Mietvertrag schweigt

Die Annonce in der Zeitung gab die Größe der Wohnung mit ca. 76 m2 – also auf den Quadratmeter genau – an. Im Mietvertrag stand nichts von der Wohnungsgröße, der Vordruck für den Vertrag sah auch keine Angaben dazu vor. Vor Abschluss des Mietvertrages wurden der Mieterin eine Grundrissskizze sowie eine detaillierte Wohnflächenberechnung übergeben, in der die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45 m2 ausgewiesen wird. Die Mieterin hat mit der Begründung, die Wohnung habe lediglich eine Wohnfläche von 53,25 m2, unter anderem die Rückzahlung überzahlter Miete geltend gemacht.

Das Amtsgericht sah es so wie die Mieterin und später auch der Bundesgerichtshof im Urteil v. 23. Juni 2010 – VIII ZR 256/09:

Die vom Berufungsgericht festgestellten Gesamtumstände lassen vielmehr darauf schließen, dass die Parteien den schriftlichen Vertrag in der beiderseitigen, dem jeweiligen Vertragspartner erkennbaren Vorstellung geschlossen haben, die Wohnung weise die zuvor angegebene Wohnfläche auf. Dies begründet eine konkludente Vereinbarung über die Wohnungsgröße. Liegt – wie im entschiedenen Fall – eine Wohnflächenunterschreitung um mehr als zehn Prozent vor, führt dies zu einer Mietminderung gemäß § 536 BGB (st. Rspr.; vgl. zuletzt Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 144/09, Pressemitteilung Nr. 53/2010).
Quelle: Pressemitteilung BGH v. 23.06.2010

Der Vermieter wäre gut beraten gewesen, sich vor Abschluß des Vertrages durch eine im Mietrecht spezailisierte Anwältin beraten zu lassen und nicht das letztlich sehr teure Muster zu verwenden.

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