EmoG – Ein Beispiel für „Qualitäts“ Gesetzgebung

EmoG hört sich wie Smog an. Der „Smog“ ist mir vom Ende der 80iger Jahre noch gut in Erinnerung gebliebenen. An solchen Tage herrschte schlechte Luft in Berlin und ich musste nicht zur Schule (gut), aber  das Haus verlassen durfte ich dann auch nicht (schlecht). Dann gab’s keine Trabbis und kaum Hausbrand mehr und der gelbe Nebel kam zum Glück nicht wieder.

Beim EmoG handelt es sich aber eigentlich um was Gutes, das eher das Gegenteil von Smog bewirken soll.

Es ist das bereits Mitte letzten Jahres in Kraft getretene Elektromobilitätsgesetz.

Da ich nun die ersten Auswirkungen in der „Wildbahn“ feststellen konnte, eine kleine Information für alle Interessierten.

1. Was soll das denn?

EmoG - Elekroauto frei
Nur Autos mit schlecht verstautem Kühlschrank im Kofferraum erlaubt? – Wohl eher nicht…

Das Zeichen kann z.B. mit einem Parkverbot oder mit dem Hinweisschild auf eine Busspur kombiniert werden. Die Bedeutung liegt dann auf der Hand.

Aber für welche Fahrzeuge gilt es denn. Ja, Sie denken richtig für elektrische betriebene. Aber was ist darunter zu verstehen. Hierüber gibt § 2 EmoG Aufschluss:

Gemeint sind:

reine Batterieelektrofahrzeug (fahren elektrisch und haben einen „Stecker“ im amtsdeutsch „von außen aufladbar“)

Hybridfahrzeuge, aber nur die von außen aufladbaren (mit „Stecker“). Keine sog. Mildhybride (z.B. mit Engeriezurückgewinnung beim Bremsen). Formel 1 – Fahrzeuge mit Kers also auch nicht.

Brennstoffzellenfahrzeuge. Die passen jetzt nicht zum Bild mit Stecker, die haben keinen. Sie werden nicht aufgeladen, sondern mit Wasserstoff betrieben. Das Gesetz verlangt aber mindestens eine elektrische Antriebsmaschine. Dies schließt z.B. altmodische Zeppeline aus. Bivalentefahrzeuge (Wasserstoff und Benzin) aber auch…

  • Fazit: Der lustige Stecker passt nicht immer.

 

Auch passt das neue Schild nicht so ganz in die Systematik der StVO, da es ein sog. mehrspuriges Fahrzeug zeigt, aber in der STVO nur mit „elektrisch betriebene Fahrzeuge“ beschrieben wird. Der Definition nach, wären und sind wohl auch elektrische betriebene Motorräder erfasst.

Das mit den „mehrspurigen Fahrzeugen“ ist übrigens beim Zeichen 251 geregelt.

Zeichen 251
Für Motorräder ist es Zeichen 255.

Motorrad
Soweit beides gemeint ist, wär’s Zeichen 260.

Beides
Normalerweise hätte auf das neue Zeichen das kombinierte Bild mit jeweils einem Stecker gehört. Aber egal, haben ja eh schon alle seit dem Führerscheinmachen vergessen.

2. Neue Kennzeichen

  • Elektrisch betriebene Fahrzeuge erhalten nun eigene Nummernschilder: § 9a FZV besagt, dass dem normalen Kennzeichen ein „E“ angefügt wird. Das sieht dann so aus:

B-XX 00 E

  • Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung dürfen sich eine E-Plakette ans Heck pappen.

E-Plakette

    • Sinnvollerweise müssen sich die Halter, von sowohl in Deutschland als auch im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, zusätzlich auch noch die beliebte „grüne Plakette“ an die Windschutzscheibe kleistern. Das bestimmt der Anhang 2, 4. Schadstoffgruppe 4, III der 35. BImSchV. Naja, doppelt hält bekanntlich besser. Da hätte man nicht wie beim H-Kennzeichen für Oldtimer darauf verzichten können. Nönö, Hauptsache grüner Aufkleber…

Es erfreut jeden zu sehen, wie heutzutage qualitativ hochwertige und  bis ins letzte Detail konsequent durchdachte Gesetze verabschiedet werden. Zum Glück gibt es viele viele Ausschüsse und Beratungen, damit alles sinnvoll und unbürokratisch geregelt wird….

PS: Gefundener Sarkasmus darf behalten werden…

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