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NWR-Schulung

Ich habe für Sie die NWR-Schulung in Berlin besucht.

Wozu eine NWR-Schulung? Zahlreiche Waffenhändler gehören zu unseren Mandanten und das leidige Thema Nationales Waffenregister spielt auch in der Strafverteidigung eine wichtige Rolle. Denn u.a. können die Polizeibehörden auf die Daten des NWR zugreifen. Dies führt nach einer Gefahrenanalyse dann u.U. zum schmerzhaften Zugriff durch spezialisierte Kräfte, wie Spezialeinsatzkommandos (SEK).

Was ist das NWR?

NWR ist die Abkürzung für Nationales Waffenregister. Die EU-Waffenrichtline 2008/51/EG bestimmt, dass in einem zentralen System der legale Waffenbesitz erfasst werden muss und den zuständigen Behörden der Zugang zu den gespeicherten Daten gewährleistet wird. Deutschland hat diese Richtlinie mit dem Gesetz über das Nationale Waffenregister (Waffenregistergesetz – WaffRG) und der Verordnung zur Durchführung des Waffenregistergesetzes (Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung – WaffRGDV) umgesetzt. Der Datenbestand der über 500 Waffenbehörden wird mit dem Nationalen Waffenregister synchronisiert. Mit anderen Worten: Die Daten sind in den eigenen elektronischen Datensammlungen der Waffenbehörden und dem Waffenregister doppelt erfaßt. Die lokalen Waffenbehörden in den verschiedenen Bundesländern nutzen nicht etwa dasselbe Computerprogramm, sondern unterschiedliche. Ein Hoch auf den Föderalismus!

Den Katalog derjenigen öffentlichen Stellen, die Auskunft aus dem Waffenregister erhalten, finden Sie in § 13 WaffRG. Selbstverständlich gehören die Damen und Herren Nachfolger von Horch-und-Guck dazu. Damit es auch schnell geht, bestimmt § 20 WaffRG, daß die Daten auch im automatisierten Verfahren abgerufen werden dürfen.

Für Waffenhersteller und Waffenhändler verpflichtend

Waffenhersteller und Waffenhändler (WuH) sind gesetzlich verpflichtet, den Umgang mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen und wesentlichen Teilen (wie z.B. Herstellung, Überlassung, Erwerb, Umbau und Unbrauchbarmachung) den zuständigen Waffenbehörden elektronisch unter Nutzung eines automatisierten Verfahrens anzuzeigen. So bestimmt es § 9 WaffRG.  Sie werden es erwartet haben: Dieses automatisierte Verfahren hat es in sich und ist nicht selbsterklärend.

Leider ist die Entscheidung getroffen worden, daß das Register nicht die Funktion eines Waffenbuches erfüllt. Die Daten sind vorhanden, aber man will den gewerblichen Anbietern keine Konkurrenz machen. Die Waffenhersteller und Waffenhändler (WuH) haben keinen Zugriff auf die von ihnen gelieferten Daten. Aber wenn Sie sich § 9 Abs 3 WaffRG anschauen, freuen Sie sich als Waffenhändler vielleicht über die Möglichkeit, einmal im Kalenderhalbjahr auf Antrag bei Ihrer zuständigen Waffenbehörde Auskunft zu den zu Ihrer Erlaubnis gespeicherten Waffendaten zu erhalten? In Berlin ist die Auskunft kostenpflichtig, Tarifstelle 4.5 der Anlage zur WaffGebO Berlin, 37 €; für Brandenburg habe ich in der GebOMIK keine entsprechende Tarifstelle gefunden, dort sollte die Auskunft also gebührenfrei erfolgen.

Die Auskunft der Registerbehörde ist unbrauchbar. Es wird lediglich eine Auflistung der NWR-Ids und des Status ausgegeben, sämtliche weiteren übermittelten Daten, wie Waffenart, Kaliber, Hersteller, etc. werden nicht ausgegeben. Ich kann mir keine sinnvolle Verwendung vorstellen.

Themen der NWR-Schulung

Die Fachliche Leitstelle NWR hat in Berlin eine Schulung der Waffenhändler durchgeführt und ich war sehr gerne dabei. Bekanntlich schadet Wissen nur denjenigen, die nicht darüber verfügen. Auf dem Lernzettel stand:

  • Meldeprozesse
  • Was melde ich wann, wie und warum?
    • Modulare Waffen im Register, Verbauen und Entnahme von Waffenteilen, Erwerb, Überlassung, Reparatur
  • Die Mitwirkenden des NWR und der Weg einer Meldung
  • Das NWR-Datenmodell

Mittlerweile verfüge ich auch über einen Test-Zugang und kann im Meldeportal die verschiedensten Meldungen „durchspielen“.

Alle Zuhörer waren begeistert. Die Mitarbeiter der NWR-Leitstelle haben brilliert und uns auch die neuesten, teilweise erst wenige Tage alten Features im Programm vorgeführt.

Alle waren sich einig, daß etliche Regelungen des Gesetzgebers auch für die Fachleute nicht nachvollziehbar sind  – um es im Hinblick auf § 188 StGB vorsichtig zu formulieren. Deutlicher: Da hat der eine oder andere Schwarzkopf mitgewirkt.

Falls Sie Fragen zum WaffRG oder generell zum Waffenrecht haben: Fragen Sie bitte uns!

 

Auskunft Waffenregister

Umständliche Auskunft aus dem Waffenregister

§ 30 NWRG regelt das Auskunftsrecht der betroffenen Person, also des Waffenbesitzers. Er hat einen Anspruch auf Auskunft über die seine Person betreffenden Daten im Nationalen Waffenregister.

Allerdings erschwert der Gesetzgeber die Auskunft für den Bürger nicht unerheblich: Die Auskunft aus dem Waffenregister wird nur erteilt, wenn er seine Identität durch Vorlage einer amtlich beglaubigten Ausweiskopie oder amtlich beglaubigten Unterschrift nachweist. Das ist in der Regel der Gang zum Notar. Das Formular finden Sie: hier!

Begründet wird diese Einschränkung der Rechte mit der Sensibilität der Daten des Betroffenen, wie der Adresse, dem Geburtsdatum und der Tatsache eines Legalwaffenbesitzes. Erlange eine andere Person als der Betroffene die sensiblen Daten, könnte es ja sein, daß diese Person sich ggfls. Zugriff zu den Waffen beschaffe. Dieser Gefahr sei durch zweifelsfreien Nachweis der Identität des Betroffenen zu begegnen. Nachzulesen in der Begründung der Gesetzesänderung BT-Drs. 19/4674, 316 f.

Anzahl der erteilten Auskünfte

Wie viele Anfragen hatte die Behörde in letzter Zeit zu beantworten? Auf eine Anfrage der FDP hat die Bundesregierung die Zahlen bis 2020 mitgeteilt (BT-Drs. 19/19126, S. 3):

Von ihrem Auskunftsrecht nach § 19 NWRG haben in den letzten fünf Jahren
Gebrauch gemacht:
2020: (Stand: 30.04.2020): 26 Antragsteller
2019: 46 Antragsteller
2018: 64 Antragsteller
2017: 45 Antragsteller
2016: 56 Antragsteller
2015: 49 Antragsteller

Der heutige § 30 NWRG entspricht dem alten § 19 NWRG. In Anbetracht ca. 1 Million privater Waffenbesitzer sind die Zahlen doch sehr überschaubar.

Vor fast 10 Jahren hatte das VG Köln schon die entsprechende Rechtspraxis des Bundesverwaltungsamtes bestätigt, VG Köln v. 13.03.2014 – 13 K 162/14. Ich habe den Tag in unangenehmer Erinnerung 

Dadurch, daß der Gesetzgeber diese Praxis des BVA legalisiert hat, ist die damals geführte Diskussion nur noch Makulatur.

Verwaltungsgericht Köln bestätigt Praxis des Nationalen Waffenregisters

RevolverSind die Anforderungen des Bundesverwaltungsamtes, das das Nationale Waffenregister führt, an die Identifizierung der Antragsteller rechtmäßig?

Wir berichteten bereits mehrfach: hier

Ich habe den Termin beim Verwaltungsgericht leider persönlich wahrgenommen. Es war kein Vergnügen. Der Richter führte in den Sach- und Streitstand mit den Worten ein, daß das Gesetz vor dem Hintergrund des Amoklaufes in Winnenden geschaffen worden sei. Damit war der Tenor der Entscheidung vorhersehbar. Nebenbei: Die Behauptung ist nicht belegt, der Gesetzentwurf der Bundesregierung stellt zurecht nur auf die Umsetzung der EU – Waffenrichtlinie als Gesetzeszweck ab.

Vom Vorsitzenden erhielten wir Rechtskundeunterricht; ich wurde belehrt, daß die Zulassung der Berufung nicht beantragt werden könne, sondern nur angeregt, ein Kollege durfte sich anhören, daß es nicht die Beklagte, sondern der Beklagte sei und so weiter und so fort.

Das Urteil des VG Köln v. 13.03.2014 – 13 K 3624/13 – steht Ihnen im Volltext zur Verfügung: hier

Rechtlich spannend und die Atmosphäre bezeichnend ist die Überlegung, daß dahinstehen kann, ob mir das Rechtsschutzbedürfnis fehle,

Dahinstehen kann, ob sie [die Klage] (noch) zulässig ist, nachdem der persönlich in der mündlichen Verhandlung anwesende Kläger die ihm ausdrücklich vom Vertreter der Beklagten angebotene Erteilung der begehrten Selbstauskunft abgelehnt hat. Insofern könnte der Klage das erforderliches Rechtsschutzbedürfnis fehlen und sich die Inanspruchnahme des Gerichts als unnötig bzw. nahezu rechtsmissbräuchlich darstellen, weil dem klagenden Rechtsanwalt ein ersichtlich einfacherer Weg zur Verfügung stand, das begehrte Klageziel zu erreichen.

Erste Klagen zum Zentralen Waffenregister

Einige legale Waffenbesitzer haben Auskünfte aus dem Zentralen Waffenregister verlangt und sind vom zuständigen Bundesverwaltungsamt mit unsinnigen Auflagen, die im Gesetz nicht genannt sind, gegängelt worden.

Wir berichteten:

  1. Zentrales Waffenregister
  2. Denn sie wissen nicht was sie tun
  3. Sie halten uns für dumm

Im Beitrag Nr. 3 haben wir ausführlich begründet warum die Forderungen des Bundesverwaltungsamtes (BVA) rechtswidrig sind. Genutzt hat es – nichts!

Am 13.06.2013 ist unsere Klage beim Verwaltungsgericht Köln eingegangen und wird vor der 13. Kammer zum Geschäftszeichen – 13 K 3624/13 – verhandelt. Das Gericht hat den Verhandlungstermin auf Donnerstag, 13.03.2014, 13:15 Uhr im Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, Eingang Burgmauer, Saal 1, Erdgeschoss, anberaumt.

Die Verhandlung ist öffentlich, jedermann kann ohne Begründung als Zuschauer an der Sitzung teilnehmen.

Am selben Tag und Ort, jedoch bereits um 12:30, findet die mündliche Verhandlung der Klage der 5Bürger statt, die in der gleichen Angelegenheit Klage erhoben haben. Die Klage wurde vom Internetforum GunBoard.de unterstützt, wie das Magazin für Waffenbesitzer DWJ berichtete: hier!

Da der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nahe liegt, haben wir uns am 01.06.2013 auch an die zuständige Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gewandt. Ein Schuft, wer Böses denkt:

Sehr geehrter Herr Jede,
ich darf Sie um Verständnis bitten, dass die Sache noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnte. Dies hängt auch mit einer längeren Erkrankung meinerseits zusammen. Es handelt sich sehr wohl um eine rechtlich kompliziertere Angelegenheit. Ich darf Sie daher noch um Geduld bitten.

Wetten, daß die Datenschützer die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes abwarten? Feiglinge! Effektiver Datenschutz sieht anders aus! Es ist im Moment für den Datenschutz wohl nicht opportun, sich mit dem BMI anzulegen, auf dessen rechtlich sehr eigenwillig begründeten Erlaß sich das BVA beruft:

Erlaß Bundeministerium des Innern vom 29.03.2011 – Erlass BMI – Zulässigkeit der Vervielfältigung von Personalausweisen und Reisepässen

Es ist nichts Gutes zu erwarten. Die Prozeßbevollmächtigten der Kläger erhielten in allen Verfahren folgenden Hinweis:

Das persönliche Erscheinen Ihres Mandanten ist ratsam.

Nachtrag 26.04.2016:
Das Thema „Erstellen von Kopien des Personalausweise ist verboten“ ist durch eine Auskunft des BMI wohl vom Tisch.

Siehe: Datenschutznotizen des Kollegen Grünwald

Denn sie wissen nicht was sie tun

Foto RhinozerossWir haben schon im Zusammenhang mit dem Nationalen Waffenregister Gesetz (NWRG) berichtet, daß auf das Register auch die Geheimdienste zugreifen dürfen und der Bundesrat anregte, eine Regelanfrage bei den Verfassungsschutzbehörden vor der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse einzuholen.

Nun hat Niedersachsen im Bundesrat einen Gesetzentwurf eingebracht, der genau dies vorsieht.

Niedersachsen setzt sich deshalb mit Nachdruck für die Einführung einer waffenrechtlichen Regelabfrage bei den Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern ein. Nur so können die Informationsdefizite beseitigt werden. Nur so kann der legale Waffenbesitz von Extremisten wirksam bekämpft[1] werden.
Quelle: BUNDESRAT, Stenografischer Bericht 906. Sitzung Berlin, 1. Februar 2013, Seite 63. Minister Uwe Schünemann, CDU; er wurde zum Beauftragten des Bundesrates bestellt, da war schon klar, daß er nicht mehr Minister ist, die Niedersachsenwahl verlor.

§ 5 Abs. 5 WaffG soll eine Nr. 4 angefügt werden:

4. die Auskunft der Verfassungsschutzbehörden, ob Erkenntnisse vorliegen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsam sind.
Quelle: Gesetzentwurf Drucksache 17/12854

Natürlich fällt der Gesetzentwurf der Diskontinuität anheim.

ProLegal hat zum Hintegrund und zur Begründung des Antrages einen sehr lesenswerten Kommentar veröffentlicht.

Nur typischer, dreckiger Wahlkampf?

Nein, tatsächlich ist es das Zündeln an unserer Verfassung. Aus gutem Grund gibt es das Trennungsgebot zwischen Nachrichtendiensten und Polizei. Ich gewinne immer öfter den Eindruck, daß es damit nicht mehr weit her ist. Es gibt schon zu viele gemeinsame Lagezentren, in denen die Informationen zwischen Polizei und Geheimdiensten ausgetauscht werden. Schon das Genehmigungsschreiben der Allierten zum Grundgesetz bezog sich auf den Polizeibrief vom 14.04.1949 an den Parlamentarischen Rat, der darauf verwies, daß der Nachrichtendienst keinerlei polizeiliche Kompetenzen haben dürfe.

Das Trennungsgebot läßt sich ganz einfach beschreiben: Die Geheimdienste dürfen zur Sammlung der Informationen Methoden nutzen, die den Polizeibehörden aus gutem Grund verboten sind. Dafür haben sie keinerlei polizeiliche Aufgaben und Rechte. Hintergrund sind unsere Erfahrungen mit der politischen Polizei ab 1815 und während der NS-Zeit.

Immer öfter fallen diese Grenzen, gruselig liest sich die Entscheidung des BVerfG v. 24.04.2013. Geradezu hilflos mutet es an, wie die Richter versuchen, ein paar Pflöcke einzutreiben.

Wie wehrt sich der Antragsteller, wenn ihm die Polizeibehörde aufgrund einer Auskunft des Geheimdienstes die Zuverlässigkeit abspricht? Relativ einfach, wenn die Auskunft aus allgemein zugänglichen Informationen beruht. Was aber, wenn die Information von einem V-Mann beschafft wurde oder durch Abhörmaßnahmen im Schlafzimmer? Sicherlich wird der Dienst in einem Gerichtsverfahren seine Quellen dann nicht offenlegen.

Wer ist Extremist? Was ist ein Extremist? Darf das jeder Beamte entscheiden? Bin ich auch ein Extremist, weil die Achtung der Menschenwürde für mich oberste Maxime ist?

Paranoia ist ansteckend? Sind wir wirklich bereit, unsere Freiheit den vermeintlichen Sicherheitsansprüchen zu opfern? In der Antiterror-Datei befinden sich 17.000 Personendatensätze! Reinkommen ist leicht – aber wieder rauskommen? Selbst den Verfassungsrichtern wurde ein wenig bange:

Ein paar Sachen allerdings, fanden sie, gingen zu weit: Etwa, dass unter Umständen auch solche Personen im Anti-Terror-Computer landen können, die eine Unterstützer-Vereinigung unterstützen, etwa durch Spenden, ohne etwas von der Verwendung ihrer Hilfe zu ahnen. Ebenso überflüssig sei es, auch solche Kontaktpersonen in den Datenverbund aufzunehmen, die gar nicht genau wissen, zu wem sie da eigentlich Kontakt pflegen. Zu weit geht den Richtern schließlich, dass Bürger als terrorismusnah in den Computer kommen, die im Verdacht stehen, „Gewalt zu befürworten“. Wenn etwa die Verteidigung von Sitzblockaden schon reicht, um ins Visier der Terrorfahnder zu kommen, so das Gericht, werde der Mensch zum Opfer von Maßnahmen, die er „durch rechtstreues Verhalten“ nicht mehr beeinflussen könne.
Quelle: Spiegel Online 24.04.2013

Hier geht es nicht mehr um das Waffenrecht. Es geht darum, aller Informationen habhaft zu werden, die erreichbar sind. Egal, wie sie erlangt wurden. De facto unterliegen die Geheimdienste nicht der Kontrolle – die Ausschüsse der Parlamente kann man wohl kaum als effiziente Kontrolle verstehen. Die Geheimdienstskandale der letzten Jahre sollten eine beredte Mahnung sein!

Finger weg vom Trennungsgebot zwischen Nachrichtendiensten und Polizeibehörden!

  1. [1]Diese martialische Formulierung muß man sich auf der Zunge zergehen lassen! „Legalen Waffenbesitz bekämpfen“