Jurist

Stahlruten und Totschläger

JuristDas Deutsche Waffenrecht lehrt mich immer wieder die deutsche Sprache neu.

Vielleicht gehören Sie noch zu der Generation, deren Väter mit der Rute drohten?

Nun, Stahlruten sind verboten. Das Waffengesetz führt in der Anlage 2, Abschnitt 1 unter Nr. 1.3.2 Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe als verbotene Waffen auf. Schon der Besitz wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert, § 52 III WaffG.

Der Normadressat, der Bürger, kann dann in Abschnitt 2 der WaffVwV, „Ausführungen zu Anlagen 1 und 2 Waffengesetz“ nachlesen:

Stahlruten sind biegsame Gegenstände aus Metall, die zusammengeschoben werden können und in der Regel mit einem Metallkopf versehen sind.

Starre Teleskopschlagstöcke, unabhängig von der Länge im eingeschobenen Zustand, unterliegen nicht diesem Verbot.

Totschläger sind biegsame Gegenstände wie Gummischläuche, Riemen und Stricke, bei denen zumindest ein Ende durch Metall bzw. durch gleich hartes Material beschwert ist.

Da bieten sich für den interessierten Tüftler immense Möglichkeiten und für den Strafverteidiger ganz neue Beweisanträge:

Das Sachverständigengutachten wird ergeben, daß das Ende des Beweisstückes XY aus Gummi besteht, dessen Härte geringer als Metall ist.

Das Thema wird dann ziemlich komplex.

Neuwagen: Verbrauch nicht entsprechend Prospektangabe

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat sich im Urteil vom 27.03.2014 – 5 U 70/12 – mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Überschreiten der Verbrauchsangaben aus dem Neuwagenprospekt den Rücktritt vom Kaufvertrag begründen kann.

Ausgangspunkt des Falls war der Kauf eines Neuwagens einer bekannten rumänischen Marke.

Die Käuferin vertraute auf die Angaben zum Kraftstoffverbrauch aus dem Prospekt (Messverfahren nach Richtlinie 80/1268/EWG) und war enttäuscht als der tatsächliche Verbrauch diese Angaben erheblich überschritt.

Letztendlich erklärte sie deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag und wollte das Auto dem Verkäufer zurückgeben.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht konnte jedoch keinen Rücktrittsgrund erkennen.

Durch Bezugnahme auf Prospekte oder andere Unterlagen ist keine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen worden, dass der verkaufte Pkw außerorts einen tatsächlichen Verbrauch von 4,9 l/100 km aufweist.

Demnach ist eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen worden, dass das Fahrzeug den Prospektangaben entspricht, mithin die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar sind.

Durch die Angabe des Normverbrauches entsprechend der EU-Richtlinie wird seitens des Herstellers bzw. Verkäufers einzig die Haftung übernommen, dass der Neuwagen unter Laborbedingungen diese Verbrauchsangabe mit einer Toleranz von 10 % nach oben einhält.

Eine andere Entscheidung des Oberlandesgerichtes hätte wohl auch zu erheblichen Schwierigkeiten des Kfz-Gewerbes geführt.

Seit jeher wird in den Medien darüber berichtet, dass die von Herstellern angebenden Normverbräuche zum Teil erheblich unter den tatsächlichen liegen.

Man stelle sich nur vor, dass bei einer anderen Entscheidung des Gerichtes alle betroffenen Fahrzeuge zurückgegeben werden könnten.

Es wären zumindest die meisten Neuwagenhändler zum Gebrauchtwagenspezialisten geworden.

Aber es gibt auch etwas positives an dem Normverbrauch nach Richtlinie 80/1268/EWG. Die Höhe der zu zahlenden Kfz-Steuer wird auf seiner Grundlage ermittelt. Zumindest hierbei möchte wohl niemand auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauches „abrechnen“.

Warnhinweise Fernsehserien

Eilmeldung der DSP-Agentur 2014-04-01-00:01:

Der Deutsche Bundestag hat gestern nach Redaktionsschluß in einer außerordentlichen Nachtsitzung die Fernsehprodukt-Verordnung beschlossen. Danach dürfen periodische audiovisuelle Sendungen nur ausgestrahlt werden,

wenn einer der folgenden allgemeinen Warnhinweise gemäß den Sätzen 2 und 3 gleichzeitig gesendet wird:
1. „Fernsehen tötet Gehirnzellen“ oder „Fernsehen kann tödlich sein“ oder
2. „Fernsehen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu“.

Diese allgemeinen Warnhinweise sind abwechselnd so zu verwenden, dass sie regelmäßig auf dem Bildschirm erscheinen, wobei bei den Warnhinweisen unter Nummer 1 wahlweise einer der beiden zu verwenden ist.

(1) Die Angaben sind wie folgt zu senden:
1. in Helvetika fett, schwarz auf weißem Hintergrund;
2. in Kleinschrift, mit Ausnahme des ersten Buchstabens des Hinweises, soweit nicht aus Gründen der Rechtschreibung davon abgewichen werden muss;
3. zentriert auf der für den Wortlaut bestimmten Fläche parallel zur Oberkante des Bildschirms;
4. in deutscher Sprache.

(2) Die Warnhinweise müssen mindestens 30 vom Hundert der verfügbaren Pixel des Bildschirmes einnehmen, auf dem sie wiedergegeben werden.

(3) Frühestens nach 600 Sekunden, spätestens nach 800 Sekunden ist für jeweils 30 Sekunden zusätzlich, alternierend, parallel zur Unterkante des Bildschirms auf einer Fläche von mindestens 20 vom Hundert der verfügbaren Pixel des Bildschirmes einer der folgenden Warnhinweise auszustrahlen:

  1. Fernsehen verursacht 9 von 10 Verhaltensstörungen.
  2. Fernsehen verursacht soziale Inkompetenz.
  3. Fernsehen schädigt Ihre kognitiven Fähigkeiten.
  4. Fernsehen verursacht Herzanfälle.
  5. Fernsehen verursacht Schlaganfälle und Behinderungen.
  6. Fernsehen verstopft Ihre Arterien.
  7. Fernsehen erhöht das Risiko zu erblinden.
  8. Fernsehen schädigt Ihren Bewegungsapparat.
  9. Wenn Sie fernsehen, schaden Sie Ihren Kindern, Ihrer Familie, Ihren Freunden.
  10. Kinder von Serienkonsumenten werden oft selbst zu Bildschirmhockern.
  11. Das Fernsehen aufgeben – für Ihre Lieben weiterleben. Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Fernsehen aufgeben möchten: Bundeszentrale für geistige Aufklärung (BZgA) Tel.: 555 555 555
  12. Fernsehen mindert Ihre Fruchtbarkeit.
  13. Fernsehn bedroht Ihre Potenz.