Neuwagen: Verbrauch nicht entsprechend Prospektangabe

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat sich im Urteil vom 27.03.2014 – 5 U 70/12 – mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Überschreiten der Verbrauchsangaben aus dem Neuwagenprospekt den Rücktritt vom Kaufvertrag begründen kann.

Ausgangspunkt des Falls war der Kauf eines Neuwagens einer bekannten rumänischen Marke.

Die Käuferin vertraute auf die Angaben zum Kraftstoffverbrauch aus dem Prospekt (Messverfahren nach Richtlinie 80/1268/EWG) und war enttäuscht als der tatsächliche Verbrauch diese Angaben erheblich überschritt.

Letztendlich erklärte sie deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag und wollte das Auto dem Verkäufer zurückgeben.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht konnte jedoch keinen Rücktrittsgrund erkennen.

Durch Bezugnahme auf Prospekte oder andere Unterlagen ist keine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen worden, dass der verkaufte Pkw außerorts einen tatsächlichen Verbrauch von 4,9 l/100 km aufweist.

Demnach ist eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen worden, dass das Fahrzeug den Prospektangaben entspricht, mithin die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar sind.

Durch die Angabe des Normverbrauches entsprechend der EU-Richtlinie wird seitens des Herstellers bzw. Verkäufers einzig die Haftung übernommen, dass der Neuwagen unter Laborbedingungen diese Verbrauchsangabe mit einer Toleranz von 10 % nach oben einhält.

Eine andere Entscheidung des Oberlandesgerichtes hätte wohl auch zu erheblichen Schwierigkeiten des Kfz-Gewerbes geführt.

Seit jeher wird in den Medien darüber berichtet, dass die von Herstellern angebenden Normverbräuche zum Teil erheblich unter den tatsächlichen liegen.

Man stelle sich nur vor, dass bei einer anderen Entscheidung des Gerichtes alle betroffenen Fahrzeuge zurückgegeben werden könnten.

Es wären zumindest die meisten Neuwagenhändler zum Gebrauchtwagenspezialisten geworden.

Aber es gibt auch etwas positives an dem Normverbrauch nach Richtlinie 80/1268/EWG. Die Höhe der zu zahlenden Kfz-Steuer wird auf seiner Grundlage ermittelt. Zumindest hierbei möchte wohl niemand auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauches „abrechnen“.

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