Na endlich

1. § 113 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort
„drei“ ersetzt.
Quelle: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Nun kann also derjenige, der einem Vollstreckungsbeamten Widerstand leistet, beispielsweise durch Verriegeln der Fahrzeugtür von innen (OLG Düsseldorf, NZV 1996, 458 [459]), mit drei Jahren Freiheistsstrafe statt mit der bisherigen Höchststrafe von zwei Jahren bestraft werden.

RiOLG a.D. Burhoff weist in seinem Beitrag auf die Entstehungsgeschichte der Änderung hin:

Zur Begründung seines Anliegens führte der Bundesrat damals aus, dass vor dem Hintergrund einer in den letzten Jahren festzustellenden Zunahme von tätlichen Angriffen gegen Polizeibeamte der strafrechtliche Schutz staatlicher Vollstreckungshandlungen aus Sicht der Länder nicht mehr ausreichend gewährleistet ist. Insbesondere wies er darauf hin, dass die Fälle des Widerstands gegen die Staatsgewalt innerhalb der letzten zehn Jahre bundesweit um ca. 31 Prozent zugenommen haben.
Quelle: Burhoff

Bloß keine Rechtstatsachenforschung betreiben! Bloß nicht die Forschungsergebnisse zur Abschreckungswirkung der Strafhöhe berücksichtigen. Bloß nicht in die Polizeiliche Kriminalstatistik gucken:

Die Zahl der Fälle von Widerstandshandlungen gegen die Staatsgewalt war 2010 rückläufig. Gegenüber dem Vorjahr konnte ein Rückgang um 11,3 Prozent auf 23.372 Fälle, bei den darin enthaltenen Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte um 12,5 Prozent auf 22.223 Fälle, verzeichnet werden. Seit 2010 werden Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte differenziert danach erfasst, ob sie sich gegen Polizeivollzugsbeamte oder sonstige Vollstreckungsbeamte richten. Dies erbrachte den Nachweis, dass in 96,7 Prozent dieser Fälle (21.498 Fälle) Polizeivollzugsbeamte von den Widerstandshandlungen betroffen waren.Die PKS in der gegenwärtigen Fassung erlaubt nur eingeschränkt statistische Aussagen zur Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamte; dies gilt vor allem insoweit, als im Falle einer Widerstandshandlung, die gleichzeitig den Tatbestand einer Körperverletzung oder eines Tötungsdelikts erfüllt, nur die letztgenannte schwerwiegendere Tat, in diesem Fall aber ohne spezifische Zuordnung zur Opfergruppe „Polizeivollzugsbeamter“, statistisch erfasst wird. Um noch differenziertere Aussagen zu erhalten, wird für das Jahr 2010 erstmals ein bundesweites Lagebild zum Thema Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamte erstellt. Es ist zusätzlich geplant, ab dem Berichtsjahr 2011 Opfergruppen differenziert abzubilden und so auch Polizeivollzugsbeamte als Opfer von Gewaltkriminalität gesondert auszuweisen.

Quelle: PKS 2010

Was machen wir bloß, wenn die Taten trotz der Strafrahmenerhöhung wieder zunehmen? Wir ändern die Statistik!

4 Kommentare
  1. RA Jede
    RA Jede sagte:

    Die Zahl der in der Statistik aufgeführten Fälle steigt und fällt. Ist dies nicht für den Statistiker die Evidenz, daß die Statistik für die Rechtstatsachenforschung nicht relevant ist?

    Das Argument, die Zahl der Fälle ist ohne gesetzgeberische Maßnahme auch wieder gesunken, also soll der Gesetzgeber die Finger davon lassen, taugt genaus so wenig. Jedenfalls weiß jeder, der sich auch nur ein wenig mit der Problematik befaßt hat, daß das Strafmaß auf die Vorstatzbildung eines solchen Deliktes keinen Einfluß hat.

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  1. […] Na endlich! haben wir die Gesetzesänderung gegeißelt, mit der ein höheres Strafmaß für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte eingeführt wurde. […]

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