Wie bitte?

Der Kollege ist am 24.01.1985 zugelassen worden und schreibt an das Kammergericht:

… hat der Senat die Berufungsbegründung vom 03.12.2010 dankenswerterweise unverzüglich übersandt. Flapsig gesprochen merke ich einleitend dazu an, dass offensichtlich bis heute bei der Berufungsführerin und deren Vertretung nicht verstanden wurde, worauf die Kündigung gestützt wurde.

Nun ist dies allerdings keine Art der Sachäußerung, die gegenüber einem Oberlandesgericht ziemlich ist. Ich bitte deshalb um Entschuldigung und erkläre in der Sache was folgt: …

Er meint, sich mit den einleitenden Zeilen falsch zu verhalten, entschuldigt sich und schickt es ab. Glaubt er wirklich, die Senatsmitglieder entschuldigen ein derartiges Verhalten? Wieder ein Schriftsatz für die bei unseren Referendaren beliebte Sammlung Kuriositätenkabinett.

FROHE WEIHNACHT

Sie wissen noch nicht was ein Flash Mob ist? Hier ist ein besonders schönes Weihnachtsgeschenk:

Frohe Weihnachten wünscht Ihnen das Team der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schmitz & Partner

Anwaltliche Dienstleistungen und Auslandsbezug

Der Steuerrechtsausschuß der Bundesrechtsanwaltskammer weist auf die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes hin und hat an praktischen Fallbeispielen erläutert wie die Besteuerung erfolgt. Nicht nur für Anwälte interessant, sondern auch für die Mandanten mit Sitz im Ausland.

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT
ZUR UMSATZSTEUER 2010

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN
BEI AUSLANDSBEZUG

Fünf, setzen!

Rechtsanwalt Henning Krieg hat auf seinem Blog die Internet-Seiten der Mitglieder der Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft auf Rechtsfehler untersucht. Das Ergebnis ist niederschmetternd:

Das Ergebnis meiner Untersuchung: Bis auf eine (!) Ausnahme weisen alle der untersuchten persönlichen Webseiten von Mitgliedern der Enquete-Kommission rechtliche Mängel auf.
Quelle: Enquete-Kommission-Internet:Fast alle persönlichen Webseiten der Kommissionsmitglieder sind rechtlich mangelhaft

Der Bundestag hat die „Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft“ eingesetzt. Sie besteht aus 17 Bundestagsabgeordneten und 17 Sachverständigen, und sie soll “für den Bundestag Informationen über die Auswirkung von technischen, ökonomischen, ökologischen oder gesellschaftlichen Entwicklungen sammeln und auswerten, um dem Parlament künftige Regelungs- und Entwicklungsmöglichkeiten aufzuzeigen und Empfehlungen für politische Entscheidungen zu geben”

Da beraten ja die Richtigen? Der Einäugige ist König unter den Blinden!

Ein wahrhaft lesenswerter Beitrag, danke Herr Kollege Krieg.

Sind wir blind!

Das BVerfG hat zu einem Rundumschlag gegen die juristische Elite des Landes ausgeholt. Seit Jahren wird in der juristischen Fachliteratur überwiegend die Datenbeschaffung aus Liechtenstein durch den Bundesnachrichtendienst als rechtswidrig und die Verwertung der Daten als rechtswidrig bezeichnet. In der gestern bekannt gewordenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.11.2010 – 2 BvR 2101/09 – heißt es:

Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (vgl. BVerfGE 90, 22 <24>; 96, 245 <248>). Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind hinreichend geklärt; sie lassen sich mit Hilfe der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe ohne weiteres entscheiden.
Quelle: 2 BvR 2101/09 RN 27

Wider erwarten hat das Hohe Gericht die Streitfrage aber nicht endgültig klären wollen, obwohl man das Vorbringen der Petenten hätte auslegen können. In dem entscheidenden Punkt, nämlich der Frage, wie die Behörden in den Besitz der Daten gelangt sind und welche Rolle der Bundesnachrichtendienst dabei gespielt hat, spielt das BVerfG den Ball an die Fachgerichte zurück, da die Beschwerdeführer hier den Grundsatz der Subsidiarität nicht befolgt hätten:

Diesem Erfordernis sind die Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren nicht nachgekommen. Dort haben sie weder ausdrücklich noch konkludent von den Strafverfolgungsbehörden verlangt, den Sachverhalt in Bezug auf die Beschaffung der Datenträger aufzuklären. Sie haben zwar im Rahmen ihres Akteneinsichtsgesuches dargelegt, dass es ihnen darum gehe, auf welchem Wege die Daten erlangt worden seien. Spätestens nach der Mitteilung der Staatsanwaltschaft, die von den Beschwerdeführern bezeichneten Unterlagen und Informationen (Sicherstellungsprotokoll des Datenträgers, Protokoll über die Zeugenvernehmung des Informanten) seien bei den Strafverfolgungsbehörden nicht vorhanden, hätten die Beschwerdeführer ihr Aufklärungsbegehren jedoch geltend machen können. Das haben sie indes nicht getan, sondern lediglich die Einsicht in die bei den Strafverfolgungsbehörden befindlichen Unterlagen begehrt.
Quelle: a.a.O. RN 36

Und dann wird es für Bochumer doch noch gefährlich:

Die Behauptung der Beschwerdeführer, der Bundesnachrichtendienst sei nur eingeschaltet worden, um dessen besondere Möglichkeiten auszunutzen, ist durch nichts belegt.
Quelle: a.a.O. RN 59a.E.

Sollten die durchzuführenden Aufklärungen das ergeben, wäre nach den Ausführungen der Entscheidung ein absolutes Beweisverwertungsgebot gegeben.

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