Schwätzer

Der Kostenfestsetzungsbeamte hat meiner Meinung nach unseren Vergütungsanspruch, den die Staatskasse zu erstatten hat, zu niedrig festgesetzt.

Ein häufig auftretendes Problem.

Auf die Beschwerde erfolgt eine siebenseitige Entscheidung der drei Richter der 2. Strafkammer des Landgerichtes, die Bemessung der Rahmengebühr sei unbillig hoch und damit nicht verbindlich.

Mit was für Argumenten man sich da auseinandersetzen muß, will ich Ihnen nicht vorenthalten:

Die Schriftsätze des Anwalts des Beschwerdeführers lassen auch nicht ersichtlich werden, dass zwei Beiakten gesichtet werden mussten. Vielmehr erschöpfen sich seine kurzen Ausführungen aus der Hauptakte zu entnehmendes Vorbringen.

Liebe Herren Richter, ich habe leider nicht Ihre wohl vorhandene Fähigkeit, den Akten vor der Lektüre anzusehen, daß sie irrelevant sind und bin bisher nicht auf die Idee gekommen, daß für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nur der Umfang der Schriftsätze relevant ist.

Aber wirklich im Innersten hat mich dieser Vorwurf getroffen:

Angesichts der Kürze der Ausführungen, die im Wesentlichen inhaltlich jeweils nur zwei kurze Sätze enthalten, ist jedoch von einem geringen Zeitaufwand für deren Anfertigung auszugehen.

Zeilenhonorar? Die jeweils nur zwei kurzen Sätze haben mich Stunden gekostet.

Bei diesem Stil werden wir bleiben. Zig-seitige Schriftsätze sollen auch weiterhin den Schwätzern vorbehalten bleiben.

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