungsausschuß für die Rechtsfrage[2], die nach unserem Verfassungsverständnis von den Gerichten, letztlich vom BVerfG, zu klären ist. Für die Bundesregierung stellen sich ausschließlich politische Fragen. Und die Antwort ist eindeutig: Das einzig richtige politische Signal an die Türkei ist: In einem freiheitlichen Rechtsstaat entscheidet die Justiz über Rechtsfragen, nicht der Präsident oder die Regierung.

Als Strafverteidiger kann ich mich nur wundern. Wahrscheinlich eine gestörte Wahrnehmung der Wirklichkeit. Welcher Wirklichkeit?
Bild © A.Dreher_pixelio.de

  1. [1]„Aber das gesunde Volksempfinden liest eben auch „BILD“ und weist ganz generell erhebliche Erkenntnisvakanzen auf. Deshalb haben wir es durch eine Rechtsordnung ersetzt.“ Christian Franz
  2. [2]a.A. Alexander Thiele, Erlaubte Schmähkritik? Die verfassungsrechtliche Dimension der causa Jan Böhmermann

Danke, Herr Innensenator

Uhland

Danke für die vielen Freiheiten, die Sie mir gnadenvoll (Ihro Hoheit persönlich zu verdanken) gewähren. Danke für die vielen Freiheiten, die noch nicht gesetzlich reglementiert wurden; Danke für das Recht, auf dem Bürgersteig als Fußgänger von einer Straßenecke bis zur nächsten nicht allzusehr durch die StVO reglementiert zu sein. Danke für die Freiheit an der Sicherheitskontrolle des Flughafens, mich für die Abfertigungsschlange entscheiden zu dürfen. Danke, danke, danke!

Das war kein Versprecher. Das war Überzeugung. Henkel[1] meint, was er sagt (Die Welt 24.03.2016):

Henkel

Mit diesem Gedankengut wird man in Berlin Innensenator und bleibt es auch.

Herr Henkel, ich verdanke die Freiheit nicht Ihrer Gnade. [2]Weder einer Regierung, noch einer Partei und schon gar nicht Ihnen. Ich verdanke Ihnen einige Beschränkungen meiner Freiheit.

  1. [1]Auf dem Landesparteitag der CDU Anfang April einstimmig zum Spitzenkandidaten gekürt.
  2. [2] Die Freiheit ist die in Verstand und Willen verwurzelte Fähigkeit, zu handeln oder nicht zu handeln, dieses oder jenes zu tun und so von sich aus bewußte Handlungen zu setzen. 1731 KKK

Denk logisch, BFH!

Es ist denklogisch ausgeschlossen, dass ein am 3. Februar 2014 vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des BFH ausgefertigter und am frühen Nachmittag des 3. Februar 2014 von der Kanzlei des BFH per Briefpost abgesandter Zulassungsbeschluss dem P an dessen über 600 km entferntem Kanzleisitz noch am selben Tage zugestellt worden sein kann.
Quelle: BUNDESFINANZHOF Urteil vom 17.11.2015, X R 3/14

Filosofie sex, sätzen!