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Der Widerrufsjoker wird vom EuGH erneut ins Spiel gebracht

Justizposse

Solche Justizposse versteht nur noch der Fachmann – der Normadressat reibt sich verwundert die Augen

Wir berichteten bereits und dachten, die Angelegenheit sei damit erledigt: BWT 47 – Der BGH ist wieder mal schlauer als alle anderen.

Der Reihe nach:

  • Die BWT47 basiert auf dem System der Kalashnikov „AK47 und wurde so abgeändert, daß sie nur Einzelfeuer zuläßt.
  • Nach Rückfrage bei den zuständigen Behörden erläßt das Bundeskriminalamt einen Feststellungsbescheid, wonach es sich nicht um eine Kriegswaffe handelt.
  • Der Bundesgerichthof bestätigte eine Verurteilung des Angeklagten wegen Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Bewährung (Einzelheiten sind in unserem verlinkten Artikel beschrieben) und fühlt sich an den Feststellungsbescheid nicht gebunden.
  • Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) – 3 K 967/21 v. 02.09.2024 – verweist in einem Verfahren wegen der Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnis auf die Rechtslage und sieht sich an die Entscheidung des BGH nicht gebunden:

Die örtliche Waffenbehörde darf Schusswaffen nicht als Kriegswaffen behandeln, wenn durch das Bundeskriminalamt gemäß § 2 Abs. 5 WaffG allgemein verbindlich festgestellt worden ist, dass es sich nicht um eine Kriegswaffe handelt. Das gilt auch, wenn der Bundesgerichtshof dies in einem Strafverfahren anders beurteilt hat.

Und gute Argumente hat der Einzelrichter, der nicht einmal die Berufung zugelassen hat:

Der Beklagte ist kraft Gesetzes an diese Feststellung gebunden und muss sie beachten, solange sie nicht in dem hierfür vorgesehenen Verfahren aufgehoben oder geändert wird. Denn § 2 Abs. 5 S. 4 WaffG ordnet insoweit ausdrücklich an, dass die Entscheidung des Bundeskriminalamtes für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemeinverbindlich ist.
Anderslautende Entscheidungen von Strafgerichten außerhalb des Geltungsbereiches des Waffengesetzes ändern an der Verbindlichkeit der Entscheidungen des Bundeskriminalamtes im Geltungsbereich des Waffengesetzes nichts.
(VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2024 – 3 K 967/21 –, Rn. 32 – 33)

Diese Justizposse wird vor meinem geistigen Auge immer possierlicher. Stellen Sie sich vor, Sie haben so ein Ding im Waffenschrank. Die Behörde wird die Erlaubnis unter Hinweis auf die Entscheidung des VG FfO nicht zurücknehmen. Sie machen sich aber strafbar wegen des unerlaubten Besitzes einer Kriegswaffe, siehe die Entscheidung des BGH.

Natürlich stehe ich hinter der Entscheidung aus Frankfurt. Sie ist kurz, knackig und richtig. Sollte Ihnen ein rechtliches Gegenargument einfallen, lassen Sie es uns wissen!

Im Waffenrecht – ob Strafrecht oder Verwaltungsrecht – können Sie mit uns rechnen: Kontakt

Bild einer Pistole 08 als Schreckschusswaffe

Keine Waffen für AfD-Mitglieder

AfD-Mitgliedschaft reicht für Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse in NRW

Selbst in der internationalen Presse wird die Entscheidung der 22. Kammer des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 19.06.2024 – 22 K 4836/23 – böse kommentiert: NZZ vom 04.07.2024 „Waffe weg wegen AfD-Mitgliedschaft? Ein solcher Generalverdacht ist eines Rechtsstaates unwürdig

Es trifft einen Helden von Mogadischu

Stefan Hrdy ist pensionierter Beamter, er war Mitglied der legendären Einheit GSG 9 des Bundesgrenzschutzes, der „Helden von Mogadischu“, die 1977 in Somalia die entführten Geiseln aus der Lufthansa-Maschine «Landshut» retteten. Er sagt von sich, er habe einen Diensteid auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland abgelegt, an den er sich weiterhin gebunden fühle.

Aus Sicht der Waffenbehörde gibt es aber Grund genug, an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu zweifeln. Er ist AfD-Mitglied und hat in verschiedenen Wahlen für die Partei kandidiert. Sie hat ihm seine WBKs widerrufen, die ihm als Sammler, Sportschütze und als Standard-Waffenbesitzkarte erteilt worden waren.

Entscheidungen der 22. Kammer des VG Düsseldorf

Gegen diese Entscheidung hat er Klage erhoben und zugleich im Wege des Eilrechtschutzes versucht, einstweilen sein Recht durchzusetzen. Ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 21.08.2023 – 22 L 1801/23 – hat das Verwaltungsgericht ganz überwiegend den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde zum OVG Münster blieb ebenfalls erfolglos 22.03.2024 – 20 B 969/23. Bei der im Eilverfahren nur kursorisch erfolgenden Prüfung ergäbe sich keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf.

Und hier die erste Sensation: Der Kläger hat am 10.07.2023 Klage erhoben und nicht mal ein Jahr später hat er das Urteil in der Hand. Chapeau! Ich fürchte, die Kammer hatte nur auf den Fall gewartet.

Die Begründung für das Urteil läßt sich einfach zusammenfassen: Bei der AfD handelt es sich um eine Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) und c) WaffG. Dies ergäbe sich bereits aus der Einstufung der Partei als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Dies sieht das OVG München – 16.11.2023 – 24 CS 23.1695 anders. Das OVG Münster wollte sich in der oben zitierten Entscheidung – 20 B 969/23 – noch nicht festlegen und wird die Frage nun im Berufungsverfahren klären.

Wir haben das Thema schon öfter im Blog:

Ich vermute, das OVG wird nun sehr schnell Position beziehen und die Entscheidung des VG Düsseldorf bestätigen.

Prognose Unzuverlässigkeit

Prognose-Entscheidung § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG

Die Prognose der absoluten Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers ist ausgesprochen kompliziert anzustellen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt im Beschluß v. 20.04.2023 – 24 CS 23.495 – die Struktur der Prognoseentscheidung und Prognosemethode dar:

  1. Zunächst ist der zukünftige Sachverhalt bzw. Zustand zu identifizieren, auf dessen (Nicht-)Eintritt es kraft Gesetzes ankommt (Prognoseereignis).
  2. Sodann ist zu bestimmen, mit welcher Wahrscheinlichkeit dieses Ereignis (nicht) eintreten muss (darf).
  3. Schließlich bedarf es der Anwendung einer Prognosemethode, und zwar einer Anwendung auf gegenwärtig bekannte Tatsachen (sog. Prognosebasis), um einen zumindest validen Schluss auf den Eintritt oder Nichteintritt des Prognoseereignisses zu ziehen.

Das Prognoseereignis (1.) gibt der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vor: die unsorgfältige Verwahrung von Waffen oder Munition.

Für die Wahrscheinlichkeit (2.) gilt: Es bedarf nicht etwa einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, es genügt vielmehr eine gewisse bzw. hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Verwahrung. „Erst und nur unterhalb der Schwelle dieser niedrigen Wahrscheinlichkeit sind die gleichwohl unvermeidbaren Restrisiken hinnehmbar.

Schwieriger wird es mit der Prognosemethode (3.): Hier genügt die Erfahrung, daß Wiederholung den Verhaltenskanon des Menschen prägt und es zutrifft,  „wenn das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten grundsätzlich die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit – in Gestalt zu erwartender Verwahrungsverstöße im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG – rechtfertigen kann.

Dann macht der Senat aber die Tür weit auf und lehnt einen Automatismus im Sinne „einmal verstoßen, immer verstoßen“ ab:

Es besteht kein Automatismus in dem Sinne, dass ein nachgewiesener Verstoß unweigerlich eine negative Prognose ergibt (vgl. VG Ansbach, U.v. 3.12.2003 – AN 15 K 03.00325 – juris Rn. 29). Das wäre mit dem prospektiven Charakter des Zuverlässigkeitskriteriums unvereinbar. Anders als § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG stellt § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG keine Fiktion dahingehend auf, dass aus bestimmtem Verhalten der Vergangenheit die Unzuverlässigkeit zwingend abzuleiten ist. Insoweit lässt die Prognose auch Raum für die Annahme menschlicher Einsichtsfähigkeit und Verhaltensänderung. Insgesamt ist daher entscheidend, ob die ermittelten Tatsachen nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig das prognoserelevante Verhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) begehen wird (BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 17). Hierbei ist zu beachten, dass eine Annahme der Wiederholung umso mehr gerechtfertigt ist, je mehr in dem nachgewiesenen Verhalten eine allgemeine Distanz des Betroffenen zu den gesetzlich, insbesondere waffenrechtlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten zum Ausdruck kommt; je geringfügiger der Verstoß ist, umso eher kann die schlichte Annahme einer Wiederholung verneint werden (zu Bagatellverstößen vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30.13 – juris Rn. 19; SächsOVG, B.v. 3.5.2022 – 6 B 118/22 – juris Rn. 11; OVG Hamburg, B.v. 7.8.2015 – 5 Bs 135/15 – juris Rn. 19 ff.; BayVGH, B.v. 31.7.2015 – 21 CS 15.1156 – juris Rn. 12). (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. April 2023 – 24 CS 23.495 –, Rn. 25, juris)

Die Behörden werden künftig einen höheren Begründungsaufwand betreiben müssen. Bei der Prognose nur noch darauf hinzuweisen, daß bspw. bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten grundsätzlich die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann, wird nicht mehr reichen.

  • Handelt es sich bspw. um ein Augenblicksversagen oder um Nachlässigkeit?
  • War es nur ein Bagatellverstoß?
  • Ist der Betroffene einsichtig und gibt es Tatsachen, die eine Verhaltensänderung belegen?

Sprechen Sie mit einem Waffenrechtler bitte bevor Sie die Stellungnahme zur Anhörung gegenüber der Waffenbehörde abgeben. Uns erreichen Sie auf vielfältigen Wegen: Kontakt

 

 

Waffenverbot

Waffenverbot für den Einzelfall, § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG

Die Waffenbehörde widerruft die waffenrechtlichen Erlaubnisse und ordnet gleichzeitig ein Waffenverbot an. Diese „Paketlösung“ wird von einigen Behörden angewandt. Wir berichteten hier über einen besonders gelegenen Fall: Affenfaust

Mit dem Waffenverbot gem. § 41 WaffG wird jemandem auch der Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und der Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagt. Damit darf er dann auch die vielen erlaubten Waffen nicht erwerben und besitzen.

Insbesondere für aktive Wettkampfschützen eine weitere erhebliche Einschränkung. Das ist deswegen besonders bitter, da ihnen nunmehr auch der vorübergehende Erwerb einer Waffe und Munition zum Schießen auf einer Schießstätte (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG, § 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG) versagt ist.

Das OVG München hat nun ein paar Pflöcke eingeschlagen.

Es ging um einen „Reichsbürger“. Ihm wurden die Erlaubnisse wegen mangelnder Zuverlässigkeit widerrufen und die Behörde untersagte ihm zugleich auf Dauer, erlaubnisfreie Waffen und Munition zu erwerben oder zu besitzen.

Begründet wurde dies mit § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, ihm fehle die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit und verwies auf die im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dazu angestellte Prognose. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ansicht der Behörde.

Die Entscheidung des OVG München über die Beschwerde hat es in sich.

OVG München urteilt schützenfreundlich

Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2023 – 24 CS 23.785 – hat ein paar Pflöcke für die Zuverlässigkeitsprüfungen im Waffenrecht eingeschlagen, nachdem er wenige Wochen zuvor Systematisches zur Prognoseentscheidung veröffentlichte: Beschluss v. 20.04.2023 – 24 CS 23.495

Daran anschließend stellt er in der Entscheidung v. 08.05.2023 überzeugend dar, daß die Prognose im Rahmen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG auf den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen und Munition auszurichten ist und nicht unmittelbar von § 5 WaffG gesteuert wird.

Diese Passage werden wir wohl demnächst öfter zitieren:

Vor diesem Hintergrund ist die Erforderlichkeit des Waffenverbots immer gesondert durch die Behörde zu prüfen (vgl. Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, Rn. 1024) und kann gerade nicht gleichsam eines Automatismus als einheitliches „Paket“ zusammen mit einem Widerruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 5 WaffG angeordnet werden. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. Mai 2023 – 24 CS 23.785 –, Rn. 26, juris)

Anders als im Fall des Widerrufs hat die Behörde ein Ermessen in den Fällen des § 41 WaffG auszuüben, zu entscheiden, ob und wie. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Behörde insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Dabei hat sie zu beachten, daß das Waffenverbot gegenüber einem Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eine erheblich größere Wirkungsbreite hat und insoweit einen intensiveren Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt.

Entscheidungen, wie die seinerzeitige Affenfaustentscheidung, dürften daher künftig ausgeschlossen sein.

Was tun bei lang zurückliegendem Waffenverbot?

Das Waffenverbot ist ein Dauerverwaltungsakt, für dessen Rechtmäßigkeitsbeurteilung es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Auch wenn der Bescheid bestandskräftig ist, können Sie bei der Waffenbehörde jederzeit die Aufhebung beantragen. Die Behörde muß dann überprüfen, ob gegenwärtig noch ein Verbot erforderlich ist. Gegen den ggf. daraufhin ergehenden ablehnenden Bescheid steht Ihnen der Rechtsweg zum zuständigen Verwaltungsgericht offen.

Sie ahnen es bereits? Wir beraten und vertreten Sie gerne: Kontakt

Tragfläche eines Flugzeuges über den Wolken

Waffenversand

Das Thema Waffenversand wird von der neuesten waffenrechtlichen Entscheidung der 16. Kammer des VG Ansbach, Beschluss vom 27.01.2023 – AN 16 S 23.36 – sorgsam dargestellt und sie ist für Versender vom höchsten Interesse.

Rechtliche Grundlagen zum Waffenversand

Waffengesetz

Grundsätzlich dürfen Waffen oder Munition nur an berechtigte Personen überlassen werden, § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Ein Verstoß ist mit erheblichen Strafen bewehrt, § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG.

Die Bedürfnisse der gewerblichen Beförderung verlangen eine Ausnahme, die der Gesetzgeber mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gestattet: Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung erwirbt. Damit ist der gewerbsmäßige Beförderer von der Erlaubnispflicht insoweit befreit.

Damit keine Lücke entsteht, bestimmt § 34 Abs. 2 Satz 3 WaffG, daß, wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, sie dem Dritten überlässt. Dabei hat der Versender die ordnungsgemäße Beförderung sicherzustellen und Vorkehrungen gegen Abhandenkommen zu treffen, § 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

Einzelheiten regeln Nr. 12.1.2 WaffVwV u.a.:

  • Die Verpackung darf keine sichtbaren Hinweise auf die Art der Waren enthalten.
  • Die Verpackung muss so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen unterbunden wird.
  • Die Verpackung muss mit einem Etikett oder Ähnlichem versehen sein, durch das ein Öffnen erkennbar wird.
  • Die Spedition muss eine ständige Rückverfolgbarkeit der Ware gewährleisten.

Weitere Einzelheiten sind ein wenig versteckt in Nr. 36.3 WaffVwV bestimmt: Der Versender ist verpflichtet,

  • 36.3.1 dafür zu sorgen, dass der Beförderer über den Inhalt der Warensendung informiert ist;
  • 36.3.2 sicherzustellen, dass ihm der Beförderer das Abhandenkommen von Schusswaffen oder Munition unverzüglich mitteilt.

Da der Versender dem Dritten die Waffen überläßt, hat er sicherzustellen, daß der Dritte eine berechtigte Person ist, dies muß offensichtlich sein oder nachgewiesen werden, § 34 Abs. 1 Satz 2 WaffG. Bei erlaubnispflichtigen Waffen und Munition wird von einer Offensichtlichkeit der Erwerbsberechtigung nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden können (Nr. 34.2 WaffVwV); die Erwerbsberechtigung ist nachzuweisen.

VG Ansbach, 27.01.2023 – AN 16 S 23.36 – Waffenversand; Empfangsberechtigung, Verpackung

Dem Antragsteller dieses Verfahrens sind die oben dargestellten Regelungen zum Verhängnis geworden, er ist voraussichtlich waffenrechtlich unzuverlässig und verlor seine waffenrechtlichen Erlaubnisse im Sofortvollzug.

Die Waffenbehörde hat ihm noch vorgeworfen, daß er DHL mit dem Versand beauftragt habe und damit habe ein Versäumnis bereits in der Auswahl des Transportunternehmens gelegen. Das Gericht ist über diesen Vorwurf hinweggegangen, hat aber seine Unzuverlässigkeit bereits an der Verpackung der Sendung festgemacht.

  1. Verpackung der Waffe in einem einfachen, offenbar wiederverwerteten Pappkarton und dem bloßen Umschlagen der Waffenteile mit etwas Zeitungs- bzw. Packpapier ohne weitere Verpackung der Waffenteile. Die Verpackung bot keine Gewähr dafür, dass sie allen Beanspruchungen zuverlässig standhält, denen sie erfahrungsgemäß beim Transport ausgesetzt ist, und ein Abhandenkommen der gesamten Waffe oder von Teilen verhindert wird.
  2. Zusätzlich wurde durch die Bezeichnung des Adressaten mit unnötigen weiteren Angaben leicht erkennbar gemacht, dass es sich bei dem Inhalt des Paketes um eine Waffe bzw. Waffenteile handeln könnte. Man wird hier also darauf achten müssen, auf Zusatzangaben zum Empfänger, wie z.B. „Waffenhandel“, etc., zu verzichten.
  3. Der Antragsteller hat den Transportdienstleister auch nicht über den Inhalt der Sendung informiert und sichergestellt, dass ihm der Beförderer das Abhandenkommen von Schusswaffen oder Munition unverzüglich mitteilt.
  4. Seiner Pflicht, Waffen nur berechtigten Personen zu überlassen, ist der Antragsteller bei dem Versand der Waffe nicht nachgekommen. Er hat es unterlassen, den Transportdienstleister nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuweisen (vgl. AGB DHL Paket, hier Ziffer 4 Abs. 2 …, 26.01.2023), die waffenrechtlich relevanten Gegenstände nur an eine berechtigte Person i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG auszuhändigen, um so insbesondere die Zustellung an einen unberechtigten Ersatzempfänger – wie hier an eine Person, die über keinerlei waffenrechtliche Erlaubnisse verfügt – auszuschließen.

Spezialversender für Waffenversand auswählen

Wir raten dringend, die oben dargestellten Regeln einzuhalten. Sicherheitshalber sollte ein Spezial-Spediteur beauftragt werden, bei dem man dann davon ausgehen darf, daß er die Bedingungen nach der WaffVwV erfüllt.

Für den Transport auf dem Luftweg gelten besondere Bedingungen, insbesondere die des § 11 LuftSiG und die der Fluggesellschaften. Gelegentlich werden wir darüber berichten.

Wir beraten und vertreten Sie in (fast) allen waffenrechtlichen Fragen: Kontakt