NRW Disziplinarverfahren

Es laufen derzeit gegen 14 Beamte NRW-Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Zusammenhang mit rechtsextremen Chats.

Rechtsextreme Chats

Genaues erfährt man nicht. Jedenfalls keine Tatsachen über die Dienstvergehen, dafür aber mehr als genug Meinung und Polemik. Bilder sollen in diesen Chats rumgereicht worden sein, teilweise widerlicher Art. Anstatt nun aber besonnen zu reagieren und zu ermitteln, überbieten sich die Protagonisten mit Forderungen und Bewertungen.

Wir werden das aufarbeiten, radikal und bis ins kleinste Detail

sagte der zuständige CDU-Innenminister Reul im Landtag in Düsseldorf. Hat der Begriff „radikal“ hier eine eigene Bedeutung oder sollte er nur die Brücke zu den vermuteten rechtsradikalen Verbindungen darstellen? Es soll radikal aufgearbeitet werden. Wer sich die Bedeutung des Wortes „radikal“ vergegenwärtigt wird deshalb befürchten müssen, daß bei der Aufarbeitung einiges auf der Strecke bleiben wird. Radikal eben.

Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst

Reul berichtete in der Sitzung, daß gegen 14 Polizeibeamte Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst eingeleitet worden seien.

Da steigt der Blutdruck des Verteidigers. Das Ziel des Disziplinarverfahrens steht bereits fest. Das Landesdisziplinargesetz – LDG NRW sieht als Disziplinarmaßnahmen gegen aktive Beamte vor:

  1. Verweis (§ 6)
  2. Geldbuße (§ 7)
  3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
  4. Zurückstufung (§ 9) und
  5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

Damit hat der oberste Dienstherr das Ergebnis der Disziplinarermittlungen bereits vorgegeben, die ihm nachgeordneten Beamten des Disziplinarverfahrens werden sich gebunden fühlen.

Kein rechtsstaatliches NRW-Disziplinarverfahren

Stellen Sie sich das vor, Sie sind Beamter und sehen sich einem Disziplinarverfahren ausgesetzt, in dem der oberste Dienstherr bereits das Ergebnis, das Ziel, vorgegeben hat: Sie sollen aus dem Dienst entlassen werden.

Der Minister ignoriert das Landesdisziplinargesetz – LDG NRW, § 21:

Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind.

Ich fürchte, die Beamten im NRW-Disziplinarverfahren werden kein faires Verfahren erleben.

Dabei ist die rechtsstaatliche Verfahrensweise klar vorgegeben. Zunächst wird das Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet. Dann ist der Sachverhalt aufzuklären, die Umstände (s.o.) sind zu ermitteln. Als Ergebnis dieses Prozesses ergeht die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen.

Dabei ist sicherlich zu berücksichtigen, daß auch derjenige aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Aber eben als Entscheidung am Ende eines rechtsstaatlich geordneten Verfahrens. Hier hatten die Betroffenen noch nicht einmal die Gelegenheit, sich in der Anhörung zu äußern.

Es ist eine Schande, daß ein Innenminister in Deutschland meint, daß dieser Weg abgekürzt werden kann. Par ordre du mufti.

Die Aussagen Reuls sind einem Bericht der Tagesschau vom 17.09.2020 entnommen: NRW-Minister zu Polizeiskandal

Frosch zieht einen Trolly hinter sich her

Bezirksamt Mitte – Zweckentfremdung

Und wieder das Bezirksamt Mitte –  Zweckentfremdung: Auf unsere Meldung, dass ich den Mandanten im Ordnungswidrigkeitenverfahren verteidige und Akteneinsicht beantrage, erhalten wir folgende Antwort:

Abs. 1:

Die Überlassung originaler Akte kann ich leider nicht gewähren. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, eine gebührenpflichtige Kopie der Akte zu erhalten. Gerne können Sie auch nach vorheriger Terminvereinbarung die Akte vor Ort einsehen.

Schon der erste Satz lässt einen stolpern: Nein, wir wollen keine nackten Männer/Frauen/Divers bei uns aufnehmen! (okay, ist nur ein Schreibfehler des Sachbearbeiters – ist aber witzig)

Wir wollen die Übersendung der Akte – oder zumindest die Möglichkeit, diese persönlich abzuholen (so handhabt es z. B. das Bezirksamt Tempelhof – trotz Corona).

Für die Übersendung entstehen Gebühren (bei den Staatsanwaltschaften sind es 12,00 €) und dafür bekommt man das „Original“; der Anwalt kann dann in Ruhe entscheiden, was kopierwürdig ist bzw. die Akte scannen und prüfen, ob sie überhaupt vollständig ist.

Beim Angebot im zweiten Satz, nämlich eine Kopie gegen Gebühr zu erhalten, handelt es sich um eine Kostenfalle: Für den Zeitaufwand des öffentlich Bediensteten entsteht eine Gebühr in Höhe von 55,96 € zzgl. der Kopierkosten (die ersten zehn Seiten kosten je 0,50 €, jede weitere Seite 0,15 €).

Auch Angebot Nr. 3 kann uns nicht begeistern: Sollen wir die Akte auswendig lernen oder abschreiben, um den Inhalt mit dem Mandanten besprechen zu können? Und um eine Terminvereinbarung zu treffen, ist auf dem Schreiben die Telefonnummer 115 angegeben – sollen wir jetzt versuchen, dass Bürgertelefon zu erreichen und uns durchzufragen?

Und jetzt kommt Abs. 2:

Des Weiteren bitte ich um Übersendung einer Vertretungsvollmacht.

Dieser Satz offenbart völlige Ahnungslosigkeit des Verfahrensrechtes. Eigentlich sollte ich antworten: „Wir vertreten den Mandanten nicht, ich verteidige ihn.“ Ein Verteidiger benötigt eine Verteidigervollmacht, die auch mündlich erteilt werden kann. Er verteidigt und vertritt – bis auf seltene Ausnahmen – nicht den Mandanten im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Äh nee: Wir versenden keine Vollmachten in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.

  1. Hierzu besteht keine Verpflichtung, da Rechtsanwälte ohne Auftrag und Vollmacht nicht tätig werden; wir sind Organ der Rechtspflege!
  2. Wenn wir nämlich die schriftliche Vollmacht an Behörden abgeben (egal ob im Original oder in Kopie), und diese dann in deren Akten gelangt, bringt dies die Verpflichtung für den Verteidiger mit sich, Zustellungen und sonstigen Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen. Dies hätte dann zur Folge, dass wir mit behördlichen Maßnahmen konfrontiert werden könnten, auf die wir ohne Rücksprache mit dem Mandanten reagieren müssen (Fristen), falls dieser für uns – aus welchen Gründen auch immer – nicht erreichbar ist (Urlaub, Krankheit, Verkehrsunfall, Corona).

Entsprechendes haben wir den Sachbearbeiter gefaxt (die Faxnummer war immerhin auf dem Briefkopf) – wir sind gespannt auf die Reaktion. Den Bezirksämtern der Stadt ist die Zuständigkeit für die Ordnungsaufgaben durch das Allgemeine Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) Anlage Nr. 15 für die Ordnungsaufgaben nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz übertragen worden. In dieser Rolle sind sie sich sicherlich noch fremd.

Bezirksamt Mitte – Zweckentfremdung – bleibt ein interessantes Thema. Wenn Sie sich mit einem der Berliner Bezirksämter in einer Zweckentfremdungssache konfrontiert sehen, sollten Sie sich an die Fachfrau wenden: Ich helfe Ihnen gerne.

Lesenswert zum Thema Vollmachtsvorlage: Unser Beitrag „Last not least“, zu finden auf unserer Homepage ganz unten rechts unter HINWEISE oder über diesen Link: Der Trouble mit der Vollmacht

 

Nett erklärt

Ausnahmsweise zitieren wir ein Urteil fast vollständig. Dem ist dann auch nichts mehr hinzuzufügen:


Amtsgericht Leverkusen vom 27.05.2020 – 27 C 135/19

 

Schmiede

Farbausdrucke der Schriftsätze

Landgericht Berlin muß Schriftsätze in Farbe ausdrucken

Aufgrund fehlender Farbausdrucke ist den sonst so besonnenen Richtern am Berliner Kammergericht der Kragen geplatzt.

Bereits mehrfach hatten sie darauf hingewiesen, dass die Gerichtsverwaltung des Landgerichtes Berlin eingehende Schriftsätze und Anlagen in Farbe ausdrucken muss. Aus welchen Gründen auch immer (wir können es uns natürlich denken) verfährt die Verwaltung des Landgerichtes wie immer: Elektronisch eingehende Schriftsätze und deren Anlagen werden in schwarz/weiß ausgedruckt, gegebenenfalls vorhandene farbige Bestandteile gehen so natürlich verloren.

Kammergericht maßregelt Gerichtsverwaltung

Das Kammergericht hat nun sehr deutliche Worte gefunden:

Die Zurückverweisung erscheint im Übrigen auch deshalb angebracht, um dem Landgericht Gelegenheit zu geben, vor Weiterbearbeitung der Sache ordnungsgemäße Papierakten zu produzieren. Dies scheint bislang nicht der Fall zu sein, weil und soweit die elektronisch eingereichten Schriftsätze einschließlich aller Anlagen – der wiederholten, verfehlten, Übung der Gerichtsverwaltung des Landgerichts Berlin geschuldet – in schwarz-weiß ausgedruckt sind, obwohl sie möglicherweise Farbbestandteile enthalten (vgl. beispielsweise auch schon Senat, Vfg. v. 07.05.2020 – 5 W 1004/20 = LG Berlin – 102 O 13/20; Senat, Beschl. v. 25.10.2019 – 5 W 175/19, S. 9 ff. = LG Berlin – 52 O 226/19). Der Senat kann letzteres nicht überprüfen, da er keinen Zugriff auf die beim Landgericht gespeicherten elektronischen Eingänge hat. Das Landgericht wird hier deshalb den Papieraktenbestand (einschließlich aller Anlagen) ggf. entsprechend zu korrigieren haben.

Der Senat behält sich für die Zukunft vor, eine Bearbeitung von Akten des Landgerichts Berlin mit entsprechenden Defiziten von vornherein abzulehnen. Hierbei kann nicht maßgeblich sein, ob es auf die nur schwarz-weiß ausgedruckten Farbbestandteile in den elektronischen Schriftsätzen einschließlich aller Anlagen im Einzelfall „ankommt“ oder (wie im Streitfall wohl) nicht. Weder ist es den Richtern zumutbar mit „anderen“ Eingängen zu arbeiten als von den Parteien eingereicht, noch wird deren verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewahrt, wenn das Gericht ihre eingereichten Dokumente nicht in authentischer Form beurteilt, sondern in abgewandelter Form.
KG Berlin, Beschluß v. 23.06.2020 – 5 W 1031/20

Farbausdrucke anstatt elektronische Ausrüstung für Richter

Wohlgemerkt: Das Gericht bemängelt nicht einmal, daß es die Posteingänge nicht elektronisch erhält, sondern daß der Systembruch nicht ordnungsgemäß ausgeführt wird.

Farbausdrucke sind ja nun wirklich keine Hexerei. Manche Gerichtsverwaltungen sind jedoch damit überfordert. Sie werden in zwei Jahren gnadenlos scheitern.

Ab dem 1. Januar 2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und Personen öffentlichen Rechts bundesweit Schriftsätze, Anträge und Erklärungen elektronisch bei den Gerichten einreichen. Die Gerichte werden bis dahin keine digitale Infrastruktur aufgebaut haben.

Für uns ist die digitale Bearbeitung der Akten incl. der Posteingänge Standard. Unseren Mandanten stellen wir ohne Mehrkosten eine Online-Akte zur Verfügung. Wir sind dem Gesetzgeber und den Verwaltungen ein Jahrzehnt voraus.

Coins

Richtermangel

Richtermangel ist Rechtsverweigerung

Richtermangel am Amtsgericht Mitte. Der Richter bekommt eine Klage in einer Mietsache im August 2019 auf den Tisch. Heute ist bei uns die Ladung zum Termin für den November dieses Jahres eingetroffen.

Der Richter hat der Ladung einen Hinweis hinzugefügt:

Im Klartext:

  • Richter war schwer erkrankt
  • Es stand für Monate kein Richter zur Verfügung, der ihn vertritt
  • Nun arbeitet er wieder, allerdings halbtags
  • Er muß zunächst den Rückstand aufarbeiten
  • Hilfe bekommt er weiterhin nicht

Dem Präsident/in: N.N kann man keinen Vorwurf machen: Den Richtermangel kann er nicht beheben. Er kann nur den Mangel verwalten. Der Berliner Regierung ist ein Vorwurf zu machen!

Das ist kein Berliner Problem, sondern bundesweit zu beobachten. Der Bundesgesetzgeber hat bereits reagiert: Es werden fleißig Gesetze mit hohem Kontrollaufwand und vorhersehbaren Streitpotential erlassen. Nur gibt man weder der Exekutive noch der Judikative das notwendige Personal.

Dieses Thema ist uralt. Es muß aber regelmäßig erwähnt werden. Schließlich sind wir Wähler, sehr geehrter Herr Senator.