BVerfG kippt Sozietätsverbot zw. Rechtsanwälten, Ärzten und Apothekern

Das Bundesverfassungsgericht läßt vom Berufsrecht der Rechtsanwälte nicht mehr viel übrig. Soeben wurde die Entscheidung

Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig

Beschluss vom 12. Januar 2016 1 BvL 6/13 bekannt.

Die alten Sünden rächen sich. Das BVerfG begründet die Entscheidung im Wesentlichen mit dem Argument

Der mit dem Sozietätsverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist unverhältnismäßig. Denn der Gesetzgeber hat den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen – insbesondere mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – in einer Partnerschaftsgesellschaft zugelassen. Im Vergleich hierzu birgt eine interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten, dass dies eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigte.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 6/2016 vom 2. Februar 2016

Ein weiterer Schritt zur völligen Freigabe des Berufes ist getan.

Wir müssen einen neuen Beruf erfinden. Den des Anwalts. Mit ganz altmodischen Regeln. Am besten so, wie wir von Dr. Schmitz & Partner es seit Jahrzehnten machen. Komme was da wolle.

Steuerhinterziehung im Angebot

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Ausschnitt aus der Website einer größeren Anwaltssozietät zu den angebotenen Leistungen. Der Anwaltsmarkt ist hart umkämpft. Da muß sich mancher was einfallen lassen. Die einzige Leistung, die die Kollegen anbieten, ist Steuerhinterziehung.

Geschieht sonst ja eher im Verborgenen.

Wenn Behörden Sie wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ins Visier nehmen, sollten Sie sich an Strafverteidiger mit Erfahrung im Steuerstrafrecht wenden. Zu unserem Angebot gehört die Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung. Bei der Begehung von Straftaten sind wir nicht behilflich, bevor Sie sich mit diesbezüglichen Wünschen an die Kollegen wenden, sollten Sie sich von uns beraten lassen.

Sündenkuss-Anwälte benötigen künftig keine Berufshaftpflichtversicherung

Das ist nur eine der Wahnsinnstaten des Gesetzgebers im Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung gälten auch für Syndizi. Daher bedürfe es auch keiner Berufshaftpflichtversicherung gegenüber dem eigenen Arbeitgeber, das sei systemfremd. Eine Berufshaftpflichtversicherungspflicht würde im Übrigen eine Schlechterstellung gegenüber angestellten Rechtsanwälten in Kanzleien bedeuten, die diese nicht benötigten. Ferner sei die Höhe der Versicherungsprämien hierfür nicht absehbar. Diese wären unter Umständen so hoch, dass sie wirtschaftlich nicht tragbar seien und damit sich niemand mehr als Syndikusanwalt zulassen würde.
Drucksache 18/6915

Kann man nicht wenigstens erwarten, daß unsere Abgeordneten in den Fach-Ausschüssen sich mit der Materie auskennen? Die Auswahl der Sachverständigen war schon üble Taktik. Selbstverständlich benötigt jeder zugelassene Rechtsanwalt eine Berufshaftpflichtversicherung. Der angestellte Rechtsanwalt erhöht die Prämien des Arbeitgebers in erheblichem Umfang, darüber hinaus benötigt er eine eigene Versicherung.

Dies ist eine Drohung: Ich habe mir die Namen der beteiligen Abgeordneten des Deutschen Bundestages notiert und werde bei Wahlentscheidungen entsprechend votieren.

Ich empfinde Syndikusse nicht als Konkurrenz. Aber der Schaden für unsere Rechtsordnung wird erheblich sein.

beA kommt später

Willkommen

Das besondere elektronische Anwaltspostfach wird nicht wie vorgesehen am 01.01.2016 starten. Wen wunderts?

Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer erläutert am 26.11.2015:

Grund dafür ist die bisher nicht ausreichende Qualität des beA in Bezug auf die Nutzerfreundlichkeit. Sie entspricht noch nicht den hohen Erwartungen, die sich die Kammer selbst gestellt hat.

Die BRAK führt jetzt mit Atos, dem mit der Entwicklung des beA beauftragten Unternehmen, Gespräche über einen neuen Projektplan, aus dem sich auch ein neuer Starttermin ergibt. Das Datum wird dann auf der speziell zum beA eingerichteten Internetseite der BRAK (http://bea.brak.de) veröffentlicht.

Die speziell eingerichteten Internetseite weiß noch nichts von ihrem Glück.

In einem Kommentar in der LTO heißt es dazu:

Jetzt haben beA und BER etwas gemeinsam.

Tja Jungs, nun macht Euch mal Gedanken um die von den Rechtsanwälten aufgewandten Kosten für die Signaturkarten. Ob die Banken mit derart vielen Rücklastschriften auf einen Schlag umgehen können? Stresstest gemacht?

Sagen Sie mal, Herr Rechtsanwalt

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wollen die mich beleidigen? Da steht auf dem Briefpapier XY-Rechtsanwälte l.m.a.A!

Lieber Rudi Ratlos, Sie haben sich verguckt. Da steht LL.M oder LLC oder LLP.

LLC steht beispielsweise für Limited Liability Company. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das sind besonders kluge Rechtsanwälte, die gründen nicht eine 1-€-Anwalts-GmbH in Deutschland, sondern eine Gesellschaft in den USA. Ob es eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft ist, weiß man nicht als Mandant. Die Rechtsanwaltskammern wissen es auch nicht. Da weiß man bei einer LLP wenigstens, daß es eine Limited Liability Partnership ist.

Sicher weiß man aber, daß keiner für die Schulden haftet. Na ja, stimmt nicht ganz, die Gesellschaft haftet mit ihrem Vermögen. Also den Tischen, Stühlen und Zierpflanzen. Na ja, muß auch nicht stimmen. Vielleicht sind die gemietet, geleast für die schönen Büroräume im Glaspalast einer der ersten Adressen der Stadt. Fragen Sie die doch mal warum die das machen! Und fragen Sie so lange, bis Sie die Antwort verstanden haben!

Da ist doch LL.M viel seriöser. Das ist nicht der Master of Desaster. Das ist der Master of Laws. Nicht des Rechtes, sondern der Rechte. Na ja, stimmt nicht ganz. Das war früher mal so. Master des weltlichen und des kirchlichen Rechts. Wenn Sie das hinter dem Namen eines Anwalts sehen, hat er ca. ein Jahr „drangehängt“ und in der Regel ein Aufbaustudium im Ausland absolviert.

Papier ist alle!

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