Anhörung

Vor einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist eine Anhörung durchzuführen. So schreibt es § 28 Abs. 1 BVwVfG vor. Die Bundesländer haben dies übernommen oder entsprechende Regelungen in ihren Landesgesetzen getroffen.

Dem Waffenbesitzer ist Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Sinnvollerweise wird der Rechtsanwalt auch Rechtsausführungen im Sinne seines Mandanten machen.

Auf gar keinen Fall sollten Sie gegen die Anhörung Widerspruch einlegen. Auch dann nicht, wenn am Ende des Schreibens eine Rechtsbehelfsbelehrung zu finden ist, die auf diese Möglichkeit verweist. Die Anhörung ist eine unselbstständige Verfahrenshandlung und entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Sie ist lediglich eine Vorbereitungshandlung für einen späteren belastenden Verwaltungsakt, etwa den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Erst der anschließende Verwaltungsakt kann rechtsmittelfähig sein, nicht jedoch die Anhörung selbst.

Da wiehert der Amtsschimmel

Ich habe gerade einen solchen Fall auf dem Tisch. Die Waffenbehörde schreibt dem Waffenbesitzer einen Brief und erklärt ihm umfangreich die Gründe, warum nach ihrer Meinung die Waffenbesitzkarten zu widerrufen seien und der Jagdschein nicht erteilt werden soll. Leider schließt die Anhörung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei …  zu erheben.

Fehler passieren. Der Bürger, immerhin mit zwei Staatsexamina und promoviert, versteht das Amtsdeutsch nicht, legt Widerspruch ein und erklärt ausführlich warum der Bescheid seiner Meinung nach falsch sei.

Wenn erstmal etwas schief gelaufen ist, ist häufig der Wurm in der Akte und der Teufel feiert fröhliche Urständ. Der Mitarbeiter der Behörde erkennt nicht, daß es gar keinen Verwaltungsakt gibt. § 35 Satz 1 BVwVfG beschreibt die Merkmale eines Verwaltungsaktes:

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Eine Anhörung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Trotzdem teilt er dem Bürger mit, daß dem Widerspruch nicht stattgegeben habe und die Sache zur Entscheidung an die Widerspruchsbehörde abgegeben wurde. Fehler passieren.

In einigen Bundeländern ist der Klage noch das Widerspruchsverfahren gegen den Verwaltungsakt vorgeschaltet. Ich bin ein großer Freund des Widerspruchsverfahrens. In vielen Fällen erspart es den teuren und zeitraubenden (vgl. Statistik der Verwaltungsgerichte) Weg der Klage.

Eine Widerspruchsbehörde fällt mir hingegen schon des Öfteren unangenehm auf; ich habe die Mitarbeiter in Verdacht, daß sie politisch korrekt sein wollen und politisch motivierte Entscheidungen treffen.

Jedenfalls kann ich mir nicht mehr erklären, warum die Widerspruchsbehörde schreibt:

Der Widerspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Textbausteine sind gefährlich und halten vom Denken ab! Der Widerspruch ist natürlich nicht zulässig. Richtigerweise hätte die Behörde dem Bürger erläutert, daß leider der falsche Textbaustein verwandt wurde, das Schreiben keinen Bescheid darstellt, über seine Sache noch nicht entschieden wurde, die Waffenbehörde seine Argumente prüfen wird und dann ggf. einen Bescheid erläßt.

Stattdessen bescheidet die Widerspruchsbehörde einen unzulässigen Widerspruch als unbegründet und krönt nun ihrerseits die Entscheidung mit der Rechtsbehelfsbelehrung, gegen die Entscheidung sei die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Fehler passieren.

Klage gegen eine Anhörung

Der Waffenbesitzer ist enttäuscht. Sein Rechtsanwalt erhebt Klage vor dem Verwaltungsgericht. Dem Vorsitzenden ging es wohl wie mir: Er rieb sich erstaunt die Augen. Klage gegen eine Anhörung? Er leitet die Klage an den Beklagten weiter und bittet um Erläuterung.

Die Antwort des Beklagten lautet sinngemäß, der Erfolg habe viele Väter, der Mißerfolg höchstens einen amtlich bestellten Vormund. Eine Aufklärung sei ihm nicht gelungen, er warte aber gespannt auf die Klagebegründung.

Ich bin auch ganz gespannt. Denn die Sache ist bei mir gelandet und es gibt ein Problem mit den Kosten. Für die Juristen unter uns: VG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2022 – 18 K 60/22 –.

Wenn Sie eine Anhörung von der Waffenbehörde erhalten: Kommen Sie damit zu uns! Wir hören Sie an und werden Sie vernünftig beraten. Wenn wir wenig Chancen für Ihre Sache sehen, werden wir Sie offen darauf hinweisen; ansonsten kämpfen wir für Sie!

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