Vergessen Sie nicht den Ehevertrag vor der Eheschließung!
Dabei sind Regelungen zum ehelichen Güterrecht einer ehevertaglichen Gestaltung im Hinblick auf die nachrangige Bedeutung im System der Scheidungsfolgen weiter als Regelungen zum nachehelichen Ehegattenunterhalt und Versorgungsausgleich zugänglich, so der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in seinem Urteil vom 21.11.2012 – XII ZR 48/11 -. Es gilt insoweit weitgehend Vertragsfreiheit.
