Ich träumte, unsere Regierung kauft schon wieder bei Kriminellen ein.
Keine zehn Jahre nach Kriegsende hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes entschieden:
Der Hehler schafft durch seine Existenz, insbesondere wenn er gewerbs- oder gewohnheitsmäßig hehlt, die Voraussetzungen für die „berufsmäßige“ Begehung von Diebstählen, die die Erlangung von in Geld umsetzbarer Beute zum Ziele haben. Der Hehler enthebt den Dieb der Sorge um die gefahrlose Verwertung der Beute, die ihm die Mittel zur Befriedigung seiner Ansprüche an das Leben verschaffen soll. Nicht zu Unrecht wird der Hehler als der Zuhälter der Diebe bezeichnet. Das alles gilt nicht nur vom gewerbs- und gewohnheitsmäßigen Hehler. Die Strafen und Maßnahmen, die das Gesetz gegen den Hehler vorsieht, sollen also gleichzeitig die Vortaten verhindern. Gefährlich wird der Hehler für die vom Rechte geschützten Vermögensinteressen nicht erst mit der einzelnen hehlerischen Verletzung fremden Vermögens, sondern er ist es bereits durch seine ganz allgemein die Vermögensverbrechen fördernde Bereitschaft, beim Absatz der Beute mitzuhelfen.
Quelle: BGH Großer Senat für Strafsachen v. 20.12.1954 – GSSt 1/54 –
Weiter träumte ich, die zuständigen Ministerialen gucken sich auch die Entscheidungen 1 StR 119/97 und 5 StR 80/00 an und stellen fest, daß dort der Ankauf durch V-Leute der Polizei als Argument dafür diente, daß dadurch keine Perpetuierung der Vortat des Diebes erfolge,
Solche Bemühungen sind nicht geeignet, den rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen; sie führen im Gegenteil dazu, daß der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt wird…
Quelle: BGH 1 StR 119/97
Kontodaten aus der Schweiz, das liegt wohl auf der Hand, können nicht rechtmäßig erlangt und der Bundesrepublik Deutschland zum Kauf angeboten werden. Ein solches Verhalten ist nicht nur nach Schweizer Recht, sondern auch nach deutschem Recht strafbar. Rechtlich ist es keine Hehlerei im Sinne des § 259 StBG, diese setzt erlangte Sachen, keine Daten voraus. Der geprägte Begriff Datenhehlerei trifft aber das Unrecht sehr genau.
Nach deutschem Recht wäre der „Datenklau“ zumindest auch eine Straftat gem. § 44 BDSG, die im Höchstmaß immerhin mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft wird. Und können sich die beteiligten Regierungskreis wirklich damit „herausreden“, daß sie mit dem Ankauf nur die dann fließenden Steuern im Auge haben und nicht auch die Vorteilssicherungsabsicht für den Täter? Hier winkt doch die strafbare Vorteilsgewährung des § 257 StGB. Wir werden ja sehen, ob die Regierung die persönlichen Daten des Kriminellen an die Strafverfolgungsbehörden Deutschlands und der Schweiz übermittelt.
Aber was solls, es ist doch nur ein Traum.[singlepic id=56 w=300 h=203 float=left]
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