Feuerwerk über Berlin

Absolute und Regel-Unzuverlässigkeit

Das Spannungsfeld zwischen absoluter und Regel-Unzuverlässigkeit

Die Regelungen zur Unzuverlässigkeit im Waffenrecht sind schwierig zu durchdringen, auch für die Waffenbehörden.

Der Fall des Verwaltungsgerichtes Magdeburg (Urteil v. 28.02.2023 – 1 A 194/22 MD) und der ungewohnt ausführliche Beschluß des OVG Magdeburg (12.06.2023 – 3 L 23/23) machen dies deutlich.

Der Kläger hat einen Jugendlichen nach einer verbalen Auseinandersetzung am Oberkörper berührt, der Jugendliche stürzte und brach sich die Hand. Das Strafverfahren wurde nach Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO eingestellt.

Zunächst könnte man denken, dies spiele für die Zuverlässigkeitsüberprüfung keine Rolle. Schließlich verlange § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG die Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen. Diese Vorschrift betrifft die Vermutung der Regel-Unzuverlässigkeit und machte dem Kläger keine Sorgen.

Die Waffenbehörde und die Widerspruchsbehörde sahen einen Fall der absoluten Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG.

Danach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden.

Die zum Ausdruck gekommene aggressive Gesinnung des Klägers lasse erkennen, dass er in Konflikt- und Stresssituationen nicht so besonnen reagiere, wie es von einem Waffenbesitzer zu jeder Zeit und in jeder Situation erwartet werden müsse.

VG Magdeburg 1 A 194/22 MD

Das VG Magdeburg ist dem entgegengetreten:

aus der Handlung [kann] – obschon sie gegenüber einem Minderjährigen erfolgte –
nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine solche leichte Erregbar- bzw. Reizbarkeit bzw.
Unbeherrschtheit geschlussfolgert werden, die die Annahme rechtfertigt, der Kläger
werde mit Munition oder Waffen leichtfertig umgehen.

Die Behörde wollte das Urteil nicht hinnehmen und beantragte die Zulassung der Berufung.  Einerseits griff sie die Beweiswürdigung des Gerichtes an, anderseits sah sie eine grundsätzliche Rechtsfrage als klärungsbedürftig an:

ob nicht vielmehr eine reine Begehung einer Körperverletzung die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit …  begründen kann.

Diese Tendenz ist bei vielen Waffenbehörden feststellbar. Die ausgeworfene Strafe oder die Einstellung des Verfahrens führen nicht zur Regel-Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG und daraufhin meint dann manche Behörde, die absolute Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG anwenden zu können.

OVG Magdeburg 3 L 23/23

In unserem Fall eine vermeintliche Gesinnung des Antragstellers. Das OVG Magdeburg hat diese Überlegungen deutlich zurückgewiesen:

Im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG ist für die absolute waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung nicht jedes Fehlverhalten relevant.

Es muß ein spezifisch waffenrechtlich bedenkliches Verhalten sein, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert.

Spezifisch waffenrechtlich bedenklich sind u.a. bestimmte Persönlichkeitszüge/Wesensmerkmale einer Person (reizbar, unbeherrscht auf Provokationen reagierend, mangelndes Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen, zu Affekthandlungen neigend etc.).

Die Entscheidungen sind im Volltext verlinkt und helfen hoffentlich dem einen oder anderen:

VG Magdeburg v. 28.02.2023 1 A 194/22 MD

OVG Magdeburg v. 12.06.2023  3 L 23/23

 

Auskunft Waffenregister

Umständliche Auskunft aus dem Waffenregister

§ 30 NWRG regelt das Auskunftsrecht der betroffenen Person, also des Waffenbesitzers. Er hat einen Anspruch auf Auskunft über die seine Person betreffenden Daten im Nationalen Waffenregister.

Allerdings erschwert der Gesetzgeber die Auskunft für den Bürger nicht unerheblich: Die Auskunft aus dem Waffenregister wird nur erteilt, wenn er seine Identität durch Vorlage einer amtlich beglaubigten Ausweiskopie oder amtlich beglaubigten Unterschrift nachweist. Das ist in der Regel der Gang zum Notar. Das Formular finden Sie: hier!

Begründet wird diese Einschränkung der Rechte mit der Sensibilität der Daten des Betroffenen, wie der Adresse, dem Geburtsdatum und der Tatsache eines Legalwaffenbesitzes. Erlange eine andere Person als der Betroffene die sensiblen Daten, könnte es ja sein, daß diese Person sich ggfls. Zugriff zu den Waffen beschaffe. Dieser Gefahr sei durch zweifelsfreien Nachweis der Identität des Betroffenen zu begegnen. Nachzulesen in der Begründung der Gesetzesänderung BT-Drs. 19/4674, 316 f.

Anzahl der erteilten Auskünfte

Wie viele Anfragen hatte die Behörde in letzter Zeit zu beantworten? Auf eine Anfrage der FDP hat die Bundesregierung die Zahlen bis 2020 mitgeteilt (BT-Drs. 19/19126, S. 3):

Von ihrem Auskunftsrecht nach § 19 NWRG haben in den letzten fünf Jahren
Gebrauch gemacht:
2020: (Stand: 30.04.2020): 26 Antragsteller
2019: 46 Antragsteller
2018: 64 Antragsteller
2017: 45 Antragsteller
2016: 56 Antragsteller
2015: 49 Antragsteller

Der heutige § 30 NWRG entspricht dem alten § 19 NWRG. In Anbetracht ca. 1 Million privater Waffenbesitzer sind die Zahlen doch sehr überschaubar.

Vor fast 10 Jahren hatte das VG Köln schon die entsprechende Rechtspraxis des Bundesverwaltungsamtes bestätigt, VG Köln v. 13.03.2014 – 13 K 162/14. Ich habe den Tag in unangenehmer Erinnerung 

Dadurch, daß der Gesetzgeber diese Praxis des BVA legalisiert hat, ist die damals geführte Diskussion nur noch Makulatur.

Bild einer Eule

Aufbewahrung Nachtsichttechnik

Aufbewahrung Nachtsichttechnik? Was soll denn das? Da kann doch nur ein Jurist drauf kommen, darüber einen Beitrag zu schreiben? Kühlschrank oder Jagdschrank, wen geht das was an?

Rechtslage Nachtsichttechnik

Tja, man sollte die Rechnung nicht ohne den Gesetzgeber machen. Die Ausgangslage ist geblieben.

Definition

Der Gesetzgeber definiert sonstige Vorrichtungen für Schußwaffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.3 WaffG

4.3 Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).

Verbot

Nachdem der Gesetzgeber in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) die gesetzliche Definition geschaffen hat, verbietet er den Umgang mit ihnen in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2

Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

für Schusswaffen bestimmte
1.2.4.2 Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;

Merken: Verboten!

Ausnahme vom Verbot

Der Gesetzgeber wendet das Regel-Ausnahme-Prinzip an. Für Jäger hat er in § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG diese Ausnahme geschaffen:

Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben.

Zwei Dinge sind hier wichtig zu merken:

  1. Die Ausnahme ist an die Inhaberschaft eines gültigen Jagdscheines geknüpft. Wir warten bereits auf die Fälle, bei denen die Behörde es nicht schafft, rechtzeitig den Jagdschein zu verlängern.
  2. Die Ausnahme beschränkt sich auf Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze. Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen bleiben verboten.

Die von uns vor Jahren beschriebene Umgehungsregelung aus Bayern und Baden-Württemberg ist damit Makulatur.

Aufbewahrung Nachtsichttechnik

Die Idee der Aufbewahrung der ausnahmsweise nicht verbotenen Technik im Kühlschrank oder Jagdschrank ist nicht gesetzeskonform und ließe an Ihrer Zuverlässigkeit Zweifel aufkommen.

Der Gesetzgeber in seiner unendlichen Weitsicht hat die Dinger für so gefährlich erachtet, daß er sie im Grundsatz verboten hat. Und verbotene Sachen dürfen nicht offen rumliegen. Es reicht auch nicht, sie wie Munition zu lagern! Die Technik muß mindestens in einem Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 (darf aber weniger als 200 kg wiegen) aufbewahrt werden.

Überzeugen Sie sich: § 13 Abs 2 Nr. 3 lit b) AWaffV

Exkurs Bundesjagdgesetz

§ 19 Abs 1 Nr. 5 lit b) BJagdG verbietet die Nutzung oder Verwendung von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind.

Das Bundeskriminalamt hat bereits im Juni 2020 ein Merkblatt zu Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen herausgegeben, das auch noch auf Besonderheiten – single use – dual use – eingeht. Wir haben es der Vollständigkeit halber verlinkt.

Grundkontingent

Das Grundkontingent ist ein zentraler Begriff für den Erwerb und Besitz von Schußwaffen durch Sportschützen.

§ 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG regelt die Bedingungen für den Nachweis des Bedürfnisses der Sportschützen. Diese betreffen das Grundkontingent von bis zu drei halbautomatischen Langwaffen und zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition, vgl. § 14 Abs. 5 WaffG.

Will ein Sportschütze mehr als die Grundausstattung erwerben, muß er ein über die in § 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG geforderten Bedingungen hinausreichendes Bedürfnis glaubhaft machen:

  • regelmäßige Teilnahme an Schießsportwettkämpfen und
    • Erforderlichkeit zur Ausübung des Wettkampfsportes oder
    • zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird.

Die Glaubhaftmachung geschieht in der Regel durch die Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers.

Fortbestehen des Bedürfnisses

Das Fortbestehen des Bedürfnisses der Erlaubnisinhaber ist von der zuständigen Behörde alle fünf Jahre erneut zu überprüfen; § 4 Abs. 4 WaffG.

Für die Besitzer des Grundkontingents, deren erste Eintragung einer Schußwaffe 10 Jahre zurückliegt, erleichtert § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses erheblich: Es reicht der Nachweis der Mitgliedschaft durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins.

VGH Baden-Württemberg zu Grundkontingent

Aber Achtung! Wer mehr als das Grundkontingent besitzt, muß für jede einzelne Waffe das Fortbestehen des Bedürfnisses glaubhaft machen.

Das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis, das die Überschreitung des Grundkontingents rechtfertigt, muss damit fortbestehen und für jede einzelne Waffe glaubhaft gemacht werden. (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2021 – 6 S 1481/18 –)

Wir beraten Sie in fast allen Fragen des Waffenrechts.

Tragfläche eines Flugzeuges über den Wolken

Waffenversand

Das Thema Waffenversand wird von der neuesten waffenrechtlichen Entscheidung der 16. Kammer des VG Ansbach, Beschluss vom 27.01.2023 – AN 16 S 23.36 – sorgsam dargestellt und sie ist für Versender vom höchsten Interesse.

Rechtliche Grundlagen zum Waffenversand

Waffengesetz

Grundsätzlich dürfen Waffen oder Munition nur an berechtigte Personen überlassen werden, § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Ein Verstoß ist mit erheblichen Strafen bewehrt, § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG.

Die Bedürfnisse der gewerblichen Beförderung verlangen eine Ausnahme, die der Gesetzgeber mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gestattet: Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung erwirbt. Damit ist der gewerbsmäßige Beförderer von der Erlaubnispflicht insoweit befreit.

Damit keine Lücke entsteht, bestimmt § 34 Abs. 2 Satz 3 WaffG, daß, wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, sie dem Dritten überlässt. Dabei hat der Versender die ordnungsgemäße Beförderung sicherzustellen und Vorkehrungen gegen Abhandenkommen zu treffen, § 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

Einzelheiten regeln Nr. 12.1.2 WaffVwV u.a.:

  • Die Verpackung darf keine sichtbaren Hinweise auf die Art der Waren enthalten.
  • Die Verpackung muss so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen unterbunden wird.
  • Die Verpackung muss mit einem Etikett oder Ähnlichem versehen sein, durch das ein Öffnen erkennbar wird.
  • Die Spedition muss eine ständige Rückverfolgbarkeit der Ware gewährleisten.

Weitere Einzelheiten sind ein wenig versteckt in Nr. 36.3 WaffVwV bestimmt: Der Versender ist verpflichtet,

  • 36.3.1 dafür zu sorgen, dass der Beförderer über den Inhalt der Warensendung informiert ist;
  • 36.3.2 sicherzustellen, dass ihm der Beförderer das Abhandenkommen von Schusswaffen oder Munition unverzüglich mitteilt.

Da der Versender dem Dritten die Waffen überläßt, hat er sicherzustellen, daß der Dritte eine berechtigte Person ist, dies muß offensichtlich sein oder nachgewiesen werden, § 34 Abs. 1 Satz 2 WaffG. Bei erlaubnispflichtigen Waffen und Munition wird von einer Offensichtlichkeit der Erwerbsberechtigung nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden können (Nr. 34.2 WaffVwV); die Erwerbsberechtigung ist nachzuweisen.

VG Ansbach, 27.01.2023 – AN 16 S 23.36 – Waffenversand; Empfangsberechtigung, Verpackung

Dem Antragsteller dieses Verfahrens sind die oben dargestellten Regelungen zum Verhängnis geworden, er ist voraussichtlich waffenrechtlich unzuverlässig und verlor seine waffenrechtlichen Erlaubnisse im Sofortvollzug.

Die Waffenbehörde hat ihm noch vorgeworfen, daß er DHL mit dem Versand beauftragt habe und damit habe ein Versäumnis bereits in der Auswahl des Transportunternehmens gelegen. Das Gericht ist über diesen Vorwurf hinweggegangen, hat aber seine Unzuverlässigkeit bereits an der Verpackung der Sendung festgemacht.

  1. Verpackung der Waffe in einem einfachen, offenbar wiederverwerteten Pappkarton und dem bloßen Umschlagen der Waffenteile mit etwas Zeitungs- bzw. Packpapier ohne weitere Verpackung der Waffenteile. Die Verpackung bot keine Gewähr dafür, dass sie allen Beanspruchungen zuverlässig standhält, denen sie erfahrungsgemäß beim Transport ausgesetzt ist, und ein Abhandenkommen der gesamten Waffe oder von Teilen verhindert wird.
  2. Zusätzlich wurde durch die Bezeichnung des Adressaten mit unnötigen weiteren Angaben leicht erkennbar gemacht, dass es sich bei dem Inhalt des Paketes um eine Waffe bzw. Waffenteile handeln könnte. Man wird hier also darauf achten müssen, auf Zusatzangaben zum Empfänger, wie z.B. „Waffenhandel“, etc., zu verzichten.
  3. Der Antragsteller hat den Transportdienstleister auch nicht über den Inhalt der Sendung informiert und sichergestellt, dass ihm der Beförderer das Abhandenkommen von Schusswaffen oder Munition unverzüglich mitteilt.
  4. Seiner Pflicht, Waffen nur berechtigten Personen zu überlassen, ist der Antragsteller bei dem Versand der Waffe nicht nachgekommen. Er hat es unterlassen, den Transportdienstleister nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuweisen (vgl. AGB DHL Paket, hier Ziffer 4 Abs. 2 …, 26.01.2023), die waffenrechtlich relevanten Gegenstände nur an eine berechtigte Person i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG auszuhändigen, um so insbesondere die Zustellung an einen unberechtigten Ersatzempfänger – wie hier an eine Person, die über keinerlei waffenrechtliche Erlaubnisse verfügt – auszuschließen.

Spezialversender für Waffenversand auswählen

Wir raten dringend, die oben dargestellten Regeln einzuhalten. Sicherheitshalber sollte ein Spezial-Spediteur beauftragt werden, bei dem man dann davon ausgehen darf, daß er die Bedingungen nach der WaffVwV erfüllt.

Für den Transport auf dem Luftweg gelten besondere Bedingungen, insbesondere die des § 11 LuftSiG und die der Fluggesellschaften. Gelegentlich werden wir darüber berichten.

Wir beraten und vertreten Sie in (fast) allen waffenrechtlichen Fragen: Kontakt