Zweckentfremdung Berlin

Zweckentfremdung nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz – ZwVbG wird vom Bezirksamt Mitte in einer Art und Weise definiert, die mich schaudern läßt.

Die Mandantin hat im Grunewald eine Wohnung, die Hauptwohnung.

Sie hat eine Nebenwohnung in Mitte. Sie arbeitet im Bezirk Mitte und manches mal hat sie schlicht keine Lust nach Grunewald zu fahren und bleibt in ihrer Wohnung in Mitte.

Völlig unproblematisch, denken Sie? Dann befinden Sie sich bei uns in bester Gesellschaft, auch wir dachten so. Bis wir diese Zeilen aus berufener Feder lasen:

Mit dem Schreiben vom 31.07.2019 teilten Sie mit, dass Sie in Berlin zwei Wohnungen bewohnen. Ein Berliner Wohnsitz schließt jedoch aus, eine weitere Wohnung in Berlin zu privaten Wohnzwecken zu nutzen. Denn von einem Wohnsitz kann nicht gesprochen werden, wenn noch ein weiterer Wohnsitz besteht. Gewohnt wird ausschließlich am selben Ort.

Daher handelt es sich um eine Zweckentfremdung von Wohnraum. Aus diesem Grund müssten Sie eine der beiden Wohnungen für den Wohnungsmarkt zur Verfügung stellen.

Da steht mir doch der Schaum vor dem Mund. Nach Ansicht des Bezirksamtes Mitte ist es nicht erlaubt, in Berlin zwei Wohnungen zu bewohnen, eine ist dem Wohnungsmarkt zur Verfügung zu stellen.

Grundlage ist § 2 ZwVbG und der besagt:

(1) Eine Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken genutzt wird, insbesondere …

Was für eine grandiose Gesetzesauslegung! Die Nutzung einer zweiten Wohnung zu Wohnzwecken ist eine Zweckentfremdung. Kann es vielleicht sein, daß da jemand überfordert ist oder einfach nur seine gesellschaftspolitischen Phantasien ausleben will?

Wohnraum wird nicht zweckentfremdet, wenn er nur von Zeit zu Zeit bzw. als zusätzliche Wohnung zu Wohnzwecken bewohnt wird, schreibt das VG Berlin in seiner Entscheidung vom 17.10.2018 – 6 K 666.17 – (RN 19) und verweist auf BVerfG v. 04.02.1975 – 2 BvL 5/74 – und auf die eigene Entscheidung v. 15.11.2017 – 6 K 1569.16 – RN 29 m.w.N.

Das BverfG führte seinerzeit aus:

Ferner kommt nur Wohnraum in Betracht, den der Verfügungsberechtigte nicht selbst nutzt oder zu nutzen beabsichtigt, und sei es nur von Zeit zu Zeit (aktueller und potentieller Eigenbedarf); denn Art. 6 MRVerbG führt keine Wohnraumbewirtschaftung im herkömmlichen Sinne ein, sondern beläßt dem Verfügungsberechtigten das Recht, nach eigenem Ermessen zu bestimmen, wieviel Wohnraum er zur Deckung seines Eigenbedarfs in Anspruch nehmen will, weil hierbei die Zweckbestimmung als Wohnraum nicht aufgehoben wird.
(BVerfG, Beschluss vom 04. Februar 1975 – 2 BvL 5/74 –, BVerfGE 38, 348-372, Rn. 54)

 

Wenn Sie auch ein Problem mit der Zweckentfremdung haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an Rechtsanwältin Sabine Jede

 

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