Essbesteck mit Schmiermesser
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Sehnlichst von mir erwartet, die 5. Auflage 2026 des zuletzt 2020 erschienenen Waffenrecht, Handbuch für die Praxis, Heller/Soschinka/Rabe – ISBN 978-3-406-83343-4. Nichts gegen die vielen anderen Handbücher und Kommentare zum Waffenrecht in meinem Bücherregal, aber der Heller/Soschinka/Rabe steht bei mir stets griffbereit auf dem Schreibtisch.
Mit Vergnügen habe ich in einem „Editorial“ den Beitrag von Dr. Robert Heller zur Bewerbung der Neuauflage gelesen, die wie folgt beginnt:
Zahlreiche Änderungen in den letzten 20 Jahren haben das Waffengesetz zu einem schwer durchschaubaren Gestrüpp von Detailregelungen gemacht, die mit zum Teil missverständlichen und manchmal sogar widersprüchlichen Anweisungen Waffenbesitzern und Waffenbehörden Pflichten auferlegen. Außerdem werden Verbote auf immer mehr Gegenstände ausgeweitet, die für sich genommen nicht potenziell gefährlich sind oder ein Alltagsverhalten darstellen (zB grds. Verbot des Verkaufs eines Essbestecks mit Schmiermesser auf dem Flohmarkt).
Man wird alt wie eine Kuh und lernt immer noch dazu!
Auf Flohmärkten Verbot von Essbestecken mit Schmiermessern?
Erster Gedanke: So ein Unsinn!
Wie so häufig, ist der erste Gedanke richtig. Das besagt aber nicht, dass der Gesetzgeber nicht einen derartigen Unsinn ins Gesetz gepackt hat. Stimmt denn die Behauptung, grundsätzlich sei der Verkauf eines Essbestecks mit Schmiermesser auf dem Flohmarkt verboten?
Zweiter Gedanke: § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WaffG, Handelsverbot? Passt nicht, da es sich nicht um eine Schusswaffe, Munition, Hieb- oder Stoßwaffe handelt, sondern um ein Essbesteck mit Schmiermesser.
Man muß ein paar Paragraphen weiterblättern und wird in § 42 WaffG fündig, dieser regelt u.a. das Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen. Wenn man sich durch die ersten vier Absätze gequält hat, findet man einen am 31.10.2024 in Kraft getretenen Absatz 4a und dessen Satz 1 lautet „Absatz 1 gilt entsprechend für das Führen von Messern“, Satz 2 listet dann die Ausnahmen auf.
Der Gesetzgeber hat das auch so gewollt, das Führen jegliche Messer soll bei öffentlichen Veranstaltungen verboten sein. Instruktiv die dazugehörige Begründung des Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems :
Zur Eindämmung von Gewalttaten, welche durch Messer verübt werden, wird bei öffentlichen Veranstaltungen das Führen jeglicher Messer verboten. Da inzwischen eine hohe Deliktrelevanz auch für solche Messer zu verzeichnen ist, bei denen es sich um Alltagsmesser handelt, umfasst das der öffentlichen Sicherheit dienende Verbot alle Messer, ungeachtet einer etwaigen Einstufung als Waffe in Anlage 1 WaffG. (BtDrs 20/12805 Seite 35)
Zusammengefaßt: Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Messer führen. Überhaupt kein Messer, kein Kindermesser, kein Tafelmesser, kein Essbesteck mit Schmiermesser.
Ausnahmen
Oben habe ich auf Ausnahmen verwiesen. Tatsächlich regelt § 42 Abs. 4a Satz 2 WaffG Ausnahmen vom Verbot des Führens von Messern. Der Gewerbetreibende ist auf dem Flohmarkt vom Verbot ausgenommen – § 42 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 WaffG – der Private hingegen nicht. Der Besucher oder private Händler muß auf die Ausnahme des § 42 Abs. 4a Satz 2 Nr. 10 WaffG hoffen: „Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen“.
Sie sind in der Bringschuld für den Nachweis des allgemein anerkannten Zwecks. Viel Spaß bei der Argumentation!
Und dann natürlich die allgemeine Ausnahme des nicht zugriffsbereiten Führens i.S.d. Anlage 1 A 2 Nr. 13 WaffG „ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann“.
Alles nicht so einfach, ein schwer durchschaubares Gestrüpp von Detailregelungen, bei deren Durchdringung wir gerne behilflich sind: Kontakt








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