Hinweis auf Störung des beA

Nikolaus

Wir Anwälte sind aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, den Schriftverkehr mit den Gerichten per beA zu führen.

Insbesondere in den letzten Wochen haben wir ständige Probleme mit der Erreichbarkeit und der Blick auf die Website „Verfügbarkeit“ des beA wird zur Gewohnheit. Heute klappt es wieder nicht, aber der Nikolaus hat uns ein Geschenk gemacht: Endlich werden die Verantwortlichen geprüft und ggfls. auch zur Verantwortung gezogen:

Hinweis auf Störung des beA

Gott sei Dank haben wir heute keine fristgebundenen Schriftsätze per beA zu entsorgen!

Untätigkeitsklage

Da haben wir für einen Mandanten tatsächlich eine Untätigkeitsklage erhoben – § 75 VwGO. Die Behörde hat sich monatelang nicht gerührt und auch auf Ankündigung der Untätigkeitsklage den Antrag nicht beschieden. So ist das halt manchmal in Berlin.

Das Gericht schickt der beklagten Behörde die Klage zur Erwiderung und fordert sie auf, die Akten vorzulegen. Hierfür setzt es eine Frist.

Und was erwidert die Beklagte auf die Untätigkeitsklage?

Bild gibt den Text der Erwiderung auf eine Untätigkeitsklage wieder

Die Behörde, die nicht aus dem Quark kommt, schafft es noch nicht einmal, ihrer vorgesetzten Dienststelle die Akte zeitnah vorzulegen. In einer Klage wegen Untätigkeit sagt das doch viel über die Verwaltung in unserer Bundeshauptstadt aus!

Lassen Sie mich bitte die drei Sätze der Erwiderung genüßlich sezieren.

Der Beklagte stellt keinen Fristverlängerungsantrag, sondern macht sich zum Bittsteller. Ein eigenartiges Selbstverständnis, das da gegenüber dem Gericht gezeigt wird. Und nicht nur eine Bitte wird dem hohen Gericht vorgetragen, sondern diese wird auch noch als höfliche bezeichnet. Untertanen vor Gericht. Über den Tippfehler mache ich mich nicht lustig, solch einen übersieht man auch gerne beim Korrekturlesen.

Da spricht einer von sich in der dritten Person. Nicht „mir liegt der Verwaltungsvorgang leider noch nicht vor“, sondern dem Unterzeichner. Entsetzlicher Kanzleistil. Und dann auch noch „leider“. Welches Leid mag dort herrschen? Dem Leid hätte doch leicht abgeholfen werden können. Einfach vorbeigehen und den Akt abholen! So weit sind die Wege in Berlin nicht, notfalls bin ich gerne behilflich.

Ein Eingang ist angekündigt. Für die nächste Zeit. Ein Eingang des Verwaltungsvorgangs. Ob der Vorgang mehrere Eingänge hat?

Da spielt sich vor meinem geistigem Gehör ein ganzes Hörspiel ab. Da gab es denn doch eine Kommunikation zwischen Behörde und vorgesetzter Dienststelle. „Wir können das noch ein bißchen herauszögern, aber allzu lange spielt das Gericht nicht mit.“?

Da wir nun eh Zeit haben und die Untätigkeitsklage offenbar nicht voran kommt, sinniere ich über die Formulierung „Unterzeichner“.

Wurde da etwas unterzeichnet? Der Schriftsatz wurde per beBPo versandt, dem Behördenpendant für das beA. Da wird nichts mehr unterzeichnet, allenfalls qualifiziert elektronisch signiert. Unter dem „Im Auftrag“ steht der Familienname des Sachbearbeiters, das ist also eine einfache Signatur, die beim Versand über den sicheren Übermittlungsweg des beBPo ausreichend ist, vgl. § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO. Vielleicht meint er die Unterzeichnung der Verfügung, mit der er den Versand des Schreibens anordnete?

Es bleibt Verdruß, auch die vorgesetzte Behörde kommt nicht aus dem Quark und das Gericht gewährt die beantragte Fristverlängerung.

 

Das ist mein Land, und Du bist hier Gast!

Bei einer Festnahme wird dem Polizisten entgegengehalten „Das ist mein Haus“ und er erwidert „Das ist mein Land, und Du bist hier Gast!“

Selbstverständlich muß das Video über diesen Vorfall sichergestellt und straf- und dienstrechtlich ausgewertet werden. Ich hoffe einmal, daß das in Berlin auch passiert.

Was nach dem Vorfall passierte ist wieder einmal typisch Berlin. Selbstverständlich geht in den regelmäßig gut informierten Kreisen das übliche Geschrei los: Menschenverachtend, fremdenfeindlich, rassistisch, Nazi-Vergleiche und zu meiner Verwunderung als Strafverteidiger auch der Vorwurf der Beleidigung. Typisch Berlin halt.

Was mich jedoch beschämt, ist die Reaktion des obersten beamteten Vorgesetzten – Staatssekretär Torsten Akmann (SPD).  „Einen solchen Polizeibeamten wollen wir in Berlin nicht“, sagte Akmann im Innenausschuss des Abgeordnetenhauses.

Ich kann dem nur entgegenhalten „Einen solchen Staatssekretär will ich in Berlin nicht“!  Schon wieder steht das Ergebnis der Ermittlungen vor ihrer Einleitung und der Verteidigung des Polizisten fest. § 21 des Disziplinargesetztes wird verhöhnt, über die Zukunft des Beamten ist entschieden, bevor die Ermittlungen auch nur angefangen haben.

Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind (§ 5 DiszG):

  1. Verweis (§ 6),
  2. Geldbuße (§ 7),
  3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8),
  4. Zurückstufung (§ 9) und
  5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

Der Herr Staatssekretär unterstellt eine Disziplinarmaßnahme und schließt 1-4 aus. Wofür eigentlich das ganze Verfahren?

In Berlin werden Polizisten nicht durch die Leitung des Hauses verteidigt, sondern die Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) stellt sich vor den Polizeibeamten: „Das empfinde ich nicht als Rassismus„.

Hier, in diesem, meinem Land, Berlin, läuft so einiges schief in der Leitung des Hauses. Zuletzt hatten wir über die Ablehnung eines Anwärters berichtet, der es doch tatsächlich wagte, sich auf verschiedenen Instagram-Profilen zu informieren: Instagram und Aufnahme in den Polizeidienst

Ich wundere mich, daß Berlin überhaupt noch Menschen findet, die im Polizeidienst den Rechtsstaat, das Land, verteidigen.

Verfahrensdauer: Es geht ja doch

Wir schimpfen häufig über die lange Verfahrensdauer der Gerichtsverfahren, insbesondere bei den Verwaltungsgerichten. Beispielsweise in unserem Beitrag Instagram und Aufnahme in den Polizeidienst.

Daß es auch anders geht, beweist eindrucksvoll das Verwaltungsgericht Trier. Dort sind sie mit personellen und sächlichen Mitteln rechtsstaatskonform ausgestattet, so daß Verfahren in einem vernünftigen Zeitraum abgeschlossen werden können.

Der Zeitablauf, finde ich, ist beeindruckend:

  • 28.04.2022 Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht Trier
  • 03.05.2022 erhalten wir die Eingangsbestätigung nebst Streitwertbeschluß
  • 11.05.2022 erhalten wir bereits die Klageerwiderung mit Gelegenheit zur Stellungnahme
  • 29.07.2022 geht bei uns die Ladung zum 15.09.2022 ein und tatsächlich findet am
  • 15.09.2022 die mündliche Verhandlung statt.

Von der Klageerhebung bis zum Urteil nur fünf Monate. Eine solche Verfahrensdauer ist vorbildlich.

Damit wird das Verwaltungsgericht Trier den Reigen der Entscheidungen zu den Pfeilabschußgeräten eröffnen. Wir werden weiter berichten.

 

Krieger schläft

Statistik Staatsanwaltschaft Berlin

Die Statistik der Staatsanwaltschaft Berlin für das Jahr 2021 ist der Publikation des Statistischen Bundesamtes vom 29.08.2022 Staatsanwaltschaften – Fachserie 10 Reihe 2.6 – 2021 zu entnehmen. Die Damen und Herren waren sehr fleißig; sie haben keine Zeit zur Ruhe – wie der Krieger aus Papua Guinea im Bild.

Nicht nur die Geschäftsstellenmitarbeiter, auch die Staatsanwälte müssen einen erheblichen Aufwand für das Ausfüllen der Statistikbögen leisten. Einzelheiten finden sich in der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik)

Ein paar die Statistik der Staatsanwaltschaft Berlin betreffende Zahlen, die uns besonders interessant erschienen, haben wir hier aufgeführt. Die Zahlen betreffen Staatsanwaltschaft und Amtsanwaltschaft, eine Besonderheit in Berlin und Frankfurt.

Einige der Zahlen hätten wir nicht erwartet.

  • Nicht enthalten ist der nachrichtliche Hinweis auf 3.647 Verfahren mit Vermögensabschöpfung
  • Über 5 % der Verfahren wurden mit einer Anklageerhebung erledigt
  • Noch mehr Verfahren – 8,39 % – erledigten sich durch den fehleranfälligen Strafbefehl
  • Über 3.500 Verfahren mußten eingestellt werden, da der Täter nicht schuldfähig ist
  • Mehr als 25.000 Verfahren (7,68 %) wurden eingestellt, weil die Strafe im Hinblick auf andere Straftaten des Täters nicht ins Gewicht fallen würde
  • Über 7 % der Verfahren wurden wegen Geringfügigkeit eingestellt
  • Fast 40 % der Verfahren (37,84 %) wurden gem. § 170 II StPO eingestellt, beispielsweise wegen des Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts.

Unseres Erachtens belegen nicht nur die Statistik der Staatsanwaltschaft Berlin, sondern die Zahlen bundesweit, unser Mantra

Die Verteidigung gegen den Vorwurf strafbaren Verhaltens muß so früh wie möglich erfolgen!

 

  1. Über 80 % der Verfahren können von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden, ohne daß es zu einem Strafbefehl oder einer Verhandlung vor Gericht kommt.
  2. Das setzt voraus, daß dem Staatsanwalt die Gründe bekannt gemacht werden, die eine Einstellung rechtfertigen.
  3. Es ist hilfreich, daß in Deutschland Rechtsanwälte und Staatsanwälte eine gemeinsame Ausbildung absolviert haben; sie sprechen eine Rechtssprache.
  4. Mit einem versierten Verteidiger sind die Chancen des Beschuldigten höher.