Strafverteidiger und Empfangbekenntnisse
Eine Unsitte greift immer mehr um sich:
Fällt Ihnen etwas auf? Ich habe bestimmt mehrere unterzeichnet, aus Gewohnheit.
§ 174 Abs. 4 ZPO[1] verlangt nur das Bekenntnis des Empfangs. Eine Bestätigung, daß ich zum Empfang berechtigt bin, sieht die Vorschrift nicht vor.
Der Jede wieder! Kleinlich bis zum …
Kann man auf den ersten Blick nachvollziehen. Nicht jedoch, wenn man die Problematik der Vollmachtsvorlage berücksichtigt.
Der Anwalt, der dieses Empfangsbekenntnis unterzeichnet, erklärt sich für empfangsbevollächtigt. Mit der Folge, daß Zustellungen, beispielsweise für Ladungen des Mandanten, an ihn erfolgen können.
Abwegig? Keineswegs, wie beispielsweise das OLG Karlsruhe am 08.10.2015 und das Bayerische Oberste Landesgericht am 14.01.2004 und das Kammergericht am 04.09.2013 entschieden haben.
Falle, böse Falle.
Das ist Spezialwissen, das den Strafverteidiger vom Rechtsanwalt unterscheidet, der das bischen Strafrecht auch noch macht.
Zum Thema Zustellugen bitte auch hier schauen: Unsitte Zustellungen
- [1]Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist.↩