Sind wir blind!

Das BVerfG hat zu einem Rundumschlag gegen die juristische Elite des Landes ausgeholt. Seit Jahren wird in der juristischen Fachliteratur überwiegend die Datenbeschaffung aus Liechtenstein durch den Bundesnachrichtendienst als rechtswidrig und die Verwertung der Daten als rechtswidrig bezeichnet. In der gestern bekannt gewordenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.11.2010 – 2 BvR 2101/09 – heißt es:

Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (vgl. BVerfGE 90, 22 <24>; 96, 245 <248>). Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind hinreichend geklärt; sie lassen sich mit Hilfe der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe ohne weiteres entscheiden.
Quelle: 2 BvR 2101/09 RN 27

Wider erwarten hat das Hohe Gericht die Streitfrage aber nicht endgültig klären wollen, obwohl man das Vorbringen der Petenten hätte auslegen können. In dem entscheidenden Punkt, nämlich der Frage, wie die Behörden in den Besitz der Daten gelangt sind und welche Rolle der Bundesnachrichtendienst dabei gespielt hat, spielt das BVerfG den Ball an die Fachgerichte zurück, da die Beschwerdeführer hier den Grundsatz der Subsidiarität nicht befolgt hätten:

Diesem Erfordernis sind die Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren nicht nachgekommen. Dort haben sie weder ausdrücklich noch konkludent von den Strafverfolgungsbehörden verlangt, den Sachverhalt in Bezug auf die Beschaffung der Datenträger aufzuklären. Sie haben zwar im Rahmen ihres Akteneinsichtsgesuches dargelegt, dass es ihnen darum gehe, auf welchem Wege die Daten erlangt worden seien. Spätestens nach der Mitteilung der Staatsanwaltschaft, die von den Beschwerdeführern bezeichneten Unterlagen und Informationen (Sicherstellungsprotokoll des Datenträgers, Protokoll über die Zeugenvernehmung des Informanten) seien bei den Strafverfolgungsbehörden nicht vorhanden, hätten die Beschwerdeführer ihr Aufklärungsbegehren jedoch geltend machen können. Das haben sie indes nicht getan, sondern lediglich die Einsicht in die bei den Strafverfolgungsbehörden befindlichen Unterlagen begehrt.
Quelle: a.a.O. RN 36

Und dann wird es für Bochumer doch noch gefährlich:

Die Behauptung der Beschwerdeführer, der Bundesnachrichtendienst sei nur eingeschaltet worden, um dessen besondere Möglichkeiten auszunutzen, ist durch nichts belegt.
Quelle: a.a.O. RN 59a.E.

Sollten die durchzuführenden Aufklärungen das ergeben, wäre nach den Ausführungen der Entscheidung ein absolutes Beweisverwertungsgebot gegeben.

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