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Keine Waffen für Bandidos oder andere OMCG

Ich habe lange überlegt, ob ich die Revisionsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes kommentieren soll.

Die erste Reaktion der wohl meisten Menschen ist: Keine Waffen für Rocker!

  • Entspricht diese Reaktion dem deutschen Recht?
  • Sind die Begründungen des BVerwG richtig?[1]

Schauen wir uns zuerst das Gesetz an. Die einschlägige Regelung ist § 5 WaffG, der die Zuverlässigkeit regelt. Unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG hat der 21. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes den Rockern die Zuverlässigkeit im waffenrechtlichem Sinn abgesprochen. Die Vorschrift sieht so aus:

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Das spannende Wort ist natürlich „Tatsachen“. Und noch etwas ist dabei spannend: Dieser Personenkreis ist nach dem Gesetz absolut unzuverlässig. Nicht nur im Regelfall, sondern immer.

Schaut man nämlich in der Vorschrift des Gesetzes ein paar Zeilen tiefer, liest man in Absatz 2, daß es auch einen Personenkreis gibt, der nicht per se unzuverlässig, sondern „nur“ im Regelfall ist:

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

2. Mitglied
a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,

Hier vermutet der Gesetzgeber die Unzuverlässigkeit. Hier bedarf es keines Nachweises von Tatsachen, die die Rechtsuntreue des Waffenbesitzers nahelegen, hier ist die Zugehörigkeit zu einer Gruppe für die Unzuverlässigkeit im Regelfall ausreichend. Die Hürden sind aber nicht unerheblich.

Mit der Norm kommt man an die Mitglieder der Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG) waffenrechtlich nicht heran. Diese Regelungen sind offensichtlich nicht einschlägig. Bleibt Abs. 2?

„Problem“ ist, daß die Rocker – das räumten auch die Waffenbehörden ein – bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind. Auch nicht das Chapter. Also hat der BayVGH auf die Szene abgestellt. Interessant zu lesen ist VGH Bayern, 10.10.2013 – 21 BV 12.1280, über dessen Entscheidungen das BVerwG zu entscheiden hatte. Zum Beweis der kriminellen Machenschaften der MCs wird auf die Verfassungsschutzberichte, Wikipedia und Zeitungsartikel verwiesen. Bisher zum Nachweis von Tatsachen durch Gerichte eher ungewöhnlich.

Besonders hat mir die wiedergegebene Aussage eines Kriminaldirektors gefallen, der wohl schon lange der Realität entwachsen ist:

Kriminaldirektor S. hat weiter auf Feststellungen der Ermittlungsgruppe „Dekorationswaffen (EG Deko)“ hingewiesen, wonach bei der Durchsuchungsaktion in der Rockerszene am 6. März 2013 in der Oberpfalz und zum Teil auch in Niederbayern insgesamt 45 Kurz- und Langwaffen, ca. 5.500 g Betäubungsmittel, ca. 2.000 Schuss Munition und ca. 190 verbotene Gegenstände sichergestellt worden seien. Weiter gehe er davon aus, dass diese illegal gewesen seien, weil sie ansonsten nicht sichergestellt worden wären.[2]

Der Beamte vorort ist selbst als spezialisierter Beamter aufgrund der Schwierigkeiten des Waffenrechtes nicht in der Lage zu entscheiden, ob eine „Dekowaffe“ den Vorschriften entsprechend umgearbeitet ist oder nicht. Diese Feststellungen trifft die Kriminaltechnik[3]. Bis dahin werden die „Waffen“ und die Einhandmesser sichergestellt. Und auch die drogensuspekten Substanzen werden, bestenfalls nach einem Schnelltest, sichergestellt und untersucht.

Die festgestellten Rechtsverstöße (hier Ordnungswidrigkeiten) muten denn doch im Zusammenhang mit dem Rockermilieu etwas komisch an:

Am 5. Oktober 2013 habe ein großes Treffen von Gleichgesinnten im Clubheim am Keilberg mit ca. 140 Teilnehmern stattgefunden. Die Teilnehmer seien überwiegend aus dem bayerischen Raum gekommen, aber auch aus Berlin und Südtirol. Bei Polizeikontrollen seien vier Ordnungswidrigkeiten festgestellt worden, weil vier Personen sogenannte Einhandmesser mit sich geführt hätten. Bei diesen Personen habe es sich um Mitglieder auswärtiger Chapter des Bandidos MC gehandelt.

Obwohl der Besitz dieser Messer legal ist[4], werden sie nach meinen Erfahrungen bei Hausdurchsuchungen regelmäßig sichergestellt.

Letztlich hat der BayVGH auf das Milieu abgestellt:

Zwar verlangt – wie oben dargelegt – § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG den Nachweis konkreter Umstände, die die Prognose rechtfertigen, der Kläger werde Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind. Solche konkreten Umstände müssen sich aber nicht erst aus dem Nachweis eines bestimmten Fehlverhaltens ergeben. Vielmehr genügt als Tatsache für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, dass sich der Kläger regelmäßig in einem Milieu bewegt, in dem üblicherweise Straftaten begangen werden. Denn in diesem Fall ist auch ohne konkrete Vorfälle die Annahme gerechtfertigt, Waffen könnten rechtswidrig verwendet oder abgegeben werden.

Das ist aber eine weite Ausdehnung des Tatsachenbegriffes. Ich fürchte da um meine Erlaubnisse. Ich bewege mich ständig als Berliner in einem Milieu, in dem üblicherweise Straftaten begangen werden. Und als Strafverteidiger, spezialisiert auf das Waffenrecht …

Das hat auch der BayVGH erkannt und selbst einen Vergleich gezogen und als abwegig verworfen. Überzeugt Sie die Begründung?:

Soweit in diesem Zusammenhang eingewendet werden sollte, es käme auch niemand auf die Idee, z.B. allen Mitgliedern eines Fußball- oder sonstigen Vereins die waffenrechtliche Zuverlässigkeit abzusprechen, nur weil ein Mitglied eines solchen Vereins gewalttätig geworden sei, werden die erheblichen Unterschiede im Selbstverständnis solcher Vereinigungen und eines Chapters des Bandidos MC übersehen. Die Mitglieder eines MC verstehen sich als Brothers und fühlen sich einander in einem Maße verbunden und verpflichtet, wie es bei sonstigen Vereinen und Zusammenschlüssen nicht zu finden ist. Dies zeigt schon das restriktive Aufnahmeverfahren, das mit einer Anwartschaft beginnt und sich über mehrere Jahre hinziehen kann. Diese lange Probezeit, die mit vielen Restriktionen einhergeht, soll sicherstellen, dass sich das Neumitglied nicht nach kurzer Zeit „ein neues Hobby“ sucht. Als entscheidendes Bindeglied der MC gilt nämlich das lebenslange Zueinandergehören und –stehen, was auch durch das Zitat „Dein Bruder hat nicht immer recht, aber er ist und bleibt dein Bruder“ verdeutlicht wird.

Also doch nicht das Milieu? Ich lehne mich mal weit aus dem Fenster: Zahlenmäßig dürften die Straftaten der Hooligans wohl über denen der Bandidos liegen? Nein, es ist das Aufnahmeverfahren, daß den Unterschied macht. Hooligans, aufgepaßt! Kein langwieriges Aufnahmeverfahren einführen!

Die Pressemitteilung des BVerwG zu den Entscheidungen BVerwG 6 C 1.14; BVerwG 6 C 2.14; BVerwG 6 C 3.14 bringt es auf den Punkt:

Waffenrechtliche Erlaubnisse, die einem Mitglied des Bandidos Motorcycle Club (MC) erteilt worden waren, können auch dann wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit widerrufen werden, wenn weder dieses Mitglied noch die Teilgruppierung (Chapter) der Bandidos, der er angehört, bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten sind.

Es besteht wie bei anderen Mitgliedern der Bandidos die nicht entfernt liegende Möglichkeit, dass die Kläger – selbst wenn sie dies persönlich nicht anstreben sollten oder sogar für sich vermeiden wollten – künftig in die Austragung solcher Rivalitäten und in hiermit einhergehende gewalttätige Auseinandersetzungen einbezogen werden. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass sie hierbei – ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation – Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen. Für diese Prognose ist auf die Bandidos allgemein und nicht auf das jeweilige Chapter abzustellen. Aufgrund der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass die Tendenz zur gewalttätigen Austragung szeneinterner Rivalitäten für die Bandidos schlechthin, nicht nur für einzelne Chapter prägend ist, und dass zudem aufgrund der Vernetzung der Chapter untereinander wechselseitige Unterstützung bei Auseinandersetzungen angefordert wird.
Quelle: Pressemitteilung 5/2015 v. 28.01.2015

Ich bin gespannt auf die vollständigen Urteilsgründe und werde berichten. Die Entscheidung wird bestimmt eine breite Mehrheit finden. Aber was ist, wenn man nicht zur Mehrheit gehört?

Bis dahin bleibt ein übler Geschmack. Gestern waren es die Bandidos. Sind es morgen die Abgeordneten des Deutschen Bundestages?

  1. [1]Noch sind die Urteilsgründe nur aus der Pressemitteilung des Gerichtes bekannt.
  2. [2]Hervorh.d.Verf. VGH Bayern, 10.10.2013 – 21 BV 12.1280, RN 58
  3. [3] und auch die tut sich da nicht immer leicht
  4. [4] siehe hierzu unseren Beitrag Einhandmesser
Foto Rhinozeross

Gesetzentwurf Regelabfrage Verfassungsschutz

Foto StraßenschildWir forderten bereits: Finger weg vom Trennungsgebot zwischen Nachrichtendiensten und Polizeibehörden! im Beitrag

Denn sie wissen nicht was sie tun

Nun also wieder ganz plakativ neu aufgewärmt[1]:

Verschärfung des Waffenrechts gefordert
Der Bundesrat dringt auf eine Verschärfung des Waffenrechts. Ziel ist es, den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und eindämmen zu können, wie aus einem entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesrates (18/1582) hervorgeht.

Danach sollen die Waffenbehörden verpflichtet werden, bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung auch bei den Verfassungsschutzbehörden Informationen einzuholen.
Quelle: Heute im Bundestag Nr. 290 v. 03.06.2014

Die Gesetzesbegründung führt aus:

Im Zuge der Ermittlungen um die sogenannte „Zwickauer Terrorzelle“ ist offenbar geworden, dass es gut organisierte Strukturen rechtsextremistischer Gewalttäter gibt, die bereit sind, zur Durchsetzung ihrer Ziele gezielt Waffengewalt einzusetzen. In diesem Zusammenhang sind in mehreren Ländern anlassbezogene Abgleiche der Daten von bekannten Rechtsextremisten mit den Daten der legalen Waffenbesitzer durchgeführt worden. Bei diesen Datenabgleichen wurde festgestellt, dass eine – wenn auch geringe – Anzahl von Personen über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügte, obwohl bei den Verfassungsschutzbehörden Erkenntnisse vorlagen, wonach diese Personen verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder unterstützen und daher die Voraussetzungen der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG erfüllten.
Quelle: Bundestagsdrucksache 18/1582

Es stellen sich auf Anhieb ein paar Fragen:

  • Wieviele Personen?
  • Wievielen der Personen wäre eine Erlaubnis nicht erteilt worden?
  • Ist die Regelanfrage geeignet, den Zugang extremistischer Personen zu erlaubnispflichtigen Waffen zu verhindern oder zu erschweren?
  • Würde der Verfassungsschutz die Anfrage in allen Fällen wahrheitsgemäß beantworten?
  • Wie wehre ich mich gegen die Behauptung, ich verfolge oder unterstütze verfassungsfeindliche Bestrebungen?
  • Was kostet die Durchführung des Gesetzes?

Das sind nur die ersten Gedanken, die Liste läßt sich sehr lang fortsetzen. Unter dem oben genannten Beitrag haben wir unsere rechtspolitischen Bedenken ausgeführt.

Die Stellungnahme von Nico Catalano, stellvertretender Vorsitzender von prolegal e.V finden Sie: hier!

Die Stellungnahme der Bundesregierung zeigt auch deren mangelnde Begeisterung:

Die Bundesregierung unterstützt Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, dem Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum entgegenzuwirken. Im Einzelfall ist die Berücksichtigung von Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden bereits nach aktueller Rechtslage möglich und gemäß Ziffer 5.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz in bestimmten Fällen auch vorgesehen. Ein Verfahren, in dem Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden gemäß der Intention des Gesetzentwurfs künftig in jede Zuverlässigkeitsprüfung einbezogen werden sollen, bedarf zunächst weiterer Prüfung, auch um den mit diesem Verfahren verbundenen Verwaltungsaufwand begrenzt zu halten.
Das Gesetzgebungsvorhaben sollte deshalb aktuell zunächst zurückgestellt werden. Es bleibt den Ländern unbenommen, womöglich in der Praxis bestehende Vollzugsdefizite bei der Durchführung des geltenden Rechts – auch im Hinblick auf Ziffer 5.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – zu beseitigen.
Quelle: Bundestagsdrucksache 18/1582

Den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens können Sie hier verfolgen: Dokumentation BTDrS 18/1582

Nachtrag 15:00 Uhr

Der sogenannte NSU hat die Bundesrepublik über Jahre hinweg unerkannt mit gezielten feigen Mordanschlägen terrorisiert.
Quelle: Innenminister NW Boris Pistorius, Protokoll Bundesrat 921. Sitzung Seite 88B

Spekuliert da jemand mit unserem schlechten Gedächtnis? Wir haben ja gerade die Straftaten aufgrund des Versagens der Verfassungsschutz- und Strafverfolgungsbehörden nicht wahrgenommen, so daß von Terror nicht einmal im Ansatz gesprochen werden darf.

  1. [1]Der alte Antrag fiel der Diskontinuität anheim
Jurist

Nachtsichtgeräte, Laser und Zielpunktprojektoren

[lwptoc]

Verfassungswidrig, aber

Mit einem Bein im Knast

Laser

Sie suchen im Internet einen Laser, beispielsweise, um bei Präsentationen auf die Leinwand einen Punkt zu zaubern?

Seien Sie bloß vorsichtig!

Viele der angebotenen Geräte sind bei uns nicht erlaubt. Besonders krass ist es, wenn Sie sich einen Laser schicken lassen, zu dessen Lieferumfang auch noch Befestigungsmaterial gehört. Dann ist das Ding nämlich plötzlich eine für Schußwaffen bestimmte Vorrichtung:

4.2 Laser oder Zielpunktprojektoren sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel markieren. Ein Ziel wird markiert, wenn auf diesem für den Schützen erkennbar ein Zielpunkt projiziert wird.
Quelle: WaffG, Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1

Die Post wird die Sendung dem Zoll vorlegen, der bei einer Durchleuchtung auf das Produkt aufmerksam wird, die Sendung öffnet und gegen Sie ein Strafverfahren wegen Bannbruchs und Verstoßes gegen das Waffengesetz einleitet.

Strafrahmen

Wird schon nicht so schlimm werden?

Die Staatsanwaltschaft wird Anklage gegen Sie erheben oder beim Strafrichter den Erlaß eines Strafbefehls beantragen. Das Waffengesetz sieht in § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe als Sanktion vor.

Mit diesem Strafrahmen befinden Sie sich in folgender Gesellschaft:

  • Landfriedensbruch
  • Gefangenenbefreiung
  • Falsche Versicherung an Eides Statt
  • Beischlaf zwischen Verwandten
  • Ausbeutung von Prostituierten
  • Unterschlagung
  • Kapitalanlagebetrug
  • Kreditbetrug
  • Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
  • Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
  • Gemeinschädliche Sachbeschädigung
  • Vorteilsgewährung
  • Vorteilsannahme[1]

Es rappelt also im Karton!

Und für Legalwaffenbesitzer[2] wird es noch schlimmer: Selbst bei einer Strafe unter der Grenze des § 5 Abs. 2 WaffG kann die Behörde die Waffenbesitzkarten und den Jagdschein widerrufen, und einige tun es auch.

Wir verteidigen Sie. Und wir haben gute Argumente. Es spricht nämlich einiges dafür, daß die Strafvorschrift und das Umgangsverbot im Gesetz verfassungswidrig sind. In der Kommentarliteratur ist unumstritten, daß Nachtsichtgeräte und Zielpunktprojektoren nicht dem (erweiterten) Waffenbegriff des Waffengesetzes unterfallen.

Zielpunktprojektoren und Nachtsichtgeräte

In der Anlage 2 zum Waffengesetz (Waffenliste), Abschnitt 1, Verbotene Waffen, sind die verbotenen Waffen aufgeführt, eingeleitet durch

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

Dann folgt eine elend lange Liste von Gegenständen, die nach der Legaldefinition des Gesetzgebers zu den Waffen gehören. Mit zwei Ausnahmen, die definitionsgemäß keine Waffen sind und in der Liste der Waffen und Munition nichts zu suchen haben:

1.2.4 für Schusswaffen bestimmte

1.2.4.1 Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);

1.2.4.2 Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;

Diese Gegenstände sind keine Waffen oder wesentlichen Teile von Waffen, unterfallen nicht der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 WaffG. Diese Dinger werden nicht vom Gesetz erfaßt, denn:

Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
§ 1 Abs. 1 WaffG[3]

Ich habe nachgesehen, Milchtüten sind nicht auf der Liste.

Laser oder Zielpunktprojektoren und Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schußwaffen sind nicht Gegenstand des Gesetzes, erfüllen nicht den Waffenbegriff. Völlig systemwidrig und für den Normadressaten nicht zu erwarten, werden sie in den Anlagen[4] und Strafvorschriften des Gesetzes aufgeführt. Die Vorschriften erfüllen nicht die verfassungsmäßigen Anforderungen an die Normenklarheit. Eine starke Argumentation wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Ich rate aber dringend davon ab, diese Dinger zu bestellen. Wer weiß, ob die Richter am Bundesverfassungsgericht dieser Ansicht folgen werden? Also: Finger weg davon!

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 oder 1.2.4.2 WaffG geführt wird, sollten Sie einen auf das Waffenrecht spezialisierten Verteidiger beauftragen. Vielleicht kann er es noch richten?

Fazit: Finger weg von Lasern, Zielscheinwerfern, Zielpunktprojektoren und Nachtsichtgeräten.

Das Verbot ist zwar verfassungswidrig – lassen Sie es aber nicht darauf ankommen!

Änderungen durch 3. WaffRÄndG

Nachtsichtgeräte

Wir berichteten bereits über das Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes zu unterschiedlichen Terminen: Inkrafttreten WaffG

Seit dem 20.02.2020 gibt es eine Spezialregelung für Jäger.

Dem § 40 Abs. 3 WaffG wurden folgende Sätze angefügt:

Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt …

Und was sind nun Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze?

Definition Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte

Die Anlage zum Gesetz, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.3 erläutert, was der Gesetzgeber unter Nachtsichtgeräten oder Nachtzielgeräten  versteht:

4.3
Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).

 

Der Regierungsentwurf hat dies ausführlich begründet:

Amtliche Begründungen der Änderung

Der neu eingefügte § 40 Absatz 3 Satz 4 ermöglicht es Inhabern eines gültigen Jagdscheins, Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielfernrohre zu erwerben, zu besitzen und einzusetzen. Dies umfasst auch die sogenannten „Dual-use-Vorsatzgeräte“, die sich nicht nur auf Zielfernrohre, sondern auch auf verschiedene andere Arten optischer Geräte aufsetzen lassen. Ziel der Gesetzesänderung ist es, eine effizientere Bekämpfung der überwiegend nachtaktiven Schwarzwildpopulation zu ermöglichen. Der neu eingefügte Satz 5 stellt klar, dass gegebenenfalls bestehende jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von  Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen unberührt bleiben und mithin zu beachten sind.

Und auch der Innenausschuß hat in seiner Beschlußempfehlung für den Bundestag dazu Stellung genommen

Stellungnahme des Innenausschusses

Der Ausschuss weist auf die besonderen Gefahren (Hinterlandgefährdung durch Querschläger und ein eingeschränktes Sehfeld, Treffpunktabweichungen) beim Einsatz von Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräten („Nachtsichttechnik“) hin. Deshalb sind bei der waffenrechtlichen Freigabe der Nutzung Nachtsichttechnik durch Inhaber eines gültigen Jagdscheins besondere Sicherheitsanforderungen bezüglich der Anwendung dieser Technik bei der Jagd zu beachten. Der Ausschuss unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass bestehende jagdrechtliche Verbote der Nutzung von Nachtsichttechnik von der geplanten Regelung ausdrücklich unberührt bleiben. Bei einer eventuellen jagdrechtlichen Freigabe durch die Bundesländer sollte diesen Sicherheitsanforderungen Rechnung getragen werden, indem ein verpflichtendes Genehmigungsregime – Mindestvorgaben hinsichtlich der Qualität der Geräte und der Qualifikation des Jägers – in der jeweiligen Kommunen eingerichtet wird.

Denken Sie bitte unbedingt an die rechtzeitige Verlängerung des Jagdscheins! Wenn der Jagdschein abgelaufen ist, ist das Nachtsichtgerät wieder ein verbotener Gegenstand und schon sind Sie wieder mit einem Bein im Knast.

  1. [1]Die Aufzählung ist, natürlich, nicht vollständig. Aber die Frage ist naheliegend: Ist das noch verhältnismäßig?
  2. [2]Diejenigen, die illegal Waffen besitzen, interessiert es sowieso nicht.
  3. [3]Abs. 2 definiert die Waffen; die komplette Vorschrift: hier klicken
  4. [4]deren Anlage 1 nach dem Gesetzeswortlaut, § 1 Abs. 4, nur die Begriffe der Waffen näher regelt, also selbst nicht konstitutiv ist und deren Anlage 2 sich gemäß § 2 WaffG nur auf Waffen und Munition bezieht und so nicht zu erwarten ist, daß auch Gegenstände aufgeführt werden, die nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 WaffG keine Waffen sind.