Grundsatzurteil: Kündigungstermine im Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 21.08.2008 -8 AZR 201/07- eine grundsätzliche Rechtsfrage zur Wirksamkeit von Kündigungsterminen entschieden.

Demnach sind die gesetzlichen Kündigungstermine des § 622 Absatz 2 BGB einzelvertraglich nicht abdingbar. Sie sind auch dann einzuhalten, wenn der Arbeitgeber die Kündigung mit einer längeren als der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist ausgesprochen hat.

Das versteht sich nicht von selbst. Denn es bedeutet, dass z.B. bei der für die arbeitgeberseitige Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das zwei Jahre bestanden hat, gemäß § 622 Absatz 2 Ziffer 1 BGB geltenden Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats eine Kündigung, die durch den Arbeitgeber beispielsweise am 10.02. zum 03.06. ausgesprochen wird, die Kündigung erst zum 30.06. („… zum Ende des Kalendermonats“) wirkt. Dies gilt, obgleich der Arbeitgeber im hier gewählten Beispiel im Falle einer Kündigung bereits zum 31.03. Kündigungsfrist und Kündigungstermin eingehalten hätte („… einen Monat zum Ende des Kalendermonats“). Da er aber nicht den Kündigungstermin, Ende des Kalendermonats, eingehalten hat, wirkt die Kündigung erst zu dem entsprechenden nachfolgenden Termin.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall half das dem Arbeitnehmer aber nicht. Denn dieser berief sich zu spät auf die Nichteinhaltung des Kündigungstermins. In dem dortigen Fall (Kündigung am 28.01. zum 17.10) machte der Arbeitnehmer erstmals mehr als sechs Monate nach Zugang der Kündigung, nämlich am 18.10., die Nichteinhaltung des Kündigungstermins geltend, nachdem er eine zunächst erhobene Kündigungsschutzklage wieder zurückgenommen hatte. Recht verwirkt, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Das Urteil finden Sie hier: BAG v. 21.08.2008 -8 AZR 201/07

Schiedsrichter zeigt die rote Karte

Kanzleistil

Gerade las ich im Schreiben einer Kollegin „besten“ Kanzleistil:

Die Unterzeichnende versichert anwaltlich ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung.

Liest sich doch viel schöner als:

Ich bin bevollmächtigt.

Irgendjemand muß ihr einmal erzählt haben, daß „Frau“ keinen Satz mit „Ich“ beginnen soll! Seitdem sind aber etliche Jahre vergangen und sie hat geheiratet. Nur so erklärt sich, daß sie, bedingt durch den langen Doppelnamen, fürs Unterschreiben so lange braucht, daß sie immer noch unten zeichnet, während ich oben das Traktat schon lese.

Sie ziert sich nicht nur vor dem „Ich“, sondern auch vor dem alten „Unterzeichnete„. Wenn ich schreibe: „der Unterzeichnete“, grenze ich mich damit von der Kanzlei ab, in deren Namen ich ausweislich des Briefpapieres schreibe. Das bedeutet dann auch nicht, daß Tinte auf meiner Haut haftet! Das Wort „unterzeichnen“ ist nur scheinbar passivisch (nicht anscheinend, das ist schon wieder ein anderes Thema) und reflexiv.

Das scheinbar passivische Wort hat aktivischen Sinn, denn es gehört zu dem alten reflexiven sich unterzeichnen „unterschreiben“ (vgl. der Verliebte zu sich verlieben). Somit ist der Unterzeichnete derjenige, der sich unterzeichnet hat. Da ein Brief weder während des Schreibens noch während des Lesens unterzeichnet wird, kann man das 1. Partizip der Unterzeichnende nicht verwenden…

Quelle: Duden, Bd. 9

Die Kollegin mit dem langen Namen ist nicht nur bevollmächtigt; sie ist ordnungsgemäß bevollmächtigt! Sie und ihr Auftraggeber haben die Ordnungsvorschriften über die Erteilung der Vollmacht beachtet. Sehr geehrte Frau Kollegin XY-Gammaquadrat, welche Vorschriften meinen Sie denn? In dieser simplen Sache, in der Sie mich anschrieben, kommt weder eine Bestimmung über die Erteilung der Vollmacht, noch für deren Nachweis in Betracht.

Für den Nachweis der Vollmacht wäre eine Versicherung ‚eh nicht ausreichend. Diesen Mangel kann man auch mit einer anwaltlichen Versicherung nicht beheben!

Sehr geehrte Frau Kollegin XY-Gammelquadrat, machen Sie es doch wie wir! Wir werden grundsätzlich nicht ohne Vollmacht tätig. Wir unterstellen das auch bei unseren Kolleginnen und Kollegen. Und wenn wir uns irren, haftet der Kollege nach § 179 BGB – es sei denn, er war nicht geschäftsfähig. Dann hilft uns seine Versicherung, die anwaltliche, aber auch nicht. Aber das ist schon wieder eine andere Geschichte.

Wenn Sie sich im Kanzleistil üben wollen: Anleitung

500 € im Jahr für Ehrenamtliche steuerfrei

§ 3 Nr. 26a EStG regelt, daß die Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit für bestimmte Organisationen bis zur Höhe von 500 € p.a. steuerfrei sind: Weiterlesen

Rechtzeitige Betriebskostenabrechnung

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 21.01.2009 – VIII ZR 107/08 – die Entscheidung des Amtsgericht Charlottenburg und Landgerichts Berlin aufrecht erhalten, wonach die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelten Abrechnungsfrist Weiterlesen

Kategorien

Ich habe ein paar Vollmachten verlinkt. Der Artikel heißt Vollmachten. Als Kategorie habe ich nur „Dokumente“ angegeben.

Ergebnis ist, daß man den Artikel links unter „Dokumentenvorlage“ findet – aber nicht unter den allgemein gelisteten Beiträgen (da muß immer die Kategorie „Allgemein“ angeklickt werden).

Falls jemand die Dateien nicht hochladen kann oder nicht weiß, wie es geht: Mich darauf ansprechen.