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3. WaffRÄndG

Die Bundesregierung hat dem Bundesrat den Entwurf des 3. WaffRÄndG und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vorgelegt.

Der Gesetzentwurf ist damit in der parlamentarischen Beratung und wird den Ausschüssen zur Beratung überwiesen werden. Die weiteren Verfahrensschritte können Sie über das Dokumentations- und Informationssystem des Deutschen Bundestages im Auge behalten, es wird ständig aktualisiert: DIP 3. WaffRÄndG

Wir hatten bereits im Mai über den zugrunde liegenden Referentenentwurf und die Stellungnahmen der Verbände berichtet: Umsetzung EU-Feuerwaffenrichtlinie

Die Änderungen sind erheblich, der Entwurf ist 139 Seiten stark.

Geändert werden mit dem 3. WaffRÄndG

  • Waffengesetz
  • Beschussgesetz
  • Nationales Waffenregistergesetz – NWRG, das künftig Waffenregistergesetz – WaffRG heißen wird
  • Bundesmeldegesetz

Was soll sich ändern mit dem 3. WaffRÄndG?

  • Waren bisher nur die privaten Waffen im Waffenregister erfaßt, wird künftig auch der Umgang mit Schußwaffen durch Waffenhändler und -Hersteller erfaßt. Es soll eine Übergangsfrist von nur sechs Monaten eingeräumt werden.
  • Bislang erlaubnisfreie Salutwaffen werden als erlaubnispflichtige oder verbotene Schusswaffen eingestuft.
  • Anzeige- und Registrierungspflicht für bislang erlaubnisfreie unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen).
  • Das Vorliegen des waffenrechtlichen Bedürfnisses wird Gegenstand der Regelüberprüfung.
  • Sportschützen sollen insofern eine Erleichterung erfahren, daß nach 10 Jahren die Mitgliedschaft im Verein für den Fortbestand des Bedürfnisses ausreichend ist.
  • Der Kreis der wesentlichen Teile von Schußwaffen wird erweitert, deren Kennzeichnungspflicht wird eingeführt.
  • Erwerb und Nutzung von Schalldämpfern und Nachtsichttechnik sollen für Jäger erleichtert werden.

    Ziel der Gesetzesänderung ist es, eine effizientere Bekämpfung der überwiegend nachtaktiven Schwarzwildpopulation zu ermöglichen [1]

 

 

  1. [1] Es wird also nicht mehr gejagt, sondern es soll bekämpft werden. Dem werde ich mich weiter verweigern.
Cannabis und Verkehr

Voreintrag und Munitionserlaubnis

Was haben die denn geraucht?

Die Behörde hält eine Nachschau beim Waffenbesitzer, ob alles richtig verwahrt ist und seine Ordnung hat. Frauen sind schier begeistert. Ein Schrank mit Widerstandsgrad I. [1]

Die Begeisterung verfliegt ganz plötzlich.

Im Schrank findet man Munition im Kaliber 9 mm Luger. Es fehlt die Munitionserlaubnis?

Wo ist das Problem?

WBK

Unser Mandant hat nur eine Voreintragung für eine Pistole in diesem Kaliber, die zwar beim Waffenhändler bestellt ist, jedoch noch nicht geliefert wurde.

In der entsprechenden Zeile der Waffenbesitzkarte befindet sich in Spalte sieben das Siegel der Behörde. Damit ist die Berechtigung erteilt, die zur Waffe gehörende Munition zu erwerben und zu besitzen. Der Mandant darf also Munition im Kaliber 9 mm Luger besitzen.

Wo ist das Problem?

Die Behörde stellt sich auf den Standpunkt, dass zuerst die Pistole eingetragen werden muss und dann die Munitionserlaubnis gültig ist.

Was haben die geraucht?

  1. [1] Merkblatt zur Aufbewahrung von Waffen des Bundesverwaltungsamtes
Bild Fragezeichen

Kleiner Waffenschein und Straftaten

Statistik zu Straftaten mit Schreckschußwaffen

Die AfD hat die Bundesregierung gefragt, wie viele Straftaten seit 2013 mit Schreckschußwaffen begangen wurden.

Die Antwort schlüsselt ziemlich genau nach Delikten und Gesamtzahlen auf: BTDrS 19/11388

  • 2013 wurden 236 Waffen sichergestellt.
  • 2014 waren es 219 Waffen und
  • 2015 waren es nur noch 216 sichergestellt Waffen.

Das Erschreckende ist jedoch für mich, daß für die Folgejahre keine Zahlen vorliegen. Ständig wird am Waffenrecht „rumgeschraubt“ und keiner hat Zahlen, geschweige denn verlässliche Zahlen.

Erklärt wird das von der Bundesregierung wie folgt:

Die der Beantwortung zugrunde liegenden Informationen basieren auf dem vormaligen kriminalpolizeilichen Meldedienst Waffen-/Sprengstoffkriminalität, der im Mai 2016 durch die operative Komponente des Polizeilichen Informations- und Analyseverbundes (PIAV) abgelöst wurde.
Die in Rede stehenden Informationen werden seitdem nicht mehr zentral durch das Bundeskriminalamt erfasst, sondern durch die einzelnen Verbundteilnehmer als eigene Daten im PIAV-Operativ bereitgestellt und können derzeit nicht statistisch ausgewertet werden.

Versagen des polizeilichen Meldedienstes PIAV

Hinter PIAV versteckt sich der Polizeiliche Informations- und Analyseverbund (PIAV).

Auf Police-IT findet sich ein interessantes Dossier zum Thema PIAV, das wir Ihnen nicht vorenthalten wollen. Die Überschrift zum Dossier:

ein sehr teurer und weitgehend gescheiterter Versuch der Realisierung einer Bund-Länder-Verbundlösung für die kriminalpolizeilichen Meldedienste

Da geht eine neues Polizeiliches Informationssystem und Analysemittel in Betrieb (zunächst nur die Stufe des PIAV für Waffen- und Sprengstoffkriminalität) und das System leistet dann noch nicht einmal die Möglichkeit zur statistischen Auswertung. Gruselig!

Wir sind keine Fachleute für IT. Aber mit dem Waffenrecht kennen wir uns aus: Kontakt

Thüringen berechnet Gebühren für Austragung aus widerrufener WBK

Austragung aus einer widerrufenen WBK?!

Das hatten wir dann auch noch nicht.

Die Waffenbesitzkarten werden widerrufen. Dafür wurden Gebühren in Höhe von 230,06 € festgesetzt. Er wird aufgefordert, die grüne und die gelbe Waffenbesitzkarte unverzüglich bei der Behörde zurückzugeben.

Der Bürger geht brav zur Behörde und gibt seine Waffenbesitzkarten ab. Diese berechnet ihm nun für die Austragung der Waffen aus den widerrufenen Waffenbesitzkarten 51,12 €

Wir halten das für hanebüchen und haben dagegen Widerspruch eingelegt. Ein Selbstläufer, so dachten wir.

Nicht so das Thüringer Landesverwaltungsamt. Es sieht den ehemaligen Inhaber der Waffenbesitzkarten als Zweckveranlasser und bestätigt die Gebührenerhebung:

Erst wenn alle Waffen aus der Waffenbesitzkarte ausgetragen sind, sind die Besitzerlaubnisse erloschen. Hiermit ist gemeint, dass sich alle in der WBK verkörperten Verwaltungsakte i.S.d. § 43 Abs. 2 ThürVwVfG erst durch Austragung erledigt haben.

Erloschen? Die Erlaubnisse sind widerrufen, die Verwaltungsakte haben sich durch Widerruf erledigt, § 43 Abs. 2 BVwVfG. Mit sofortiger Wirkung, Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung, § 45 Abs. 5 WaffG.

Wohlgemerkt, nicht die Ansicht eines Sachbearbeiters einer der vielen Waffenbehörde, sondern die Entscheidung der Widerspruchsbehörde des Landes Thüringen.

Aber vielleicht macht uns ja jemand schlau? Wir werden wegen dieses Betrages jedenfalls nicht das Gericht beschäftigen.

Ihnen droht der Widerruf Ihrer Waffenbesitzkarten ? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir beraten Sie, ob sich der Kampf lohnt: Kontakt

Bild einer Eule

Nachtzieltechnik bei der Jagd

Bald Nachtzieltechnik bei der Jagd erlaubt?

Anläßlich einer Kleinen Anfrage der FDP hat die Bundesregierung zur Nachtzieltechnik mitteilen lassen:

Im Rahmen der Ressortabstimmung zum Referentenentwurf eines Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes prüft die Bundesregierung derzeit die Schaffung einer waffenrechtlichen Ausnahme vom Verbot der Nutzung von Nachtsichtvorsatz- und -aufsatzgeräten für jagdliche Zwecke. In diesem Zusammenhang werden die Argumente für und gegen eine solche Freigabe geprüft und bewertet. Diese Prüfung ist indes noch nicht abgeschlossen.
Quelle: BTDrS 19/9754

Über den Referentenentwurf nebst Fundstellen haben wir bereits berichtet: Umsetzung EU-Feuerwaffenrichtlinie. Die Sache hat durch die Afrikanische Schweinepest Fahrt aufgenommen.

Hintergrund der Kleinen Anfrage der FDP

Der Hintergrund der Anfrage der FDP-Fraktion ist durchaus pikant.

In Bayern und Baden-Württemberg genehmigen Behörden Nachtziel-Vorsatzgeräte für Jäger. Erreicht wird das durch einen rechtlichen Trick, der aber alles andere als rechtssicher ist, worauf der Justitiar des Deutschen Jagdverbands DJV, Friedrich von Massow, hinweist. Er ist mit dieser Ansicht in bester juristischer Gesellschaft, auch andere halten diese Beauftragungstechnik für rechtswidrig. Dabei erteilt die Behörde dem einzelnen Jäger einen Auftrag zur Bejagung des Schwarzwildes unter Zuhilfenahme der Nachtzieltechnik und verweist auf § 40 Abs. 2 WaffG.

Pikant ist aber, daß selbst der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages diese Auftragsvergabe in seinem Ergänzungsbericht als rechtswidrig darstellt:

  • Waffenrechtliche Freigabe verbotener Nachtsichttechnik im Zusammenhang mit der Schwarzwildjagd
    Ergänzung zum Sachstand WD 3 – 3000 – 260/17 – – – – Der Ursprungsbericht ist:
  • Waffenrechtliche Rechtsgrundlagen für den Einsatz von Nachtsicht- und Nachtzielgeräten – WD 3 – 3000 – 260/17

Auftragslösung vielleicht rechtswidrig aber wirksam

Die Frage an die Bundesregierung, ob das nicht eine Rechtsunsicherheit für die Jäger darstellt, wird sehr pragmatisch beantwortet:

Hat eine Behörde eine Beauftragung erteilt, so liegt ein Verwaltungsakt vor, der im darin angegebenen Umfang von den waffenrechtlichen Verboten befreit. Selbst wenn diese Beauftragung materiell rechtswidrig sein sollte, ist sie gleichwohl rechtswirksam, so dass der Umgang mit dem verbotenen Gegenstand legalisiert wird.

Wer die Rechtsgrundlagen für Nachtzieltechnik prüfen möchte:

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