§ 13 Abs. 9 AWaffV zu unbestimmt als Anknüpfungspunkt einer Strafnorm
Die Aufbewahrungsvorschiften in § 13 Abs. 9 AWaffV über die Aufbewahrung von Waffen während der Reise sind zu unbestimmt, um Grundlage einer strafrechtlichen Verurteilung zu sein. Das Landgericht Stuttgart hat seine Entscheidung ausführlich begründet, sie ist hier im Volltext abrufbar.
Art. 103 Abs. 2 GG statuiert für Strafnormen u.a. einen Bestimmtheitsgrundsatz, demzufolge jedermann vorhersehen können soll, welches Verhalten verboten und mit welcher Strafe es bedroht ist. Diesen Anforderungen wird die Norm nicht gerecht.