Sagen Sie, Herr Rechtsanwalt …

dürfen Rechtsanwälte eMail-Adressen wie
susi1991@web.de
oder
strolchi.berlin@gmail.com
benutzen?

Aber natürlich dürfen die das. Das ist doch nun wirklich deren Sache!

Auch ein Rechtsanwalt möchte vielleicht eine eMail-Adresse für den Mailverkehr mit der Partneragentur nutzen, die nicht sofort auf seinen Beruf hindeutet. Er ist schließlich Akademiker (vielleicht sogar mit Niveau). Er sucht schließlich den Erfolg.

Wenn er diese Adresse allerdings für die Kommunikation mit Ihnen nutzt, sollten Sie sich Ihre Gedanken machen. Auch wenn es dafür wahrscheinlich schon zu spät ist.

Zunächst einmal dürfte selbst unter den Berufsrechtlern weitgehend Konsens darin bestehen, daß die Kommunikation – die Ungeschützte – per eMail mit dem Mandanten nur dann keinen Verstoß gegen das Berufsrecht darstellt, wenn der Mandant damit ausdrücklich einverstanden ist. Die Tatsache, daß ein Mandant seine eMail-Adresse auf dem Briefpapier oder den Visitenkarten angibt berechtigt den Rechtsanwalt noch lange nicht, diesen Kommunikationsweg für seine Mandantenpost zu nutzen. Er schickt ja auch seine Nachrichten nicht auf einer Postkarte.

Auch wenn der Mandant dem Anwalt eine eMail schickt: „Verspäte mich um 15 Min.“ berechtigt das den Anwalt noch lange nicht, die ärztlichen Unterlagen über die STI-Diagnose per eMail an ihn zu schicken.

Aber wenn Sie damit einverstanden sind, daß Ihr Anwalt Ihnen (mittlerweile schon ein wenig altbacken, oder?) per eMail Informationen schickt, sollten Sie sich doch Gedanken darum machen, welchen Provider er nutzt.

Manche Anwälte investieren nicht wenig Zeit und Geld in die Infrastruktur ihres Büros. Eigene Domains, eigene eMail-Server, etc. pp.

Die anderen finden eine billigere Lösung. Für den Anwalt billiger.

Versuchen Sie es doch ‚mal damit, daß Sie bei jeder Mail an Ihren Anwalt (vielleicht unterhalb der Signatur, da fällt es ihm nicht auf) die Wörter „Koi“ und „Teichfilter“ unterbringen. Und dann achten Sie ‚mal darauf, ob sich die Werbung ändert.

Natürlich ist jede Sicherungsmaßnahme überwindbar. Verzichten Sie deshalb darauf, die Tür zu schließen, wenn Sie das Haus verlassen?

Natürlich ist die eigene Domain noch kein Hinweis auf einen eigenen Server. Aber wenn Sie auf die Buchstaben nach dem @ schauen und lesen schweigepflichtiger.anwalt@nsa.gov dann sollte das doch zu denken geben, oder?

War die Kammer nüchtern?

random coil überschrieb den Kommentar zur Entscheidung mit „Anwaltsgericht Köln entscheidet kurz vor dem 11.11.2014 (11:11 Uhr) …

Da findet sich einiges in der Entscheidung, das ich Ihnen nicht vorenthalten will:

Nach Kenntnis der Kammer gilt beim Auswahlverfahren der Richter – natürlich auch der Verwaltungsrichter – das Leistungsprinzip, also das Prinzip der Bestenauslese. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, die einen gegenteiligen Schluss zulassen.
Quelle: AGH Köln 10 EV 255/11 v. 06.11.2014

Wenn es denn darauf ankam, warum hat die Kammer nicht dargelegt, warum sie diese besondere Sachkunde besitzt?

Ist es nicht allgemeinkundig [1], daß dort an den Richtertischen nicht immer die Besten sitzen?

Die Richterin ist sogar beleidigt worden. Nun ist das in deutschen Gerichtssälen nichts besonderes. Aber! Ein Rechtsanwalt schreibt:

Die Richterin hat diese Art, „staatstragend“ zu sein, offenbar aber so sehr internalisiert, dass sie wahrscheinlich schon gar nicht verstehen würde, wie sie auch anders hätte entscheiden können“

Unerhört! Eine Beleidigung! Ein Referendar mit rudimentären Kenntnissen im Äußerungsrecht würde sich erstaunt die Augen reiben:

Er hat der Richterin – wie die Rechtsanwaltskammer ausführt – die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten abgesprochen, um ihren Richterberuf unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien ausüben zu können.
Dadurch, dass der Rechtsanwalt erklärte, die Richterin sei nicht in der Lage, auf der Grundlage von Recht und Gesetz zu entscheiden, hat er sie in ihrer Person geschmäht.

Über diese zwei Sätze kann man lange nachdenken – und grinsen :-)

Die Entscheidung läßt eine Auseinandersetzung mit der Meinungsfreiheit nicht erkennen.

Das Bundesverfassungsgericht würde wohl nur einen Textbaustein verwenden:

Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 <14> ).
Quelle: Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 1 BvR 901/11

Schneid hat er, der Herr Kollege! Die Äußerungen machte er gegenüber seinem Mandanten und schickte eine Kopie an das Verwaltungsgericht. Die Richterin muß sich wohl bei der Kammer beschwert haben, und die staatstragenden Damen und Herren Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer Köln waren derart empört, daß sie einstimmig (21!) die Rüge bestätigten.

Ich will ‚mal hoffen, daß die Richter nicht nüchtern waren.

  1. [1]Allgemeinkundig ist eine Tatsache wenn sie einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder für diese ohne weiteres zuverlässig wahrnehmbar ist, wie z.B. historische Ereignisse, Tag und Nacht, Entfernungen, Börsenkurse etc.

Vorstandswahlen RAK Berlin 11. März 2015

RA_Jede

 

 

 

Und keiner soll sagen, er hätte es nicht gewußt!

Es tut sich Gewaltiges im Berufsrecht der Rechtsanwälte. Es sind keine Marginalien, die da geändert werden. Diese Änderungen werden das Gesicht der Anwaltschaft in einer Art und Weise verändern, wie wir es nicht wahrhaben wollen. Wir werden in den Spiegel schauen und uns nicht wiedererkennen.

Beispiele gefällig? In England wurden ABS für Anwaltsleistungen zugelassen, die in der Hand von Investmentfunds oder Rechtsschutzversicherungen sind.[1] Eine Tochtergesellschaft der deutschen DAS bietet Rechtsberatung für monatlich 7,99 £[2].

Der Preis ist nicht das Problem. Problematisch ist, daß das Kapital dieser Gesellschaften zu 100% von Nicht-Anwälten gehalten werden darf und die Geschäftsführung aus einer Doppelspitze bestehen darf, deren Geschäftsführer für Verwaltung und Finanzen kein Anwalt sein muß. Heuschrecken werden die Regeln der Anwaltsgesellschaften bestimmen, der Profit wird alleiniger Maßstab anwaltlichen Handelns sein.

Die Unabhängigkeit der Anwaltschaft steht auf dem Prüfstand. Hier müssen wir mit aller Vehemenz zu Verteidigern werden!

In Deutschland liegen die Konzepte für die dringend notwendige Änderung des Gesellschaftsrechtes der Anwaltschaft auf dem Tisch. Ich denke nicht, daß eine Zulassung der ABS oder der deutschen KG zur Anwaltschaft der richtige Weg ist. Das Fremdbesitzverbot muß erhalten bleiben, eine weitere Kommerzialisierung des Berufs ist mit aller Macht zu vermeiden.

Ein anderes Thema ist die Altersvorsorge der Syndikusanwälte.[3] Die Entscheidungen des Bundessozialgerichtes sind für diese Kollegen untragbar. Hier gilt es aber, das Kind nicht mit dem Bade auszuschütten, eine Zweiteilung der Anwaltschaft in Anwälte 1. und 2. Klasse zu verhindern.

Ich begrüße die Kandidatur von Syndikusanwälten für den Vorstand der Rechtsanwaltskammern, wenn sie nicht nur Partikularinteressen vertreten, sondern die Interessen der gesamten Anwaltschaft im Blick haben.

Seit dem Jahr 2000 gehöre ich ununterbrochen dem Vorstand in den unterschiedlichsten Funktionen an und gehöre damit zu seinen dienstältesten Mitgliedern. Meine Erfahrungen möchte ich auch weiterhin einbringen!

Meine berufspolitischen Vorstellungen sind sicherlich konservativ; wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, schauen Sie sich meine Beiträge zum Thema Berufsrecht auf dem Blog unserer Partnerschaft an. Gerne werde ich Ihre Fragen zum Thema beantworten. Schreiben Sie mir eine eMail oder diskutieren Sie hier in den Kommentaren.

Alle zwei Jahre, in den ungeraden Jahren, finden in den Kammerversammlungen Wahlen statt. 2011 und 2013 hatte ich schon zur Wahl aufgerufen.

Auf der Website der Rechtsanwaltskammer Berlin ist eine Seite eingerichtet worden, auf der sich die Kandidaten vorstellen können: hier!

  1. [1]ABS = Alternative Business Structures, vgl. Weil: NOCH EINMAL: ENGLISCHE ABS
  2. [2]https://www.instantlawline.co.uk/
  3. [3]vgl. die Zusammenstellung auf der Website der Kammer: Zur Versorgungssituation der Syndikusanwälte

Befangen zugunsten des Mandanten

Ich bin selten sprachlos. Ich habe nur gestaunt. Und frage mich, was ich tun soll.

Wir vertreten den Beklagten. Termin heute vor dem Amtsgericht. Der Richter erklärt, daß er lange nach Entscheidungen gesucht habe. Und dann der Knall im All:

Der Begründungsaufwand für ein klagestattgebendes Urteil ist höher als für ein klageabweisendes Urteil. Ich werde die Klage abweisen.

Das habe ich mir schon oft gedacht aber noch nicht gehört. Vor solchen Richtern habe ich einfach nur Angst. Kein Proberichter, sondern weiterer aufsichtsführender Richter.

Was machen wir jetzt? Ein klassischer Fall von Befangenheit. Den Mandanten konnte ich nicht fragen und er hätte wohl auch einem Befangenheitsantrag nicht zugestimmt.

Beschwerde an den Präsidenten des Amtsgerichtes? Benötige ich für die Beschwerde die Genehmigung des Mandanten?

Mal wieder Fachanwälte – BVerfG

Meine Einstellung zur gesetzlich normierten Irreführung des Rechtssuchenden ist bekannt.

Offensichtlich ist die Bezeichnung „Fachanwalt“ an die Bezeichnung „Facharzt“ der Ärzteschaft angelehnt. Während aber beispielsweise der Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten eine Weiterbildungszeit von 60 Monaten an einer Weiterbildungsstätte absolvieren muß, wird man Fachanwalt für Strafrecht, wenn man unter anderem an einem anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der eine Gesamtdauer von mindestens 120 Stunden aufweist, und 60 Strafrechtsfälle (davon mindestens 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht) nachweisen kann.
Quelle: Website Dr. Schmitz & Partner

Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht nochmal nachgelegt:

Im maßgeblichen geltenden Gesetzes- und Satzungsrecht findet sich keine ausdrückliche Regelung iSd Art 12 Abs 1 S 2 GG, nach der die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung mit dem Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf erlischt und somit nach Wiederzulassung zur Anwaltschaft die Fachanwaltsbezeichnung gemäß den allgemeinen Regeln für die erste Gestattung erneut erworben werden muss.
Quelle: BVerfG 22.10.2014 – 1 BvR 1815/12 –

Im Klartext: Eine Rechtsanwältin schaffte es den Kurs zu bezahlen, die Termine abzusitzen und die Tests am Ende zu bestehen. Viel schwieriger war es, die 60 Fälle nachzuweisen, schließlich lief das Geschäft nicht so richtig. Dann wird sie Mutter und bleibt ein paar Jahre zuhause. Um auch an etwas anderes als Windeln zu denken, macht sie einmal im Jahr Urlaub beim Deutschen Strafrechtstag und trifft sich mit netten Kollegen von früher im Wellnessbereich des Hotels, hört sich an, was die Dozenten Sinniges und Unsinniges zu erzählen haben und erhält die notwendige Bescheinigung über eine 10-stündige Fortbildung im Strafrecht.

Nach 10 Jahren beantragt sie ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und ist auch wieder sofort Fachanwältin für Strafrecht. Die letzte Strafsache hat sie vor 10 Jahren gemacht.

Anekdote zu Fachanwälten gefällig?

Fachanwalt für Strafrecht und Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Fachhochschule A-O in einem Schriftsatz an das Gericht. Sein Mandant soll Geschädigter eine gefährlichen Körperverletzung, § 224 StGB sein:

Es wird gemäß § 396 Absatz 1 Satz 1 StPO mitgeteilt, daß sich mein Mandant, Herr XY dem Verfahren als Nebenkläger anschließt und zugleich beantragt, die Nebenklage zuzulassen.

Für die Laien: Die Nebenklage muß in den schweren Fällen, die in § 395 Abs. 1 StPO aufgeführt sind, nicht zugelassen werden. Der Anschluß wird erklärt. Basta. Nur in den Fällen des Absatzes 3 bedarf es besonderer Gründe für den Anschluß als Nebenkläger und das Gericht muß entscheiden, ob der Anschluß geboten ist.