Aber selten erteilt die Staatsanwaltschaft Haftbefehle.

Zudem werden zwar viele Personen festgenommen, aber selten erteilt die Staatsanwaltschaft Haftbefehle.

So liest sich das heute auf der Titelseite der Berliner Morgenpost. Bei aller, mit wachsendem Vergnügen betriebenen, Journalistenbeschimpfung: Hier ist Schluß!

Ist es zu viel erwartet von einem Journalisten, daß er die Grundzüge der Gewaltenteilung verinnerlicht hat? Das ihm bewußt ist, daß die Freiheitsberaubung ein massiver Eingriff in die Grundrechte ist und grundsätzlich dem Richter vorbehalten ist? Daß es Verfassungen gibt? Wenn schon nicht das Grundgesetz, zumindest die Berliner Verfassung kennt? Zumindest die Grundrechte der Berliner Verfassung, das Grundrecht auf Freiheit der Person in Art. 8 III kennt?[1]

Jeder Verhaftete oder Festgenommene ist binnen 48 Stunden dem zuständigen Richter zur Entscheidung über die Haft oder Festnahme vorzuführen.

Das ist nicht mehr schlampig. Das ist offenbartes Unwissen, dokumentiertes Desinteresse. Und gelangt auf die Titelseite einer Hauptstadtzeitung. Weil keiner mehr Korrektur liest? Oder weil es der CvD auch nicht besser weiß?

Er hat ja Recht: Aber selten erteilt die Staatsanwaltschaft Haftbefehle

  1. [1]Ich fordere kein Spezialwissen, wie das Wissen um den Widerspruch zu Art. 104 III Grundgesetz, der die Vorführung spätestens am Tag nach der Festnahme fordert.

Guckt halt keiner auf den Aktendeckel

Und da war dann noch die Richterin, Vorsitzende einer …, promoviert und mit Eßstörungen[1]. Beschließt die öffentliche Zustellung wegen unbekannten Aufenthaltes des Angeklagten. Der sitzt in Auslieferungshaft im Ausland aufgrund dieses Verfahrens.

Paßt zur Rechtschreibung der Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Wie die Herrin, so’s Gescherr!

Der Reiz zur schwallartigen Entleerung des Magen- und Speiseröhreninhaltes durch den Mund ist kaum zu überwinden.

  1. [1]für’s Bashing: Selbtverständlich führt die Dame einen Doppelnamen

Schießpulver von der Krankenkasse

Gun_PowderJedenfalls, wenn Ihr Tarif auch homöopathische Behandlungen abdeckt.
Entdeckt im Medizinschrank einer homöopathisch tätigen Ärztin.

in seiner Urform ist es ein altbekanntes Mittel in der Armee bei Geschlechtskrankheiten wie Tripper und Syphilis und bei Störungen des Blutes. Auch die Londoner Polizei kennt es als Mittel bei Furunkulose.
Quelle: Cysticus.de – Klassische Homöopathie

Die Murmeln, die ich verschicke, werden aber nicht mehr von Gunpowder beschleunigt, sondern von Nitrocellulose. Dafür scheint es keine medizinischen Anwendungen zu geben.

Hallo, das ist ein waffenrechtlicher Blog!

Ähem, darf die das so einfach in den Schrank stellen? Braucht die dafür nicht einen Schein? Man braucht doch in diesem Land immer einen Schein! :-)

Konstruktionszeichnung Schalldämpfer

Jagen mit Schalldämpfer?

Nein, ein Schuß mit einer großkalibrigen Waffe unter Verwendung eines Schalldämpfers läßt nicht nur ein leises „Plopp“ hören, wie man es aus Film und Fernsehen und von Bierflaschen mit Bügelverschluß kennt.

Je nach seiner Qualität führt ein Schalldämpfer nur zu einer Reduzierung des Schalldrucks von bis zu ca. 30 dB(A). Das bedeutet, dass der Knall der Büchse (ungedämpft ca. 160 dB(A)) auch mit einem Schalldämpfer noch mehr als 100 dB (A) hat. 100 dB(A) ist der Lärmpegel, den eine Kreissäge erreicht bzw. den Lärmspitzen in einem Fußballstadion haben.

Nun haben die Jäger ein Problem. Der Schuß knallt und auch die modernen Hörschützer helfen nicht in allen Situationen.

Und der Knall ist richtig laut:

Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung hat eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu beträgt der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Bei einem Schalldruck von 130 dB(A) liegt auch die Schmerzgrenze [1]. Lärmeinwirkungen von ca. 150 bis 160 dB (A) am Ohr des Jägers liegen daher jenseits der Schmerzgrenze …
Urteil VG Freiburg, v. 12.11.2014 – 1 K 2227/13

Nun ist zwar ein Schalldämpfer offensichtlich genauso wenig eine Waffe wie ein Federkissen oder ein Zielfernrohr, er fällt jedoch unter das Waffengesetz und der Besitz ohne Erlaubnis ist[2] strafbar.

Nun hat ein Jäger, na ja, tut mir leid, liebe Jagdgegner, er ist Förster und beruflich zur Schießerei verpflichtet, argumentiert, seinen Ohren würde das Schießen nicht bekommen. Erschwerend käme noch hinzu, daß er bereits einen Tinnitus habe.

Und nun wurde er richtig gemein:

Er verwies auf die „Richtlinie 2003/10/EG, die in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung umgesetzt worden sei und danach müsse die Lärmemission am Entstehungsort verringert werden; die hemmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes sei nach § 6 der genannten Verordnung bei der Beurteilung des Auslösewertes nicht zu berücksichtigen. Das zeige, dass der Gesetzgeber den Gehörschutz als nicht gleichwertig einschätze. Ein Gehörschutz könne verrutschen, werde vergessen und lasse – unmerklich – in seiner Leistung nach.“

Das Gericht hat seiner Klage stattgegeben, jedoch darauf verwiesen, daß es sich um eine Einzelfallentscheidung handeln solle.

In Hessen sollen hingegen bereits mehrere Förster einen Schalldämpfer nutzen dürfen, berichtete die FAZ.net

Ich erlaube mir festzuhalten:

  • Ein Schalldämpfer an einer .308 verringert den Knall bestenfalls auf die Werte eine laufenden Kreissäge.
  • Der Schalldämpfer nutzt dem Tierschutz durch präzisere Schüsse und Schonung der Jagdhunde.
  • Auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) kann zu einer Schädigung des Gehörorgans besonders an den Haarzellen (Innenohrschwerhörigkeit) und/oder zu einem Tinnitus [3] führen; dabei können irreparable Gehörschäden entstehen [4]
  • Es gibt eine gesetzliche Pflicht zur Bejagung.
  • Und ich darf nicht das beste Mittel zum Schutz meiner Gesundheit erwerben, besitzen und benutzen.
  • Wie, es gibt ja noch das Federkissen?

Die Berufung ist zugelassen. Vielleicht will es die Regierung von Freiburg wissen? Und das OVG schreibt zurück: „Wieso Einzelfall, das gilt doch auch für Rechtsanwalt Jede!“?

  1. [1](Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rnr. 37)
  2. [2]Bravo, wie haben Sie das nur erraten können?
  3. [3](Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007: Stichworte: Lärmschwerhörigkeit / akustisches Trauma)
  4. [4](Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, BT-Drucksache 14/2300, Tz 389, S. 160).

Schon wieder Bahnstreik?

Eisenbahn am Kudamm

Der Zug steht den ganzen Tag am Kudamm rum und fährt nicht weg. Nur Abends machen die das Licht an. Scheint aber nur Holzklasse zu sein, denn gemütlich eingerichtet ist der nicht.

Das Schlimmste ist, dass der Zug auf einem der neuen „Hochbeete“ am Kudamm steht. Die sollten das Falschparken verhindern. Jetzt steht da ein Zug! Wird nicht abgeschleppt! Keine Knolle! Die Beleuchtung entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften, Bremsen hat der auch nicht!

Einen weihnachtlichen Bezug erkenne ich nicht; kamen die heiligen drei Könige mit der Bahn?

Nee, der Zug kann nur beim letzten Streik vergessen worden sein…