Rechtfertigen Sie sich, Herr Verteidiger!

Die Diskussionen über die „OU-Beschlüsse“ des Bundesgerichtshofes in Strafsachen scheinen unendlich. Mancher ärgert sich über die Formulierung, daß die Revision als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurde.

Nun bin ich bei dieser Formulierung ins Stutzen gekommen:

Die Revison des Beschuldigten gegen das Urteil … wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Nun kann man nicht mehr im Beschluß lesen, daß die Revision „ou“ ist, sondern in der Norm nachschlagen und findet dort „offensichtlich“. Ist die obige Formulierung nicht ärger, verschlimmbessert?

Nun schreibt ja der Verteidiger für den Angeklagten die Revisionsbegründung. Das Gesetz erwähnt in §§ 344 f StPO ausdrücklich die Begründung der Anträge, nicht deren Rechtfertigung.

Rechtfertigung ist ein alter Begriff, der schon von Kant benutzt wurde. In unseren Zeiten jedoch ist der Begriff anders geprägt. Creifelds, Rechtswörterbuch, 14. Auflage, verweist beim Eintrag Rechtfertigungsgründe auf das Stichwort Rechtswidrigkeit und führt dort aus:

Der Begriff der Rechtswidrigkeit ist im gesamten Rechtsbereich einheitlich zu beurteilen. Rechtfertigungsgründe schließen das Unrecht (die R. der Handlung) mit Wirkung für alle Rechtsgebiete aus.

Der Angeklagte läßt durch seinen Verteidiger Revision einlegen. Der Verteidiger muß sich rechtfertigen, erläutern, warum die Revision kein Unrecht ist, muß sich für ein von der Rechtsordnung vorgesehenes Rechtmittel rechtfertigen?

Ist nicht der BGH eine Begründung dafür schuldig, daß er eine andere Sprachregelung als das Gesetz anwendet? Um vorzubeugen: Ja, das Bundesverfassungsgericht formuliert manchmal auch so.

Umfrage zur Lage der Anwaltschaft

Im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer führt das Institut für freie Berufe alle zwei Jahre eine anonymisierte Umfrage u.a. zur Zahl der bearbeiteten Mandate, nach Zeithonoraren, wöchentlicher Arbeitszeit, Umsatz und Gewinn durch.

Im Juni erhalten 20% der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin einen umfangreichen Fragebogen, der die Berliner Kammer auch in die Lage versetzen soll, statistisch belastbares Material zur Lage der Berliner Anwaltschaft zu erhalten. Die Ergebnisse werden für die Diskussionen um die strukturelle und lineare Gebührenerhöhung benötigt.

Die Rücklaufquote sollte entsprechend ausfallen.

Wer liest denn das Amtsblatt?

Natürlich der Kollege Franke! In seinen Lichtenrader Notizen weist er denn auch auf die neue Gemeinsame Allgemeine Verfügung zur Umsetzung des § 31a BtMG vom 20. Mai 2010 (ABl. für Berlin Nr. 23 vom 11.06.2010)

Es geht um die Regeleinstellung (10 Gramm) und Kann-Einstellung (15 Gramm) bei Besitz von Cannabisharz oder Marihuana in Berlin. Der Kollege Franke stellt das Wesentliche der AV vor, die auch wiederholt angewendet werden soll.

Ich muß das überlesen haben…

Blanker Hohn

…, obwohl die sicherlich in keinem Verdacht der Neigung zu verfassungswidrigen Vorschlägen stehende Bundesregierung sich dezidiert für eine Regelung …
Quelle: Kleine-Cosack, Rechtsanwälte als Subunternehmer, NJW 2010, 1553

Der Kollege ist bekannt für seine Erfolge vor dem BVerfG, schaut man sich die Liste der Entscheidungen des BVerfgG der letzten Jahre an, ist man sicher, er verhöhnt die Bundesregierung.

Ins Stammbuch geschrieben

Die Bundesrepublik Deutschland mußte sich unschöne Dinge von der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sagen lassen. Um den Kindermörder Gäfgen wird in mannigfaltiger Weise deutsche Rechtsgeschichte geschrieben. Weiterlesen