Zielfahndung

binoculars-918821_640Selbst für den Strafverteidiger ist eine Zielfahndungsakte selten und daher faszinierend.

An die Akte der Zielfahnder kommt man wohl nur in den seltensten Fällen. Aber die Staatsanwaltschaft sammelt ab und an den Schriftverkehr mit den Zielfahndern und die ergangenen Beschlüsse in einem separaten Heft, genannt Zielfahndung.

Gutmenschen aufgepaßt, die Ihr nichts zu befürchten habt!

Trau, schau, wem!

Ein bislang ehrenwerter Bürger, welch ein Verbrecher – so jedenfalls die Vorwürfe der Anklage – hat sich seiner Verhaftung und damit auch der Verhandlung entzogen. Abermillionen soll er hinterzogen haben. Vor der Steuer. Umsatzsteuer – Der Fachmann ahnt worum es geht.

„Wir kriegen sie alle.“

Die besonders schlimmen Finger läßt man von Zielfahndern suchen. Und, wirklich, die sind gut, die Teams.

Jahrelang, das ist keine Seltenheit, suchen sie den Beschuldigten-Angeschuldigten-Angeklagten-Verurteilten.

Die Liste der abgehörten Telephonanschlüsse liest wich wie das Who is Who. Keiner von denen ahnt, daß er abgehört wurde. Einige sind sogar dauerhaft observiert worden. Warum? Sie waren mit dem Täter (z.T. eng) befreundet.

Also, liebe Gutmenschen, die ihr nichts zu befürchten habt: Fragt Eure Freunde, ob der Einhaltung ihrer Steuerpflichten. Oder ob sie vielleicht sexuelle Neigungen haben, die …

Der Richter unterschreibt die erforderlichen Beschlüsse, schließlich sind die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt. Wenn der Zielfahnder mit seiner überlegenen Sachkenntnis schreibt, daß man anders nicht an die Zielperson gelangt, ist das halt so.

§ 100a StPO Telekommunikationsüberwachung

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

4. aus dem Asylgesetz:
a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3, …

3 Kommentare
  1. StPO-Fan
    StPO-Fan sagte:

    § 100a Abs. 2 StPO: Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt.

    • RA Jede:
      Ja. So steht es im Gesetz. Ähnlich auch bei § 100h StPO. Und seit Mitte der 70er gibt es die Regelung § 101 StPO. Die Menschen müßten wissen, daß sie Betroffene einer Observation und Telephonüberwachung waren. Vielleicht ist es für die konkrete Person besser, es nicht zu wissen.

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  2. TeeKrieger
    TeeKrieger sagte:

    §100a …

    Hört sich so an als wenn da mal wieder wer ge-Flick-Schußtert zu haben…

    Ich frage mich wieviele Gefälschte Seiten hat das Original? 666% etwa?

    Egal… Wie ist es denn mit den Straftatbeständen, wo ausschließlich die Geräte gegen keine Gegenklage ausgehändigt werden? Erpressung hat ja bekanntlich keine Verjährung :-D

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