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Andere Länder – andere Sitten

In letzter Zeit fühle ich mich von Ersten Staatsanwältinnen verfolgt. Aus Niedersachsen und Baden-Württemberg wurde ich von Ersten Staatsanwälten/tinnen angeschrieben.

Da bin ich natürlich besonders aufmerksam. Immerhin haben die ersten Beamten der Staatsanwaltschaft beachtliche Machtbefugnisse, vgl. § 145 GVG.

Sie sind befugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen oder mit ihrer Wahrnehmung einen anderen als den zunächst zuständigen Beamten zu beauftragen. Hier auf den Fluren in Moabit kursieren dazu immer noch die tollsten Geschichten. Ich habe solche Ehrwürdigkeiten bisher nur im Rahmen von Beschwerden und auf Empfängen kennen gelernt.

Und so ein hohes Tier bearbeitet einfache Waffenrechtsfälle bei der Staatsanwaltschaft (und dann noch falsch)?

Nein, ich bin einer Achtlosigkeit aufgesessen.

Erster Beamter der Staatsanwaltschaft ist nicht gleich Erster Staatsanwalt!

Erste Beamte der Staatsanwaltschaft sind bei den Oberlandesgerichten und dem Kammergericht die Generalstaatsanwälte und bei den Staatsanwaltschaften der Landgerichte die Leitenden Oberstaatsanwälte.

Niedersachsen und Baden-Württemberg haben die Besonderheit der Ersten Staatsanwälte. Offenbar spart man sich damit Oberstaatsanwaltsstellen und versieht die Staatsanwälte dafür mit einer Amtszulage (354,49 € in B-W) und der herausstellenden Bezeichnung als Erster unter Gleichen.

So, nun stimmt mein Weltbild wieder :-)

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