Armbrüste

Armbrüste sind in der rechten Szene sehr beliebt

so steht es in der von Nancy Faeser am 13.02.2024 vorgestellten Broschüre des Bundesinnenministeriums „Rechtsextremismus entschlossen bekämpfen„. Was in der „Szene“ sehr beliebt ist, muß entschlossen bekämpft werden.

Zahlen zum Mißbrauch der Armbrüste sind mir nicht bekannt geworden. Im Deutschen Schützenbund (DSB) betreiben mehr als 3.000 Mitglieder aktiv das Armbrustschießen. Ungezählte Armbrustschützen sind nicht in den mehr als 14 000 Schützenvereinen organisiert. Für diese brechen schlimme Zeiten an.

„Für die in der rechten Szene sehr beliebten Armbrüste soll fortan eine Erlaubnispflicht gelten.“ schreibt das BMI.

Na ja, genau genommen nicht nur für die in der rechten Szene sehr beliebten Armbrüste, sondern für alle Armbrüste. Es wird also vor allem die „Szene“ der bisher noch politisch unverdächtigen Otto-Normal-Bürger treffen.

Was soll also für uns alle verboten sein? Der Umgang (§ 1 Abs. 3 Satz 1 WaffG), also unter anderem der Besitz von Armbrüsten ohne Erlaubnis. Zum Umgang gehört auch das unbrauchbar machen der Armbrüste.

Was ist eine Armbrust? Der Gesetzgeber definiert in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.3 Armbrüste und stellt sie den Schußwaffen gleich:

„1.2.3 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).“

 

Armbrüste

Der Gesetzgeber wird nun – wie vor Jahren bezüglich der Pfeilabschußgeräte – sehr perfide vorgehen:

  • Für Armbrüste wird eine Erlaubnispflicht eingeführt. Wer keine Erlaubnis hat, darf mit ihnen keinen Umgang haben, sie also auch nicht erwerben oder besitzen.
  • Für Altbesitzer wird eine Übergangsregelung eingeführt; es wird ein Zeitraum eingeräumt, binnen dessen man eine Erlaubnis erlangen oder die Armbrüste abgeben muß.
  • Nur wer ein Bedürfnis nachweisen kann erhält eine Erlaubnis. Als Bedürfnis wird wohl nur die Ausübung des Schießsports anerkannt werden. Beispielsweise nach der Sportordnung des DSB.
  • Und natürlich genügt allein die Mitgliedschaft in einem solchen Verein nicht, vgl. § 14 WaffG.
  • Wer sich diesen Regeln nicht unterwirft, wird wohl keine Chancen für den weiteren Besitz der Armbrüste haben.

Weitere waffenrechtliche Kampfmaßnahmen gegen Rechtsextremismus

  • „Kriegswaffenähnliche Halbautomatikwaffen werden verboten, um das Risiko besonders fataler Anschläge zu verringern“. Das hatten wir schon ‚mal und hat sich als unbrauchbar erwiesen. WTF ist „kriegswaffenähnlich“ und wer entscheidet das? Eine häufig von Sportschützen genutzte Waffe ist bspw. die P8. Es ist eine halbautomatische Pistole, die auch von der Bundeswehr benutzt wird.
  • Der Wortlaut zwischen BVerfSchG und WaffG wird angeglichen, um klarzustellen, dass hier dieselben (Verdachts-)Maßstäbe gelten.“ Das heißt im Klartext, daß die Mitgliedschaft in einer Organisation, die vom Verfassungsschutz als „bloßer“ Verdachtsfall geführt wird, bereits zum Verlust der waffenrechtlichen Erlaubnis führen wird. Also keine Waffen in der Hand von AfD-Mitgliedern oder deren Unterstützern.

Dezent verweist das BMI in der Broschüre auf seinen Entwurf für die Reform des Waffenrechts aus dem Januar 2023. Wir hatten das bereits kurz dargestellt: Referentenentwurf 09.01.2023

Dort findet sich noch mehr Verschärfungsdogmatik für die Besitzer derartiger, den Schußwaffen gleichgestellter, Armbrüste:

  • Wer nach dem 31.12.1999 eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe oder eine Armbrust erworben hat ist verpflichtet, den Besitz bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und gleichzeitig einen Kleinen Waffenschein zu beantragen.
  • Auch die Inhaber bisher erteilter Kleiner Waffenscheine müssen eine Sachkundeprüfung nachweisen. Der Link verweist auf den Fragenkatalog.

Soviel zum Thema „Rechtsextremismus entschlossen bekämpfen; Rechtsextremisten konsequent entwaffnen

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Munitionserwerbsberechtigung und Voreintrag

Die Munitionserwerbsberechtigung im Voreintrag kann gefährlich werden

Die Munitionserwerbsberechtigung kann (und sollte) durch eine Eintragung in die WBK erteilt werden, § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG. Wurde aktuell kein Jagdschein gelöst, ist dies die einzige Möglichkeit, die Berechtigung zum Besitz der Munition nachzuweisen.

Jetzt droht neues Ungemach: Wer sich einen Voreintrag für eine Kurzwaffe eintragen läßt, beantragt und erhält regelmäßig auch die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der Munition (Munitionserwerbsberechtigung) für diese Schußwaffe. Der glückliche Besitzer der WBK geht zum Waffenhändler seines Vertrauens, kauft die zum Voreintrag passende Waffe und gleich die zugehörige Munition, um sich sofort auf dem Schießstand mit dem Neuerwerb vertraut zu machen. Gesetzestreu läßt er dann bei der Waffenbehörde die WBK  entsprechend vervollständigen.

Strafverfahren wegen unerlaubten Munitionsbesitzes

Dies führte in letzter Zeit zu mehreren Strafverfahren gegen die Waffenbesitzer. Dies ist kein Scherz, sondern trauriger Ernst! Wir hatten bereits vor Jahren von einem solchen Fall berichtet mit dem Untertitel „Was haben die denn geraucht?“

Es wird mit dem Wortlaut von § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG argumentiert:

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt.

Der Voreintrag wird nicht für eine individualisierte Waffe erteilt, sondern bspw. für eine halbautomatische Pistole, Kat. B, 9 mm. Mit diesem Voreintrag in der WBK darf der Waffenhändler dann eine entsprechende Pistole, bspw. eine Glock 19, 9 mm Luger, verkaufen und die Waffenbehörde trägt im Anschluß auf Antrag des Inhabers der WBK den Hersteller, die Modellbezeichnung und die Seriennummer ein.

So sieht der Voreintrag in einer Waffenbesitzkarte aus

Zusammengefaßt: Die Waffenbehörde trägt zunächst in die WBK eine Schußwaffe ein und erteilt eine Munitionserwerbsberechtigung in Spalte 7, das sieht dann so aus:

In meinen Augen eindeutig. Ein Verwaltungsakt, der zum Erwerb und Besitz von für die Waffe bestimmter oder zugelassener Munition berechtigt. In diesem Fall Munition für eine halbautomatische Pistole der Kat. B im Kaliber 9 mm Luger.

Keine schwebende Unwirksamkeit von Verwaltungsakten (VAen)

Die Apologeten anderer Ansicht meinen, „dass die Munitionserwerbsberechtigung noch schwebend unwirksam ist, solange die Waffe noch nicht durch die zuständige Waffenbehörde in die WBK eingetragen wurde, auch wenn die Munitionserwerbsberechtigung durch das Dienstsiegel in die WBK eingetragen wurde.“

Das kennen wir Juristen gut, schwebend unwirksam, das begleitet uns schon seit dem Studium. Und auch die Erkenntnis, daß das Verwaltungsrecht vieles anders, manches ganz anders regelt. Da hilft dann ein Blick in die teure Spezialliteratur, die Kommentare und Handbücher des Waffenrechts, nicht weiter. Grundlagenliteratur sagt uns:

Schwebende Unwirksamkeit? Das Verwaltungsrecht kennt anders als das bürgerliche Recht und das Verwaltungsvertragsrecht (-> § 58 Rn 19) keine schwebende Unwirksamkeit von VAen, die durch nachträgliche Genehmigung oder Zustimmung geheilt werden kann. (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 43 Rn 61)

Das ist natürlich für Waffenhändler eine heiße Kiste. So manch einer der Besuchten nach einer unangemeldeten Waffenlagerungskontrolle wird sich in der Beschuldigtenvernehmung darauf berufen, daß ihm schließlich der Waffenhändler aufgrund der gesiegelten Eintragung in Spalte 7 der WBK die Munition verkauft hat.

Sie ahnen es bereits? Wir stehen Ihnen auch in einem solchen Fall mit Rat und Tat zur Verfügung – Kontakt

Für dieses Jahr verabschieden wir uns von Ihnen mit den besten Wünschen für ein friedliches Weihnachtsfest und ein gesundes und gutes Jahr 2024 und freuen uns darauf, Sie auch in 2024 zu unseren Lesern zählen zu dürfen!

 

 

Aufbewahrung Schlüssel Waffenschrank

Wohin mit dem Schlüssel des Waffenschrankes?

Da hat der Jäger mit der Aufbewahrung der Schlüssel des Waffenschrankes in einem Tresor, der nicht den gesetzlichen Anforderungen zur Aufbewahrung der Waffen entsprach, noch einmal Glück gehabt. Im Berufungsverfahren (nach vier Jahren) hat das OVG Münster den Bescheid aufgehoben, mit dem die Waffenbehörde dem Jäger die waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen unzureichender Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel widerrufen hatte.

In der Entscheidung – OVG Münster vom 30.08.2023 – 20 A 2384/20 – ist aber für die Zukunft die folgenreiche Feststellung getroffen worden:

Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht.

Bisher liegt uns nur die Pressemitteilung vor, die vollständigen Urteilsgründe werden noch einige Zeit auf sich warten lassen.

Diese verkaufsfördernde Maßnahme für Waffenschränke mit Zahlenschloss ist aus dem Gesetz nicht so einfach abzuleiten, ich bin auf die Gründe gespannt. Sie dürfte jedoch das Ende für den Verkauf von Waffenschränken bedeuten, die mit Schlüssel zu öffnen sind.

Richtig kompliziert wird es mit der Regelung für den Altbesitz in § 36 Abs. 4 Satz 2 WaffG. Hier kann man wohl nur raten, welche Anforderungen der Schrank für den Schlüssel haben muß, der den A-/B- Schrank, sogenannter Jägerschrank, verschließt.

Wir beraten Sie gerne und engagiert: Kontakt

Nachtrag 18.11.2023

Der Deutsche Jagdrechtstag (DJRT), dem anzugehören ich die Ehre habe, hat zu diesem Thema in den Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2023 wie folgt Stellung bezogen:

1) Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. ist der Auffassung, dass das Urteil des OVG Münster vom 30.08.2023 (Az. 20 A 2384/20) zur Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln in seiner Grundannahme, ein Schlüssel sei auf demselben Sicherheitsniveau zu verwahren wie die Waffen selbst, die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschreitet und im geltenden Recht keine Grundlage findet. Es beruht auf einer unzulässigen  Analogie zu § 13 AWaffV, da es auf Grund des § 36 Abs. 1 WaffG i.V.m. der Verordnungsermächtigung des § 36 Abs. 5 WaffG an einer unbewussten gesetzlichen Regelungslücke fehlt. Die Festlegung von über die Generalklausel des § 36 Abs. 1 WaffG hinausgehenden Anforderungen an die Schlüsselaufbewahrung sind dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorbehalten.

Die Urteilsgründe sind mittlerweile veröffentlicht: OVG Münster 20 A 2384/20

Nachtrag 30.04.2024

Auch das OVG Sachsen hat sich der Auffassung des OVG Münster angeschlossen. Mit Beschluß vom 18.12.2023 – 6 B 61/23 – hielt es die Entscheidung des VG Dresden vom 31.03.2023 – 6 L 39/23. Dort hieß es, der Schlüssel sei als Teil der Waffenaufbewahrung anzusehen. Ein Gegenstand soll ein Teil der Aufbewahrung sein?

Das OVG Sachsen geht auf die vom Deutschen Jagdrechtstag formulierten Argumente nicht ein. Dafür finden sich Formulierungen wie: „Es versteht sich von selbst“ und „Daraus ergibt sich zugleich“. Ich konnte insbesondere die Begründungen in Randnummer 6 (juris) intellektuell nicht nachvollziehen.

Aber die Folge ist eindeutig: Wer jetzt noch den Schlüssel oder Ersatzschlüssel für den Waffenschrank woanders als in einem mit Zahlenschloss versehenen Behältnis mit gleicher Sicherheitsstufe aufbewahrt, ist mit dem Klammerbeutel gepudert und verliert im Ernstfall die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und damit seine Erlaubnisse.

Einen Trost bietet die Entscheidung des OVG Sachsen: Im Streitfall hätte die Aufbewahrung in einem B-Schrank ausgereicht, weil für ihn die Altfall-Regelung nach § 36 Abs. 4 Satz 2 WaffG als bisheriger Besitzer galt. Wenigstens etwas. De facto fordert die OVG – Rechtsprechung der beiden Gerichte die Anschaffung eines Behältnisses mit Zahlenschloss.

 

 

 

 

Prognose Unzuverlässigkeit

Prognose-Entscheidung § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG

Die Prognose der absoluten Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers ist ausgesprochen kompliziert anzustellen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt im Beschluß v. 20.04.2023 – 24 CS 23.495 – die Struktur der Prognoseentscheidung und Prognosemethode dar:

  1. Zunächst ist der zukünftige Sachverhalt bzw. Zustand zu identifizieren, auf dessen (Nicht-)Eintritt es kraft Gesetzes ankommt (Prognoseereignis).
  2. Sodann ist zu bestimmen, mit welcher Wahrscheinlichkeit dieses Ereignis (nicht) eintreten muss (darf).
  3. Schließlich bedarf es der Anwendung einer Prognosemethode, und zwar einer Anwendung auf gegenwärtig bekannte Tatsachen (sog. Prognosebasis), um einen zumindest validen Schluss auf den Eintritt oder Nichteintritt des Prognoseereignisses zu ziehen.

Das Prognoseereignis (1.) gibt der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vor: die unsorgfältige Verwahrung von Waffen oder Munition.

Für die Wahrscheinlichkeit (2.) gilt: Es bedarf nicht etwa einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, es genügt vielmehr eine gewisse bzw. hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Verwahrung. „Erst und nur unterhalb der Schwelle dieser niedrigen Wahrscheinlichkeit sind die gleichwohl unvermeidbaren Restrisiken hinnehmbar.

Schwieriger wird es mit der Prognosemethode (3.): Hier genügt die Erfahrung, daß Wiederholung den Verhaltenskanon des Menschen prägt und es zutrifft,  „wenn das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten grundsätzlich die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit – in Gestalt zu erwartender Verwahrungsverstöße im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG – rechtfertigen kann.

Dann macht der Senat aber die Tür weit auf und lehnt einen Automatismus im Sinne „einmal verstoßen, immer verstoßen“ ab:

Es besteht kein Automatismus in dem Sinne, dass ein nachgewiesener Verstoß unweigerlich eine negative Prognose ergibt (vgl. VG Ansbach, U.v. 3.12.2003 – AN 15 K 03.00325 – juris Rn. 29). Das wäre mit dem prospektiven Charakter des Zuverlässigkeitskriteriums unvereinbar. Anders als § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG stellt § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG keine Fiktion dahingehend auf, dass aus bestimmtem Verhalten der Vergangenheit die Unzuverlässigkeit zwingend abzuleiten ist. Insoweit lässt die Prognose auch Raum für die Annahme menschlicher Einsichtsfähigkeit und Verhaltensänderung. Insgesamt ist daher entscheidend, ob die ermittelten Tatsachen nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig das prognoserelevante Verhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) begehen wird (BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 17). Hierbei ist zu beachten, dass eine Annahme der Wiederholung umso mehr gerechtfertigt ist, je mehr in dem nachgewiesenen Verhalten eine allgemeine Distanz des Betroffenen zu den gesetzlich, insbesondere waffenrechtlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten zum Ausdruck kommt; je geringfügiger der Verstoß ist, umso eher kann die schlichte Annahme einer Wiederholung verneint werden (zu Bagatellverstößen vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30.13 – juris Rn. 19; SächsOVG, B.v. 3.5.2022 – 6 B 118/22 – juris Rn. 11; OVG Hamburg, B.v. 7.8.2015 – 5 Bs 135/15 – juris Rn. 19 ff.; BayVGH, B.v. 31.7.2015 – 21 CS 15.1156 – juris Rn. 12). (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. April 2023 – 24 CS 23.495 –, Rn. 25, juris)

Die Behörden werden künftig einen höheren Begründungsaufwand betreiben müssen. Bei der Prognose nur noch darauf hinzuweisen, daß bspw. bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten grundsätzlich die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann, wird nicht mehr reichen.

  • Handelt es sich bspw. um ein Augenblicksversagen oder um Nachlässigkeit?
  • War es nur ein Bagatellverstoß?
  • Ist der Betroffene einsichtig und gibt es Tatsachen, die eine Verhaltensänderung belegen?

Sprechen Sie mit einem Waffenrechtler bitte bevor Sie die Stellungnahme zur Anhörung gegenüber der Waffenbehörde abgeben. Uns erreichen Sie auf vielfältigen Wegen: Kontakt

 

 

Waffenverbot

Waffenverbot für den Einzelfall, § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG

Die Waffenbehörde widerruft die waffenrechtlichen Erlaubnisse und ordnet gleichzeitig ein Waffenverbot an. Diese „Paketlösung“ wird von einigen Behörden angewandt. Wir berichteten hier über einen besonders gelegenen Fall: Affenfaust

Mit dem Waffenverbot gem. § 41 WaffG wird jemandem auch der Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und der Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagt. Damit darf er dann auch die vielen erlaubten Waffen nicht erwerben und besitzen.

Insbesondere für aktive Wettkampfschützen eine weitere erhebliche Einschränkung. Das ist deswegen besonders bitter, da ihnen nunmehr auch der vorübergehende Erwerb einer Waffe und Munition zum Schießen auf einer Schießstätte (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG, § 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG) versagt ist.

Das OVG München hat nun ein paar Pflöcke eingeschlagen.

Es ging um einen „Reichsbürger“. Ihm wurden die Erlaubnisse wegen mangelnder Zuverlässigkeit widerrufen und die Behörde untersagte ihm zugleich auf Dauer, erlaubnisfreie Waffen und Munition zu erwerben oder zu besitzen.

Begründet wurde dies mit § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, ihm fehle die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit und verwies auf die im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dazu angestellte Prognose. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ansicht der Behörde.

Die Entscheidung des OVG München über die Beschwerde hat es in sich.

OVG München urteilt schützenfreundlich

Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2023 – 24 CS 23.785 – hat ein paar Pflöcke für die Zuverlässigkeitsprüfungen im Waffenrecht eingeschlagen, nachdem er wenige Wochen zuvor Systematisches zur Prognoseentscheidung veröffentlichte: Beschluss v. 20.04.2023 – 24 CS 23.495

Daran anschließend stellt er in der Entscheidung v. 08.05.2023 überzeugend dar, daß die Prognose im Rahmen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG auf den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen und Munition auszurichten ist und nicht unmittelbar von § 5 WaffG gesteuert wird.

Diese Passage werden wir wohl demnächst öfter zitieren:

Vor diesem Hintergrund ist die Erforderlichkeit des Waffenverbots immer gesondert durch die Behörde zu prüfen (vgl. Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, Rn. 1024) und kann gerade nicht gleichsam eines Automatismus als einheitliches „Paket“ zusammen mit einem Widerruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 5 WaffG angeordnet werden. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. Mai 2023 – 24 CS 23.785 –, Rn. 26, juris)

Anders als im Fall des Widerrufs hat die Behörde ein Ermessen in den Fällen des § 41 WaffG auszuüben, zu entscheiden, ob und wie. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Behörde insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Dabei hat sie zu beachten, daß das Waffenverbot gegenüber einem Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eine erheblich größere Wirkungsbreite hat und insoweit einen intensiveren Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt.

Entscheidungen, wie die seinerzeitige Affenfaustentscheidung, dürften daher künftig ausgeschlossen sein.

Was tun bei lang zurückliegendem Waffenverbot?

Das Waffenverbot ist ein Dauerverwaltungsakt, für dessen Rechtmäßigkeitsbeurteilung es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Auch wenn der Bescheid bestandskräftig ist, können Sie bei der Waffenbehörde jederzeit die Aufhebung beantragen. Die Behörde muß dann überprüfen, ob gegenwärtig noch ein Verbot erforderlich ist. Gegen den ggf. daraufhin ergehenden ablehnenden Bescheid steht Ihnen der Rechtsweg zum zuständigen Verwaltungsgericht offen.

Sie ahnen es bereits? Wir beraten und vertreten Sie gerne: Kontakt