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Ignoranz der Macht

Die Staatsanwaltschaft gewährt Akteneinsicht und verletzt damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschuldigten. Sie hat den Beschuldigten nicht – wie vom BVerfG seit geraumer Zeit gefordert – zuvor angehört. Da wir Wiederholungen vermeiden wollten, beantragten wir beim Gericht festzustellen, daß das rechtswidrig war. Die Staatsanwaltschaft behauptet, die von uns zitierten Entscheidungen beträfen andere Sachverhalte und bleibt bei ihrer Rechtsauffassung.

Monatelang passiert nichts.

Das Gericht beschließt, unseren Antrag zurückzuweisen. Die Begründung bezieht sich auf die Tatsache, daß die Akteneinsicht einem Nebenklageberechtigten gewährt wurde.

Wir gehen in die Beschwerde mit einer ausführlichen (wie wir meinen- überzeugenden) Begründung. Ja, ich weiß, daß das Gericht den Nichtabhilfebeschluß nicht begründen muß! Trotz mehrerer Nachfragen wird die Drei-Tage-Frist um ein Mehrfaches überzogen, eine Vorlage an das OLG erfolgt nicht.

Heute ist Post da. Haben die zuviel vom Notfallkoffer injiziert, nicht mehr das Recht zählt, sondern Gegnerdenken?

Beschwerde übersehen

… wenn es nicht so wichtig für mich wäre, würde ich darüber lachen …

schrieb Mandant.

Post aus Niederbayern

Zitat

Noch in Kraft?

Ich bin nicht besonders geschichtsfest. Die Post des Leitenden OStA erinnert mich aber an das Preußische Allgemeine Landrecht. Gilt das dort immer noch?

Tank – Das Buch

Olaf Tank, auch bekannt als „Der Abzocker-Anwalt“ hat es in den Buchhandel geschafft.

Tote Ratten für den Tankwart.

Die freien Assoziationen im Titel sind wohl gewünscht.

Fazit: Auch ein Abzocker-Anwalt ist nur ein Mensch. Einblicke in eine gescheiterte Sozialisierung, Voyeure willkommen!

Oder gibt es ihn bald auch als „Tank- Der Film“, der Verlag bietet auch Filmprodkuktionen?

Die Leser des Lawblogs des Kollegen Vetter haben den Kommentar wohl nicht ernst genommen.

Sprachopfer

Das mußte mir ja irgendwann einmal passieren! Wenn man als Berliner mit der StA Landshut korresponiert, hat man vieles gemein, aber nicht die Sprache.

Ich schrieb:

beantrage ich,
mir erneut Akteneinsicht zu gewähren und zu gestatten, die vollständige Kopie der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft XY zum Aktenzeichen … weiterzuleiten, die unter diesem Aktenzeichen ein Ermittlungsverfahren gegen den Ermittlungsführer des hiesigen Verfahrens führt.

Es imponiert unangenehm, dass die Staatsanwaltschaft Landshut nicht auf erstes Anfordern die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft XY übersendet und für den Fall, dass die Akten derzeit nicht entbehrlich sind, nicht Duplo-Akten an die Staatsanwaltschaft übermittelt.

Prompt wird mir mitgeteilt, daß mittlerweile die Hilfsakten an die StA XY übersandt wurden. Dem entnehme ich messerscharf, daß keiner meiner beiden Anträge beschieden wurde und schrieb:

sind meine Anträge vom 29.08.2011 damit nicht beschieden. Ich beantrage, mir unverzüglich Akteneinsicht zu gewähren und zu gestatten, die noch zu erstellenden Kopien an die Staatsanwaltschaft XY weiterzuleiten.

Antwort:

Es wird mitgeteilt, dass die Hilfsakten gerade an die StA XY versandt wurden. Sollte nach Rückkunft derselben immer noch Akteneinsicht erwünscht sein, wird um enstprechende Mitteilung gebeten. Eine Weiterleitung an die StA XY dürfte sich damit allerdings erübrigen.

Nachdem ich nun die Antwort auf die Dienstaufsichtsbeschwerde kenne, weiß ich, daß der Leitende in Landshut in diesem Verhalten kein dienstliches Fehlverhalten erkennen kann. Mein Antrag durfte so verstanden werden, daß mir vor allem an einer Übersendung der Akte an die StA XY gelegen sei.

Auch der Herr Leitende meint, die Anträge seien auslegungsfähig.

Ich habe daraus gelernt und hoffe, dafür nicht allzuviel Spott zu erlangen:

  1. Anträge werden numeriert!
  2. Nach Möglichkeit nur Drei-Wort-Sätze in der Reihenfolge Subjekt, Prädikat, Objekt verwenden.

Weihnachtsgrüße aus der Lederhose

Freitag, 16. Dezember 2011, kurz nach Mittag:

Mir wird die Post gebracht. Eine Sendung der StA Landshut. Eine verschlüsselte DVD. Mit separater Post das dazugehörige Paßwort – 20 Stellen mit Sonderzeichen. Das Programm zum Entschlüsseln möchte ich mir bitte herunterladen, es sei kostenfrei zu beziehen. Nun, der Bundetrojaner wird vielleicht nicht Einzug halten. Nur ‚mal schnell gucken:

2 Gigabyte Daten. 1 GB = 109 Byte oder binär 230 Byte Daten Ermittlungsakten. 113 .pdf – Dateien. Einige der Dateien enthalten mehr als 13.000 pdf-Seiten. Deren Relevanz für das Verfahren ist nicht ersichtlich. Dafür zeigt eine erste Durchsicht, daß es einen Ordner „Sonderband StA Landshut Beweismittel II“ gibt, aber keinen Band „I“, einen „Sonderband KPI Landhut Beweismittel I“, aber keinen Band „II“, etc., etc.

Die beiden vorvorletzten Sätze sollen wohl eine Retourkutsche sein:

Sie haben Gelegenheit bis einschließlich 30.12.2011 zu den erwähnten Vorwürfen Stellung zu nehmen. Auf die Rechte des Beschuldigten nach §§ 163a, 136 StPO weise ich hin.

Nee, wie süüüüß! Er schmeißt mit Sand.

Kenner kennen die beiden letzten Sätze:

Ich darf Sie bitten, Ihre Verteidigervollmacht zu den Akten zu bringen. Diese liegt hier bislang noch nicht vor.

Ich darf Sie bitten, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Kenntnis zu nehmen? Oder kürzer und einprägsamer mit Fundstellen: hier

Wenn ich den heutigen Tag mitzähle, verbleiben mir nach Ihrer Meinung glatt 10 Werktage für eine Stellungnahme.

Sehr geehrter Herr Staatsanwalt, was kann ich dafür, daß Sie im Kindergarten gehänselt wurden? Wir sind doch hier nicht im Kindergarten!