Jurablogs.com

Wo guckt der moderne Anwalt zuerst nach? Richtig, Im Internet! Es gibt eine Seite, die die bekanntesten deutschen Blogs mit rechtlichen Inhalten sammelt und vor allem darin suchen läßt: Jurablogs. Hier findet man juristisch relevante Nachrichten von Profis aufbereitet, teils schneller als die Urheber erwarten.

Dort sind zur Zeit 325 juristische Blogs gelistet. Aus lauter „Bosheit“ hat der Betreiber auch ein Ranking für die teilnehmenden Blogs erstellt. Natürlich schreibt keiner für das Ranking – A B E R – gucken tut man schon :-)

Wir haben auf unserem Blog 108 Beiträge publiziert und nehmen Position 108 des Rankings ein. Wenn sich das Ranking weiterhin reziprok zu den Beiträgen verhält, können sich Rechtslupe, Udo Vetter und der beck-blog schon mal auf ein Stühlerücken vorbereiten!

Meisterkurs 2010

[singlepic id=57 w=300 h=203 float=left]Das war dieses Jahr ein außergewöhnlicher Meisterkurs an der Norddeutschen Kälte-Fachschule in Springe!

Die Telnehmer ließen sich weder durch die Vorträge zum Thema Buchhaltung (das wird von manchen ja als dröge empfunden) noch durch meine Ausführungen im Steuerrecht demotivieren.

Chapeau, meine Herren!

Selbst meine teils konfusen Darstellungen an der Tafel führten zum Lachen, nicht zur Verzweiflung. Am 19.03.2010 ist die Meisterprüfung, und sicherlich werden die Herren auch in den nicht von mir unterrichteten Rechtsgebieten keine Schwierigkeiten haben. Sie können dem Prüfer sogar etwas über haushaltsnahe Dienstleistungen im Steuerrecht und der Betriebskostenabrechnung für die Wohnung (Klimaanlage?) erzählen. Nebenbei: An der Tafel stand die falsche Norm, es ist § 35a EStG
;-)

Winterdienst

Unfälle wegen Vernachlässigung der Streupflicht = teuer für Grundstückseigentümer!

Schnee und Glätte auf Gehwegen müssen beseitigt werden. Diese Pflicht gilt in erster Linie für Grundstückseigentümer, die gemäß dem Berliner Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) die Gehwege auf mindestens einen Meter Breite von Schnee und Glätte befreien müssen, und zwar wochentags von 07.00 bis 20.00 Uhr.

Dauert der Schneefall über 20.00 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, so ist der Winterdienst bis 7.00 Uhr des folgenden Tages (an  Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 9.00 Uhr) durchzuführen (§ 3 ABS. 1 StrReinG).

Wenn der Eigentümer dieser Pflicht nicht nachkommt und es rutscht z. B. ein Fußgänger aus und verletzt sich, so haftet der Streupflichtige – auch wenn der Verletzte selbst versichert ist (z. B. nimmt u.U. eine Unfallversicherung oder auch die Unfallkasse Berlin den Eigentümer in Regress).

Wenn die Verpflichtung zur Schnee- und Glättebekämpfung an Dritte, z. B. einen Winterdienst, übergeben werden soll, bedarf dies der schriftlichen Mitteilung und der Zustimmung der zuständige Behörde.

Regierung als Zuhälter der Diebe

Ich träumte, unsere Regierung kauft schon wieder bei Kriminellen ein.

Keine zehn Jahre nach Kriegsende hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes entschieden:

Der Hehler schafft durch seine Existenz, insbesondere wenn er gewerbs- oder gewohnheitsmäßig hehlt, die Voraussetzungen für die „berufsmäßige“ Begehung von Diebstählen, die die Erlangung von in Geld umsetzbarer Beute zum Ziele haben. Der Hehler enthebt den Dieb der Sorge um die gefahrlose Verwertung der Beute, die ihm die Mittel zur Befriedigung seiner Ansprüche an das Leben verschaffen soll. Nicht zu Unrecht wird der Hehler als der Zuhälter der Diebe bezeichnet. Das alles gilt nicht nur vom gewerbs- und gewohnheitsmäßigen Hehler. Die Strafen und Maßnahmen, die das Gesetz gegen den Hehler vorsieht, sollen also gleichzeitig die Vortaten verhindern. Gefährlich wird der Hehler für die vom Rechte geschützten Vermögensinteressen nicht erst mit der einzelnen hehlerischen Verletzung fremden Vermögens, sondern er ist es bereits durch seine ganz allgemein die Vermögensverbrechen fördernde Bereitschaft, beim Absatz der Beute mitzuhelfen.
Quelle: BGH Großer Senat für Strafsachen v. 20.12.1954 – GSSt 1/54

Weiter träumte ich, die zuständigen Ministerialen gucken sich auch die Entscheidungen 1 StR 119/97 und 5 StR 80/00 an und stellen fest, daß dort der Ankauf durch V-Leute der Polizei als Argument dafür diente, daß dadurch keine Perpetuierung der Vortat des Diebes erfolge,

Solche Bemühungen sind nicht geeignet, den rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen; sie führen im Gegenteil dazu, daß der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt wird…
Quelle: BGH 1 StR 119/97

Kontodaten aus der Schweiz, das liegt wohl auf der Hand, können nicht rechtmäßig erlangt und der Bundesrepublik Deutschland zum Kauf angeboten werden. Ein solches Verhalten ist nicht nur nach Schweizer Recht, sondern auch nach deutschem Recht strafbar. Rechtlich ist es keine Hehlerei im Sinne des § 259 StBG, diese setzt erlangte Sachen, keine Daten voraus. Der geprägte Begriff Datenhehlerei trifft aber das Unrecht sehr genau.

Nach deutschem Recht wäre der „Datenklau“ zumindest auch eine Straftat gem. § 44 BDSG, die im Höchstmaß immerhin mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft wird. Und können sich die beteiligten Regierungskreis wirklich damit „herausreden“, daß sie mit dem Ankauf nur die dann fließenden Steuern im Auge haben und nicht auch die Vorteilssicherungsabsicht für den Täter? Hier winkt doch die strafbare Vorteilsgewährung des § 257 StGB. Wir werden ja sehen, ob die Regierung die persönlichen Daten des Kriminellen an die Strafverfolgungsbehörden Deutschlands und der Schweiz übermittelt.

Aber was solls, es ist doch nur ein Traum.[singlepic id=56 w=300 h=203 float=left]

Und dies nutzen wir gerne zur Werbung in eigener Sache:

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