Amnestie im Waffenrecht

Ich werde es wohl nie begreifen! Wieder hat der Gesetzgeber eine befristete Amnestieregelung im Waffengesetz geschaffen.

Warum nicht unbefristet? Im Steuerrecht geht es ausweislich § 371 AO doch auch.

Wenn die Devise lautet: „So wenig Waffen wie möglich“, muß man doch die Gelegenheit schaffen, sich legal von den illegalen Waffen trennen zu können. Bis zum 31.12.2009 kann man sich der illegalen Waffen entledigen ohne sich selbst der Strafverfolgung auszusetzen.

§ 58 VIII WaffG
Wer eine am 25. Juli 2009 unerlaubt besessene Waffe bis zum 31. Dezember 2009 unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes oder unerlaubten Verbringens bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn
1.
vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
2.
der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Update: Bitte beachten Sie, daß die Amnestie voraussetzt, daß die Waffe am 25.07.2009 bereits im Besitz desjenigen gewesen sein muß, der sie abgibt. Wer danach eine Waffe erwirbt und vor dem 31.12.2009 abgibt, wird bestraft. Der Vater, der seinem Sohn nach dem 25.07.2009 die Waffe abnimmt und zur Polizei bringt, macht sich strafbar. Die Amnestie bezieht sich auch nicht auf das Führen von Waffen, etc. Also bitte die Waffen kommentarlos abgeben und bloß nicht der Polizei erläutern, wer, wo, wann, wie, warum, etc.

Man kann nur hoffen, daß möglichst viele Waffen abgegeben werden. Bekannt ist die Vorschrift leider nicht.

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