Liechtenstein-Erpresser

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Juni 2010 – 4 StR 474/09 die Entscheidung des Landgerichtes Rostock, Urteil vom 23. Januar 2009 – 19 KLs 5/08, im wesentlichen bestätigt, nur über die Sicherungsverwahrung des Täters muß neu verhandelt werden. Nein, nicht daß Sie denken, die Verantwortlichen in den Regierungen müßten nun befürchten in Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) genommen zu werden. Im Rostocker Verfahren ging es um diejenigen, die die Liechtensteiner Landesbank – LLB – um 13 Millionen € erpressten.

Die Südeutsche berichtet Nachdenkenswertes:

In seinem Schlussplädoyer hatte F. im Januar 2009 behauptet, es habe zwei Interessenten für die Ware gegeben: Die LLB und den deutschen Fiskus. An den Meistbietenden seien die Unterlagen verkauft worden; so was verstehe er unter kaufmännischem Handeln.
Quelle: SZ 11.06.2010

Da kommt jemand für ein Verbrechen in Sicherungsverwahrung derjenigen, die im Bieterwettstreit unterlegen sind. Der Täter hätte den LGT-Fall bedenken sollen. Wer an den deutschen Fiskus verkauft, kommt nicht in den Knast. Kaufmännisch betrachtet, ist dem ein gewisser Wert beizumessen :-(

Versäumnisurteil

Anwaltsetiquette in loser Folge für junge Kollegen. Ab und zu auch einmal ein berufsrechtlicher Hinweis. Auf Widerspruch und Hinweise für weitere Beiträge freuen wir uns.

Unhöfliche Unterlassungen

Es sind doch immer dieselben: Mein „alter Freund“ Willi d.A. meldet sich auf die Klage für den Beklagten und bestreitet wenig substantiiert unseren Sachvortrag. Das Gericht lädt zum Termin an die Rechtsanwendungstheke und nach der obligatorischen Viertelstunde wird klar, daß er sich nicht nur wieder verspätet, sondern wahrscheinlich gar nicht kommt, Willi d.A.

§ 13 der Berufsordnung für Rechtsanwälte bestimmt:

Der Rechtsanwalt darf bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite ein Versäumnisurteil nur erwirken, wenn er dies zuvor dem Gegenanwalt angekündigt hat; wenn es die Interessen des Mandanten erfordern, darf er den Antrag ohne Ankündigung stellen.

Kurz vor Weihnachten 1999 erklärte das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1327/98) die Bestimmung für unwirksam. Im Interesse des Mandanten habe ich die Vorschrift schon immer so verstanden, daß ich den Antrag ankündige und dem gegnerischen Kollegen damit die Gelegenheit gebe das Versäumnisurteil zu verhindern. Natürlich kommt im Interesse des Mandanten eine Vertagung oder das Ruhen des Verfahrens regelmäßig nicht in Frage. Es bleibt eine sinnvolle gute Sitte, sich entsprechend zu verhalten.

Genauso, wie es eigentlich selbstverständlich sein sollte, daß Willi d.A. das Gericht und den Kollegen rechtzeitig vor dem Termin (zumindest am Tag davor) darüber unterrichtet, daß er nicht beabsichtigt, den Termin wahrzunehmen. Ich hätte einen Kollegen bitten können, für uns den Antrag auf Erlaß des Versäumnisurteils zu stellen und mir den Weg und die Zeit erspart. Aber auch bei Willi d.A. verfahren viele Kollegen und ich wie folgt:

  1. Vor der Tür warten und knurren, selbstverständlich ist der Kollege auch nie im Anwaltszimmer, so daß es sich nicht empfiehlt, dort auf ihn zu warten.
  2. In der Kanzlei des Kollegen anrufen und fragen, ob der Kollege kommt.
  3. Anbieten, die Kanzlei soll im Anwaltszimmer einen Kollegen beauftragen, ansonsten nehme ich das Versäumnisurteil.
  4. In Gerichten ohne Anwaltszimmer biete ich an, einen Kollegen zu vermitteln, der mit mir auf einen der nächsten Termine wartet.

Jobcenter müssen private Krankenversicherung zahlen

Das Sozialgericht in Düsseldorf hat in zwei Fällen (nicht rechtskräftig) entschieden:

Jobcenter müssen die Kosten für die private Krankenversicherung von Hartz-IV-Empfängern vollständig übernehmen.
..
Die Kläger waren im günstigsten Tarif privat versichert, ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung war nicht möglich. Die Jobcenter (Argen) in Düsseldorf und im Kreis Viersen wollten nur einen Zuschuss in Höhe des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung gewähren. Die Differenz sollen die Hartz-IV- Empfänger selbst zahlen. Doch dann sei das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet, befand das Gericht und verurteilte die Jobcenter zur Zahlung des vollen privaten Krankenversicherungsbeitrags (Az.: S 29 AS 547/10; AS 412/10).
Quelle: Pressemitteilung NRW-Justiz v. 08.06.2010

Hier die Urteilsgründe.

Waffen in Kinderhand

Wenn Ihr 17 Jähriger in Ihrem Garten unter Ihrer Aufsicht mit Ihrem Luftgewehr auf eine Zielscheibe schießt und die Polzei hört davon, suchen Sie sich besser sofort einen im Waffenrecht bewanderten Verteidiger.

§ 2 Abs. 1 WaffG bestimmt:

Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Zum Umgang mit Waffen gehört gem. § 1 Abs. 3 WaffG auch das Schießen. Der Schuß mit dem Luftgewehr kann gem. § 53 Nr. 16 WaffG mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € geahndet werden, Sie erwischt es wegen des unerlaubten Überlassens der Waffe nach der selben Norm mit selber Bußgeldandrohung.

Also: Auch einen Tag vor dem 18. Geburtstag darf der Sprößling nicht mit dem Luftdruckgewehr im Garten hantieren. Besser ist es, er begleitet seinen kleinen 7 jährigen Bruder auf den Rummel und gibt ihm dort Ratschläge, wie man am besten auf die sich bewegenden Ziele schießt:

§ 27 Abs. 6 WaffG: An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem Fall nur einen Schützen bedient.

Wenn der kleine Bruder 12 geworden ist, darf er das Risiko eingehen, auf einem Schießstand mit dem Luftgewehr zu üben. Dort sind auch genug Sportschützen, die mit großem Kaliber üben und wenn er denn 14 ist, zu größerem Kaliber (.22 l.r.) übergehen.

|: Nach Hause, nach Hause, Nach Hause gehn wir nicht, Bis daß der Tag anbricht, Der helle Tag anbricht! : | Nach Hause gehn wir nicht! …
mündl. überliefert

Berliner Staatssekretär fordert obligatorische Anwendung elektronischer Verfahren durch die Anwaltschaft

Hasso Lieber, Berliner Staatssekretär in der Justizverwaltung, forderte auf einer Veranstaltung am 27.05.2010 anläßlich der Einführung des EGVP (Elektronischer Gerichtsbriefkasten) in Berlin:

Elektronische Verfahren, wenn sie Medienbrüche vermeiden sollen, funktionieren nur, wenn deren Anwendung für alle Beteiligten, also auch für die Anwaltschaft obligatorisch ist.

Ich halte es für erforderlich, dass die Nachfrage nach elektronischen Kommunikationsformen auf Seiten der Anwaltschaft durch ein entsprechendes gesetzgeberisches Handeln deutlich gesteigert wird. An der Einführung einer Verpflichtung, die vorhandenen Möglichkeiten elektronischer Kommunikation auch zu nutzen, führt meines Erachtens kein Weg vorbei.

Zwangsbeglückung. Wenn die Adressaten vom Produkt nicht durch seine Vorzüge uberzeugt werden können, müssen sie verpflichtet werden. Antatt die Nutzer zu fragen, was man verbessern könnte. Beispielsweise die qualifizierte Signatur abschaffen?