Zeichen F im Fünfeck für freie Waffen

F im Fünfeck

Das „F im Fünfeck“ ist ein Kennzeichen für Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird.

Das Bild mit dem F im Fünfeck gibt die Abbildung 10 der Anlage II zur Beschußverordnung wieder. Abb. 10 Kennzeichen für Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird (BGBl. I 2006 S. 1503)

Schauen Sie im Bundegesetzblatt I 2006, Nr. 32, Seite 1503 nach, dort ist die amtliche Wiedergabe erfolgt.

 (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeschG)

Es wird erteilt für Feuerwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 Millimeter Durchmesser und bis zu 15 Millimeter Länge oder mit einem Patronen- oder Kartuschenlager kleiner als 6 Millimeter Durchmesser und kleiner als 7 Millimeter Länge, bei denen dem Geschoss eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird. (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeschG) Was eine Feuerwaffe ist, beschreibt das WaffG. Dies sind Schusswaffen, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird (Anlage I zum WaffG).

(§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeschG)

Wer unseren Artikel Softair-Waffen in unserem Blog aufmerksam gelesen hat, weiß, daß Softair-Waffen keine Feuerwaffen sind. Für diese Waffen mit Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule  gilt § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeschG der bestimmt, daß Schusswaffen, die weder einer Prüfung nach § 3 noch einer Bauartzulassung nach § 7 noch der Prüfung und Zulassung nach § 9 Absatz 1 unterliegen, das „F im Fünfeck“ tragen.

Etwas umständlich, aber schlüsseln wir es ruhig auf.

  • Es gilt für Schußwaffen
  • Es wird (s.o.) für einige besondere Feuerwaffen erteilt
  • Softair unterliegen nicht der Beschußpflicht gem. § 3 BeschG, da sie keine Feuerwaffen sind
  • Softair unterliegen nicht der Bauartzulassung nach § 7 BeschG , da sie die diversen dort aufgestellten Bedingungen nicht erfüllen
  • Softair unterliegen nicht § 9 Abs 2 BeschG, sie sind weder Salutwaffen, noch unbrauchbar gemachte Schußwaffen.

Fazit: Das „F im Fünfeck“ ist ein Kennzeichen für Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird  (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes).

 

Gun-J mit dem Motorrad unterwegs

Gun-J

Wenn Sie Gun-J auf dieser BMW außerhalb Berlins antreffen, beantwortet er Ihnen eine waffenrechtliche Frage gratis.

Wichtige Fragen sollten Sie aber nicht bis zum Eintritt des Zufalls aufschieben! Sie wollen doch Ihren Jagdschein und die WBK nicht vom Zufall abhängig machen?

Zur Beantwortung einiger Fragen ist Andreas Jede, alias Gun-J, auch auf einen Blick ins Gesetz, die Kommentarliteratur oder die Rechtsprechung angewiesen. Und das läßt sich am einfachsten im Büro erledigen. Sie rufen an, machen einen Termin aus und wir haben dann ausreichend Zeit, um sicherzustellen, daß nichts schiefläuft.

Sie wissen schon alles? Dann sind wir für Sie natürlich nicht die richtigen Ansprechpartner.

Sie gehen in Gedanken durch, wie Sie auf den unangekündigten Besuch der Waffenbehörde zur Kontrolle der Aufbewahrung reagieren – § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG? Sie haben Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Ich höre immer wieder von Fällen, wonach die Waffenbehörde die Vorschrift als Durchsuchungsbefehl betrachtet. Dieses Thema ist uralt: Ja, was haben wir denn da?

Der Abgleich der Waffen mit den Erlaubnissen ist nach der im o.g. Beitrag beschriebenen Entscheidung zulässig. Der Blick in diejenigen Räume, in denen keine Waffen oder Munition aufbewahrt wird, ist den Besuchern nicht gestattet.

Und noch eine Anmerkung zum Photo: Nachdem das Problem mit Bordmitteln nicht zu beheben war, hing ich mein gelbes Halstuch an den Lenker. Dieser alte Hilferuf unter Motorradfahrern scheint nunmehr völlig unbekannt zu sein. So wartete ich dann mehrere Stunden auf den Abschleppdienst und hätte mich gerne den Fragen der waffenrechtlich Interessierten gestellt :-)

 

 

AfD-Mitglieder und Waffen

Sie sind AfD-Mitglied und im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis?

Gefährlich!

Sie wohnen auch noch im Freistaat Thüringen?

Brandgefährlich!

Der Wohnsitz entscheidet über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit?

Das Thüringer Innenministerium will den Waffenbesitz von AfD-Mitgliedern im Freistaat unterbinden. Der Jenaer Verfassungsrechtler Michael Brenner sieht diesen Vorstoß auf „juristisch sicheren Beinen“.

berichtete u.a. der MDR und dort wird Prof. Brenner zitiert – leider ohne Begründung seiner Ansicht. Aus anderen Bundesländern hörte man hierzu bisher noch nichts.

Wir haben uns dezidiert mit dem Thema auseinander gesetzt und kommen zum Ergebnis, daß das Parteienprivileg dem widerspricht: Die waffenrechtliche (Un-) Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG

Julia Klaus bringt in einem Beitrag auf ZDFheute einen sehr interessanten Gedanken ein: Was ist mit Dienstwaffenträgern, die Mitglied der AfD sind? Polizisten unterliegen bekanntlich nicht den Vorschriften des Waffegesetzes, § 55 WaffG.

Georg Maier, Innenminister Thüringen (SPD), sieht das dann eigenartigerweise differenzierter. Erst wenn ein Polizist „aktiv extremistische Bestrebungen unterstützen“ sollte, würden dienstrechtliche Konsequenzen eingeleitet.

Das läßt staunen. Das „einfache“ Mitglied verliert seinen Jagdschein und führt als Polizist weiter eine Waffe, für die die Waffenbehörde ihn als unzuverlässig betrachtet? Auf einsamen nächtlichem Streifendienst als Polizist waffenrechtlich zuverlässig, nachts auf dem Hochsitz im Wald als Jäger nicht?

Parteienprivileg

Was wird wohl das Bundesverfassungsgericht dazu sagen, wenn die Mitgliedschaft in einer nicht als verfassungswidrig festgestellten Partei ausreicht, um als waffenrechtlich unzuverlässig (auch im Bundeszentralregister) gebrandmarkt zu werden?

Ich denke, daß diese Entscheidung immer noch aktuell ist:

Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen. Insofern kommt dieser Entscheidung konstitutive Bedeutung zu. (BVerfG Leitsatz 1, Urteil v. 21.03.1961 – 2 BvR 27/60)

Ich bin neugierig, ob die Verfassungsschutzbehörden den Waffenbehörden die „einfache“ Mitgliedschaft in der AfD melden. Wohlgemerkt: Es geht mir nicht um die extremistischen Mitglieder einer Partei, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen. Hier geht es darum, ob das verfassungstreue Mitglied einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt ist, seinen Jagdschein oder sonstige waffenrechtliche Erlaubnisse verliert.

Wird hier die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung als Mittel der politischen Auseinandersetzung mißbraucht? Wer sich mit dem Thema ernstlich beschäftigen will, kommt an unserem bereits oben verlinkten Beitrag Die waffenrechtliche (Un-) Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG nicht vorbei.

Auch dort ist die Kommentarfunktion weiterhin aktiv. Nicht nur dort freuen wir uns über sachliche Kommentare.

 

Unser Aktenvernichter vernichtet nach den höchsten Sicherheitsanforderungen

Daten und Waffengesetz

Erlangte Daten ewig verwertbar?

Es gibt eine wunderschöne Vorschrift im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) und trotzdem muss ich die Mandanten enttäuschen:

§ 51 Abs. 1 BZRG bestimmt, dass eine Tat und Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden darf, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder zu tilgen ist. Ein einfacher Gedanke prägt diese Vorschrift: Irgendwann muss einmal Schluss sein!

Im Waffenrecht ist alles anders. § 52 BZRG regelt diverse Ausnahmen; § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG bestimmt, dass die frühere Tat doch berücksichtigt werden kann, wenn es um die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, etc. geht.

Auch ansonsten ist das BZRG ziemlich sammelwütig. § 10 BZRG bestimmt, dass diverse nicht mehr anfechtbare Entscheidungen einzutragen sind. Kaum beachtet ist die Besonderheit in § 10 Abs. 1 Satz 2 BZRG, dass auch der Verzicht auf Erlaubnisse eingetragen wird, der während eines Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung erfolgt. Jedoch sind diese Entscheidungen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 11 BZRG nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen. Auch davon hat der Gesetzgeber eine Ausnahme gemacht: Gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 2 BZRG sind Entscheidungen nach § 10 BZRG, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als 10 Jahre zurückliegt, in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen.

Auch die Eintragungen im BZRG, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden dürfen, werden aufgrund § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG den für waffenrechtliche Erlaubnisse, etc., zuständigen Behörden mitgeteilt. Eine entsprechende Regelung trifft § 61 Abs. 1 Nr. 5 BZRG für Auskünfte aus dem Erziehungsregister.

§ 43 WaffG regelt die Berechtigung der Waffenbehörden zur Sammlung der Daten und die Verpflichtung der anderen Behörden, diese Daten zu übermitteln.

Daten-Krake NWRG

Das ist natürlich noch nicht alles. Eine besondere Daten-Krake ist das Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (Nationales-Waffenregister-Gesetz-NWRG). Das Bundesverwaltungsamt führt als Registerbehörde das Verzeichnis. § 3 NWRG führt 26, zum Teil untergliedert, Anlässe für die Speicherung der Daten auf. Diese hier aufzuführen wäre zur umfangreich, schauen Sie bitte durch Klick auf die Norm selber nach!

Die Daten sind zu löschen, wenn sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind (§ 18 Abs. 1 NWRG) und Abs. 2 der Norm stellt einen Katalog zur Verfügung, wann im Übrigen die Daten auf Veranlassung des zuständigen Waffenbehörde gelöscht werden müssen.

Schlussendlich enthält auch das Waffengesetz eine Regelung über die behördlichen Aufbewahrungspflichten in § 44a WaffG. Zunächst regelt die Vorschrift in Satz 1 die Aufbewahrungspflicht für 30 Jahre für alle Unterlagen, die für die Besitzverhältnisse sowie die Rückverfolgung von Verkaufswegen erforderlich sind. Satz 2, den man sich genau anschauen muss, regelt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für alle Unterlagen, aus denen sich die Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis einschließlich der Gründe hierfür – jedoch nur in enumerativ aufgeführten Fällen – ergibt.

Regelabfragen

Wir haben bereits des öfteren darüber berichtet, daß die Waffenbehörden gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 WaffG regelmäßig die verschiedensten Register abzufragen haben, darunter bei der Verfassungsschutzbehörde und dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister.

Wenn sich aus diesen Abfragen Probleme ergeben, idealerweise zuvor, sollten Sie uns kontaktieren und sich beraten lassen.

Armatix Erbwaffenblockierung

Die Armatix GmbH ist aufgelöst und stellt zum 31.05.2022 ihren Geschäftsbetrieb ein.

Damit sind für sehr viele gängige Kaliber keine Blockiersysteme für Erbwaffen mehr erhältlich. Die zugelassenen Systeme finden Sie hier. Armatix hielt für sehr viele Kaliber die Zulassung, diese Kaliber sind jetzt im wesentlichen verwaist.

Was also tun, wenn die Waffenbehörde von Ihnen die Blockierung der Erbwaffen fordert und es keine zugelassenen Systeme gibt? Die Antwort finden Sie in § 20 Abs. 6 Satz 1 WaffG:

Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist.

Das „noch nicht“ wird man wohl so interpretieren können/müssen, daß auch „nicht mehr“ davon umfaßt ist.

Die gesetzgeberische Entscheidung zur Erbwaffenblockierung war schon zu ihrer Einführung eine Totgeburt. Nun ist das System im wesentlichen bankrott.

Was macht nun aber derjenige, der ein Blockiersystem von Armatix erworben hat und die Waffe entblockieren möchte, beispielsweise, da er nun selbst über ein Bedürfnis verfügt oder die Waffe doch verkaufen möchte? Der Waffenhändler benötigt einen Zahlencode für die Entsperrung der Sperrelemente. Woher nehmen wenn doch Armatix aufgelöst ist und keinen Geschäftsbetrieb mehr unterhält?

Dankenswerterweise hat sich der Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V.VDB – des Problems angenommen und die Verwaltung der Sperrcodes übernommen. (VDB-Nachricht v. 29.04.2022)

Sie erhalten Ihren Code beim VDB unter:

Telefon: MO-FR von 08:00 bis 14:00 Uhr unter +49 6421 48075-12

e-mail: entsperrung@vdb-waffen.de

Natürlich erhält den Code nur ein Waffenhändler, der über die erforderliche Berechtigung verfügt.