§ 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG
Der Amoklauf von Winnenden im März 2009 führte zur Einführung einer Strafvorschrift, mit der die nicht ordnungsgemäße Verwahrung von Schußwaffen sanktioniert wird. Wir stellen § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG im Einzelnen dar.
Rechtsanwalt Andreas Jede ist vorwiegend im (Steuer-) Strafrecht und Waffenrecht tätig und ist geschäftsführender Gesellschafter der Kanzlei Dr. Schmitz & Partner in Berlin.
Der Amoklauf von Winnenden im März 2009 führte zur Einführung einer Strafvorschrift, mit der die nicht ordnungsgemäße Verwahrung von Schußwaffen sanktioniert wird. Wir stellen § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG im Einzelnen dar.
Eine weithin unbekannte aber sehr sinnvolle Erlaubnis: Der Munitionserwerbsschein.
Zwar nur sechs Jahre zum Erwerb von Munition gültig, jedoch unbefristet für den Besitz der Munition. Eine kostengünstige Alternative oder Ergänzung zur Eintragung in der WBK.
Das Sicherheitspaket ist durch den Bundestag gepeitscht. Das Gesetz wirkt an mancher Stelle zumindest skurril.
Was für eine Odyssee!
Hier hat ein Bürger einfach nicht aufgeben wollen. Unberechtigte Durchsuchung seiner Wohnung und Widerruf der WBK und Einziehung des Jagdscheins. Nach vielen Verfahren hebt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die rechtswidrigen Bescheide auf.
Der Aufforderung der Waffenbehörde, ein Gutachten über die persönliche Eignung beizubringen ist schwierig zu begegnen. Es gibt keine Rechtsbehelfe dagegen und es droht bei Nichtvorlage der Widerruf der Erlaubnisse. Im hier besprochenen Fall hat das OVG Sachsen klargestellt: Bloße anonyme Anzeigen sind keine Tatsachen im Sinne des Gesetzes.
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