„Beachten Sie bitte …
Beginnt fettgedruckt und in großer Schrift der somit deutlich hervorgehobene Text am Fußende der polizeilichen Vorladung als Zeugin in einem Strafverfahren, um dann zur Sache zu kommen: Als Zeugin haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 (3) StPO und ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 (2) StPO. Leisten Sie als Betroffene einer Vorladung nach § 15 […]