Strafverteidiger und Empfangbekenntnisse

Eine Unsitte greift immer mehr um sich:

EB

Fällt Ihnen etwas auf? Ich habe bestimmt mehrere unterzeichnet, aus Gewohnheit.

§ 174 Abs. 4 ZPO[1] verlangt nur das Bekenntnis des Empfangs. Eine Bestätigung, daß ich zum Empfang berechtigt bin, sieht die Vorschrift nicht vor.

Der Jede wieder! Kleinlich bis zum …

Kann man auf den ersten Blick nachvollziehen. Nicht jedoch, wenn man die Problematik der Vollmachtsvorlage berücksichtigt.

Der Anwalt, der dieses Empfangsbekenntnis unterzeichnet, erklärt sich für empfangsbevollächtigt. Mit der Folge, daß Zustellungen, beispielsweise für Ladungen des Mandanten, an ihn erfolgen können.

Abwegig? Keineswegs, wie beispielsweise das OLG Karlsruhe am 08.10.2015 und das Bayerische Oberste Landesgericht am 14.01.2004 und das Kammergericht am 04.09.2013 entschieden haben.

Falle, böse Falle.

Das ist Spezialwissen, das den Strafverteidiger vom Rechtsanwalt unterscheidet, der das bischen Strafrecht auch noch macht.

Zum Thema Zustellugen bitte auch hier schauen: Unsitte Zustellungen

  1. [1]Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist.
6 Kommentare
  1. ich
    ich sagte:

    Naja, wenigstens machen Strafverteidiger auch kein Verwaltungsrecht (zu welchem allerdings das Waffenrecht überwiegend gehört) …..

    Antworten
  2. meine5cent
    meine5cent sagte:

    Wenn Sie nicht bestätigen, dass sie das Schreiben als zugestellt entgegennehmen wollen, dann ist es kein wirksames EB. Meint jedenfalls das BVerfG in NJW 2001, 1563. Unterschrift und Datum reichen also wohl nicht.
    Die Unsitte dürfte auf dem bei Gerichten diverser Bundesländer eingeführten Textsystem forumstar beruhen, jedenfalls dem Layout des EB nach. Und mE enthält der Textzusatz keine über das konkrete mit dem EB übermittelte Schriftstück hinausgehende Erklärung der RA sei generell bevollmächtigt.

    • RA Jede:
      Ich finde das in der von Ihnen zitierten Entscheidung (juris) nicht. Es ist unstrittig der Empfangswille integraler Bestandteil der Zustellung. Dafür ist die gewählte Formulierung

      Ich bin zur Entgegennahme legitimiert

      unnötig. Das Zustellungsverfahren – weder das formelle noch die vereinfachte – erfordert nicht die Zustellung an den legitimierten Empfänger.

      Ihre Auslegung gefällt mir natürlich sehr, ich werde versuchen, sie zu verbreiten. Die Rechtsprechung allerdings, siehe die von mir zitierten Entscheidungen, sieht es anders.

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