Impressum

Was Sie schon immer nicht wissen wollten –

wir aber verpflichtet sind, es Ihnen zur Verfügung zu stellen:

Viele nennen es Impressum oder Pflichtangaben

Einer der bekanntesten deutschen Internet-Rechtler kommentierte am Tag des Inkrafttretens der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)so:

 

Der Europäische Gesetzgeber hat wieder einmal Langeweile gehabt und sich für alle Unternehmer, die Dienstleistungen erbringen, neue Informationspflichten ausgedacht. Die DL-InfoV ist eine an bürokratischem Schwachsinn kaum noch zu überbietende Angelegenheit.

Der Bundesrat hat mit folgender Entschließung der Verordnung zugestimmt:

 

4. Der Bundesrat stellt aber fest, dass durch die Einführung der Informationspflichten der Wirtschaft erhebliche Mehrkosten entstehen, die insbesondere die mittelständischen Unternehmen und Freiberuflerinnen und Freiberufler treffen.
5. Für die betroffenen Unternehmer ist angesichts der Vielzahl der unterschiedlichen Regelungen in zahlreichen Rechtsvorschriften kaum noch erkennbar, welche Pflichten für sie maßgeblich sind. Dies führt zu Rechtsunsicherheit und Irritation.
6. Der Bundesrat hält es für erforderlich, die Mehrbelastung der Wirtschaft auf ein Minimum zu beschränken. Der Bundesrat begrüßt es daher, dass die Bundesregierung zugesagt hat, bis Ende Juni 2010 eine ressortübergreifende Evaluierung vorzunehmen, in deren Rahmen auch Möglichkeiten zur Vereinheitlichung und zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften betreffend der Informationspflichten der Wirtschaft untersucht werden sollen.
7. Daneben bittet der Bundesrat die Bundesregierung, auf europäischer Ebene Möglichkeiten der Vereinfachung und eine Reduzierung auf das zwingend notwendige Maß zu prüfen.

 

Bisher ist die zugesagte Evaluierung nicht bekannt geworden. Für Anwälte, im Europadeutsch Angehörige eines reglementierten Berufes, passen die Vorschriften gar nicht. Allerdings hat die Bundesregierung in der Stellungnahme zur oben auszugsweise mitgeteilten Entschließung des Bundesrates am 03.03.2011 mitgeteilt:

Der Evaluierungsbericht kommt dabei zum Ergebnis, dass eine Zusammenfassung von Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene nicht befürwortet werden kann.

 

So macht man das? Vertrauen schafft das nicht!

Um sorgfältig allen Anforderungen gerecht zu werden, finden Sie nachfolgend den Text der Verordnung und hinter den jeweiligen Passagen unsere Angaben dazu in Europablau und ggf. auch ein paar Kommentare.

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Personen, die Dienstleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) fallen.
(2) Die Verordnung findet auch Anwendung, wenn im Inland niedergelassene Dienstleistungserbringer unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig werden.
(3) Die Verordnung findet keine Anwendung, wenn in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene Dienstleistungserbringer unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig werden.
(4) Die nach dieser Verordnung zur Verfügung zu stellenden Informationen sind in deutscher Sprache zu erbringen. Das gilt nicht für Informationen nach Absatz 2.

§ 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen

(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
1. seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,

Dr. Schmitz & Partner • Rechtsanwälte
Wir sind eine Partnerschaftsgesellschaft
Vertreten wird die Gesellschaft durch ihre Partner, bspw.
Rechtsanwalt Andreas Jede -dieser ist auch verantwortlich für diese Internet-Präsenz.

2. die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,

Baraschstraße 3a
D-14193 Berlin
Tel.:+49 (0)30 329 00 4 – 0
Fax:+49 (0)30 329 00 4 – 56
eMail: Anwalt@DrSchmitz.de

 

Man bemerke bitte, daß der Verordnungsgeber hier dem Unternehmer vorschreibt eine Telephonnummer und E-Mail-Adresse oder Faxnummer bereitzuhalten und bekanntzugeben! Da diese Angaben eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglichen sollen, wird indirekt die Verpflichtung statuiert, die Medien auch zu den typischen Zeiten besetzt zu halten. Dies ist sicherlich rechtstechnisch nicht durch eine Verordnung zu erreichen und völlig unangemessen.

 

3. falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister (ab 01.01.2024: Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister) unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,

Nr. 59 des Partnerschaftsregisters Amtsgericht Charlottenburg

4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,

Rechtsanwaltskammer Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Littenstraße 9
10179 Berlin

5. falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,
6. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,

Einigen Mitarbeitern der Kanzlei Dr. Schmitz & Partner ist in der Bundesrepublik Deutschland die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verliehen worden, sie führen die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin und gehören der Rechtsanwaltskammer Berlin an. Darüber hinaus gehören die Mitarbeiter diversen Berufsverbänden an. Obwohl von der Verordnung nicht verlangt, geben wir auch die Verbindungsdaten der Rechtsanwaltskammer an:

Rechtsanwaltskammer Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Littenstraße 9
10179 Berlin
Telefon: +49 (0)30 30 69 31 – 0
Telefax: +49 (0)30 30 69 31 – 99
Website der RAK-Berlin
eMail:info@rak-berlin.org

Die Durchwahlnummern zu den Abteilungen des Vorstandes, die für die anwaltlichen Mitglieder unseres Teams zuständig sind, finden Sie hier: Telephonverzeichnis der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Berlin

 

Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle freuen sich auf Ihren Anruf!

 

7. die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,

Die uns erteilten Vollmachten sind standardisiert. Wir verwenden im Gegensatz zu vielen Kollegen keine Universalvollmachten, sondern differenzieren nach den uns erteilten Aufträgen in außergerichtliche Zivilvollmachten, Zivilprozeßvollmachten, Strafprozeßvollmachten und Vollmachten in Ehesachen.

8. von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
9. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

Es besteht eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bei der Markel Insurence SE, Sophienstraße 26, 80333 München. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten über in außereuropäischen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros.

(2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1 genannten Informationen wahlweise
1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder

 

Das verstehe ich nicht! „Von ihm“ bezieht sich sprachlich ausschließlich auf den Dienstleistungsempfänger. „Leicht zugänglich zu machen“ ist passiv. Der Dienstleistungsempfänger soll also eine elektronische Adresse angeben über die ihm die Informationen nicht mitgeteilt werden, sie ihm jedoch leicht zugänglich zu machen sind. Wir stellen allen Auftraggebern per eMail einen Link auf diese entsetzliche Seite zur Verfügung.

 

4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

§ 3 Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen

(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger auf Anfrage folgende Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
1. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

Es gibt zahlreiche berufsrechtliche Regelungen, hier eine Auswahl der meistgenannten Regelungen. Wir sehen uns – obwohl berufsrechtlich hochspezialisiert – nicht in der Lage, alle berufsrechtlichen Regelungen aufzuführen. Ganz zu schweigen von der Tatsache, daß der Begriff „Berufsrechtliche Regelungen“ völlig unbestimmt ist und jeder das hineininterpretiert, was er darunter versteht. Beispielsweise stellt die Bundesrechtsanwaltskammer eine Seite zur Verlinkung für die Rechtsanwälte zur Verfügung, um dieser DL-Info VO gerecht zu werden.

  • Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO
  • Berufsordnung Rechtsanwälte – BORA öffnet .pdf 84 kb
  • Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – RVG
  • Fachanwaltsordnung – FAO öffnet .pdf 60 kb
  • Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland – EuRAG
  • Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft – CCBE-Berufsregeln öffnet .pdf 60 kb
  • Berufsrechtliche Ergänzungen zum Geldwäschebekämpfungsgesetz – GwG werden auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer ständig vorgehalten und aktualisiert.

2. Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten

 

Auch ein Blick in die Wörterbücher und die Gesetzesbegründung hilft nicht weiter. Keiner weiß, was mit multidisziplinärer Tätigkeit bei Anwälten gemeint sein könnte. Im gesamten Recht der Bundesrepublik (soweit nachgewiesen in juris) kommt dieser Begriff nur in dieser Verordnung der Bundesregierung vor. EU-Recht umzusetzen ist nicht leicht.

Wir sind bereits an anderer Stelle dieser Begrifflichkeit nachgegangen: Da steh ich nun ich armer Tor! und bin so klug als wie zuvor!

Es bleibt dabei: Wir verwenden alle uns zur Verfügung stehenden rechtmäßigen Möglichkeiten, um unsere Auftraggeber in allen Rechtsgebieten unabhängig zu beraten und zu vertreten.

 

und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden,

 

Falls Sie Mandant eines großen Büros sind, insbesonsondere mit einem Rechtsformzusatz wie „LTD“ oder dergleichen: Bitte fragen Sie dort nach diesen Informationen und lassen sich erklären, wie die angebliche Chinese-Wall konkret aussieht und Ihre Daten vor Abruf in Ländern der Dritten Welt schützt, sie aber gleichzeitig für Kollisionsprüfungen dort zur Verfügung stellt. Fragen Sie bitte, was passiert, wenn einer der dort tätigen Anwälte, beispielsweise der Ihren Fall bearbeitende Anwalt, zu einer anderen Kanzlei wechselt, beispielsweise zu der Kanzlei, die Ihren Gegner vertritt.

Wenn Ihnen das „spanisch“ vorkommt, reden Sie mit uns darüber.

3. die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in der diese vorliegen, und
4. falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.

Bei der Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Schlichtungsstelle eingerichtet worden: Rauchstraße 26, 10787 Berlin. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, sich an dem Schlichtungsverfahren zu beteiligen, da eine erfolgreiche Vermittlung voraussetzt, daß beide Parteien zum Dialog und zur Mitwirkung bereit sind. Informationen zu dieser Schlichtungsstelle finden Sie auf der Website der Schlichtungsstelle. Die gesetzliche Regelung ist in <nobr>§ 191f BRAO</nobr> getroffen worden. Die Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens ist in § 3 der Satzung beschränkt:

 

1. Die Schlichtungsstelle kann bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus einem bestehenden oder beendeten Mandatsverhältnis angerufen werden.
2. Ein Schlichtungsverfahren ist unzulässig, wenn
a) ein Anspruch von mehr als 15.000,00 Euro geltend gemacht wird; bei einem Teilanspruch ist der gesamte strittige Anspruch zur Wertbemessung zu berücksichtigen;
b) die Streitigkeit bereits vor einem Gericht anhängig war oder ist, durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt oder ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen wurde, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien;
c) von einem der an dem Schlichtungsverfahren Beteiligten Strafanzeige im Zusammenhang mit dem der Schlichtung zugrunde liegenden Sachverhalt erstattet wurde oder während des Schlichtungsverfahrens erstattet wird und/oder eine berufsrechtliche oder strafrechtliche Überprüfung des beanstandeten Verhaltens bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer oder der Staatsanwaltschaft anhängig und dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist;
d) vor einer Rechtsanwaltskammer ein Verfahren gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO durchgeführt wird oder wurde.
Der Schlichter kann die Durchführung oder die Fortsetzung eines beantragten Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn
a) die Klärung des Sachverhaltes eine Beweisaufnahme erfordert, es sei denn, der Beweis kann durch die Vorlage von Urkunden geführt werden;
b) er unter Zugrundelegung der ihm vorgelegten Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass die Schlichtung keine Aussicht auf Erfolg hat.

 

Darüber hinaus ist bei der Rechtsanwaltskammer Berlin die Möglichkeit gegeben, gem. § 73 II Nr. 3 BRAO ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, das nicht allen oben genannten Einschränkungen unterliegt.

Wir sind bereit, an außergerichtlichen Verbraucherschlichtungsverfahren teilzunehmen.

(2) Der Dienstleistungserbringer stellt sicher, dass die in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 genannten Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind.

§ 4 Erforderliche Preisangaben

(1) Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
1. sofern er den Preis für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat, diesen Preis in der in § 2 Absatz 2 festgelegten Form,

 

Ooups, erinnern Sie sich noch an die in § 2 Abs. 2 festgelegte Form?

 

2. sofern er den Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt hat, auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag.

Regelmäßig kann kein genauer Preis angegeben werden. Die näheren Einzelheiten zur Errechnung des Preises sind im Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – RVG gesetzlich vorgegeben. Sofern mit uns eine Zeitvergütung, auch Stundenhonorar genannt, vereinbart wurde, berechnen wir die aufgewandte Zeit minutengenau.

 

Die Rechtsanwaltsfachangestellten-Ausbildung dauert im Regelfall drei Jahre und soll die Auszubildenden befähigen, nach Abschluß der Ausbildung die Vergütungen der Rechtsanwälte zu errechnen. Es gibt zahlreiche Kommentare zum Gesetz und spezielle Fachzeitschriften, auf die für die Berechnung zurückgegriffen werden muß. Der Gesetzgeber wird nicht müde, die Materie immer umfangreicher und komplizierter zu gestalten. Es ist uns ein Rätsel, wie wir der Forderung nachkommen sollen, die Einzelheiten der Berechnung anzugeben, die eine leichte Errechnung des Preises zulassen.

 

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Dienstleistungsempfänger, die Letztverbraucher sind im Sinne der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

 

Letztverbraucher ist schlicht der Verbraucher, der die Dienstleistung nicht für gewerbliche Zwecke in Anspruch nimmt. Die vorgenannte Informationspflicht besteht nur gegenüber Gewerbetreibenden. Oder in Neudeutsch: Die Preisangabepflichten betreffen nur den B2B-Bereich. Ansonsten (im B2C-Bereich) gilt weiterhin die PAngVO) Oder um es ganz klar zu schreiben: Hier genießt der im Wirtschaftleben erfahrene Marktteilnehmer einen höheren Schutz als der Privatkunde. Wir machen hingegen keine Unterschiede in der Informationserteilung. Wir freuen uns auf Ihre Fragen und beantworten sie unabhängig davon, ob Sie Letztverbraucher sind oder nicht sind.

 

§ 5 Verbot diskriminierender Bestimmungen

Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
2. entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten ist, oder
3. entgegen § 5 Satz 1 Bedingungen bekannt macht.

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Last not least

Vollmacht vorlegen – oder lieber nicht?

Der Verteidiger darf gemäß § 147 Abs. 1 StPO die dem Gericht vorliegenden Akten einsehen und zwar unabhängig davon, ob er Wahlverteidiger (§ 137 StPO) oder Pflichtverteidiger (§ 141 StPO) ist. Das Akteneinsichtsrecht gehört zu den wesentlichen Voraussetzungen eines fairen Strafverfahrens und trägt zur Gewährleistung der Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs bei. Schließlich kann ein Beschuldigter ohne die Möglichkeit, vom Inhalt der sein Verfahren betreffenden Akten Kenntnis zu nehmen, seine Rechte nicht wirksam wahrnehmen.  In der Praxis wird die Gewährung von Akteneinsicht jedoch unverständlicherweise mitunter von der Vorlage einer schriftlichen Bevollmächtigung abhängig gemacht.

Einer solchen Aufforderung zur Vorlage einer Vollmachtsurkunde kommen wir grundsätzlich nicht nach. Als Rechtsanwälte und damit unabhängige Organe der Rechtspflege werden wir nicht ohne einen entsprechenden Auftrag und eine Vollmacht tätig. Für den Nachweis der Beauftragung eines Wahlverteidigers genügt grundsätzlich die Anzeige des Verteidigungsverhältnisses (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2005 – 2 Ws 7/05). Zur wirksamen Anzeige der Verteidigerstellung bedarf es gerade keiner Vorlage einer schriftlichen Vollmacht (vgl. LG Magdeburg, Beschl. v. 29.05.2026 – 25 Qs 20/26).

Sofern die Behörde oder das Gericht im konkreten Einzelfall nachvollziehbare Zweifel an unserer Bevollmächtigung darlegt, versichern wir die ordnungsgemäße Bevollmächtigung und legen notfalls das Original vor (es gelangt keine Kopie zur Akte, s.u.).

In unseren Augen stellt der Versuch, uns eine Vorlage der Bevollmächtigung abzuringen, einen prozessualen Kuhhandel dar: Schließlich wird hier ein selbstverständliches Recht von einer Bedingung abhängig gemacht, die gesetzlich überhaupt nicht statuiert ist. Das Bundesverfassungsgericht hat eine solche, allein der Sanktionierung der Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde dienende Beschränkung der Akteneinsicht bereits als willkürlich beanstandet (BVerfG, Beschl. v. 14.09.2011 – 2 BvR 449/11).  Das Gesetz verlangt grundsätzlich für keine (strafprozessuale) Verfahrenshandlung den Nachweis der Bevollmächtigung. Eine Ausnahme besteht lediglich für die Fälle der Vertretung des nicht zur Anwesenheit verpflichteten Angeklagten, vgl. § 234§ 329§ 350§ 387§ 411 StPO.

Problem der Zustellungsvollmacht

In § 145a Abs. 1 Satz 1 StPO hat der Gesetzgeber eine Besonderheit geschaffen. Gemäß § 145a Abs. 1 Satz 1 StPO gilt der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist – ebenso wie der bestellte Verteidiger kraft Gesetzes – als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Die Vorschrift begründet damit eine gesetzliche Zustellungsermächtigung an den Verteidiger. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt bereits die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 02.07.2024 – 18 Qs 22/24). Diese gesetzliche Anordnung ist zwingender Natur, d.h. sie kann nicht etwa mit dem Verweis auf den fehlenden Willen des Mandanten umgangen werden (vgl. BayObLG, Beschl. v. 11.02.2020 – 202 ObOWi 38/20; BGH, 15.01.2008 – 3 StR 450/07: „vom Willen des Beschuldigten unabhängig gesetzliche Zustellungsvollmacht“).

Im Klartext: Ist die Bevollmächtigung des gewählten Verteidigers nachgewiesen, wird er qua gesetzlicher Anordnung empfangsbevollmächtigt. Diese „Vereinfachung“ bedeutet für die Strafverfolgungsbehörde eine enorme Erleichterung: Sie muss sich nicht mehr auf die umständliche Suche häufig schwer auffindbarer Beschuldigter machen, sondern kann ganz einfach an den Verteidiger zustellen, dem es dann wiederum obliegt, den Beschuldigten zu suchen und vom Inhalt der Mitteilung in Kenntnis zu setzen.

Regelmäßig stehen zwar Verteidiger und Mandant in engem Kontakt, aber es könnte – aus welchen Gründen auch immer – vorkommen, dass der Mandant für uns nicht erreichbar ist. Dies hätte dann zur Folge, dass wir mit behördlichen Maßnahmen konfrontiert werden, auf die wir ohne Rücksprache mit dem Mandanten reagieren müssen. Von Waffengleichheit kann dann keine Rede mehr sein – ein eindeutiger Nachteil für eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie. So könnten sogar behördliche Maßnahmen Rechtskraft entfalten, ohne dass der Mandant davon irgendwelche Kenntnis hat.

Rechtsprechung zur Vollmachtsvorlage

Unter Berücksichtigung der fehlenden gesetzlichen Vorgaben ist es konsequenterweise ständige Rechtsprechung, dass die Vorlage der schriftlichen Vollmacht zur wirksamen Vornahme von Verfahrenshandlungen nicht notwendig ist. So bereits grundlegend BGH Urt. v. 09.10.1989 – 2 StR 352/89; oder auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.07.1994 – 2 Ss 8/94, NStZ 1995, 52; aus neuerer Rechtsprechung OLG Köln, Beschluss vom 30.01.2024 – 2 Ws 734+798/23; zuletzt das LG Magdeburg mit seinem Beschl. v. 29.05.2026 – 25 Qs 20/26.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2011 darauf hingewiesen, dass die Beauftragung eines Wahlverteidigers formfrei möglich ist und für deren Nachweis regelmäßig die Anzeige des Verteidigers genügt, vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.09.2011 – 2 BvR 449/11.

Gleichermaßen handelt es sich im Schrifttum um die absolut herrschende Meinung, vgl. H. Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 6. Auflage 1999, Rdnr. 92; Schmitt, in: Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, Einl. v. § 137, Rdnr. 9; C. Paul, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage 2023, § 297, Rdnr. 1; K.-H. Schnarr, Das Schicksal der Vollmacht nach Beiordnung des gewählten Verteidigers, in: NStZ 1986, S. 490 [493]; H.-D. Weiß, Die Verteidigervollmacht – ein tückischer Sprachgebrauch, in: NJW 1983, S. 89 [91]).

Ausdrücklich betont der BGH, dass für den Nachweis des Verteidigungsverhältnisses entweder die Anzeige des Beschuldigten oder des Verteidigers genügt, wobei allein schon die Vermutung für die Bevollmächtigung eines sich als Verteidiger bezeichnenden Rechtsanwalts spricht (vgl. BGH NStZ-RR 1998, S. 18). Lediglich wenn sich begründete Zweifel ergeben, kann unter Umständen der Nachweis der Beauftragung erforderlich sein; ein besonderes Formerfordernis für das Zustandekommen des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages besteht aber nicht (vgl. KG Berlin, 3 Ws 290/04; BVerfG, Beschl. v. 14.09.2011 – 2 BvR 449/11). In Berlin war der Generalstaatsanwalt auch seit Jahren dieser Auffassung (AktZ: 1451 E Bd. IIa Bl.4), die Staatsanwaltschaft hat bereits 2009  in einer Stellungnahme (vgl. Meyer-Lohkamp, Venn; StraFo_2009-265) zu Recht darauf hingewiesen, dass lediglich bei „konkreten und gewichtigen Zweifeln“ die Vorlage erforderlich sei.

Und ganz aktuell die Entscheidung des Landgerichts Magdeburg, Beschl. v. 29.05.2026 – 25 Qs 20/26, (so auch bereits 2021 die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 28.01.2021 – VGH B 71/20):

1. Zur wirksamen Anzeige der Verteidigerstellung bedarf es nicht der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht.
2. Wenn ein Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt eingelegt und begründet wird, spricht – vor dem Hintergrund seiner Stellung als Organ der Rechtspflege (vgl. § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) – nämlich in der Regel eine Vermutung dafür, dass er hierzu bevollmächtigt ist. Der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bedarf es abgesehen von den gesetzlich angeordneten Ausnahmen nicht.

Im Ergebnis vereinfacht die Rechtsfolge des § 145a StPO das in den Aufgabenkreis der Behörden fallende Zustellungswesen zum Nachteil des Verteidigers. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass wir es tunlichst vermeiden, die schriftliche Vollmacht in die behördlichen Akten gelangen zu lassen. Anders liegt der Fall natürlich, wenn uns ein Mandant dazu beauftragt, für ihn zustellungsbereit zu sein.

Weitere Nachweise zum Thema Vorlage der Vollmacht finden Sie im Internet auf dem VollMachtsBlog und natürlich auch auf unserem Blog

Wir bedanken uns bei Frau Kollegin Schutz für die Aktualisierung dieses Beitrages

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RA Andreas Schulze

RA Dr. Karl-Heinz Schmitz

Karl-Heinz Schmitz

Karl-Heinz Schmitz

Der Namensgeber der Partnerschaft, Dr. Karl-Heinz Schmitz, war waschechter Berliner. Seine Vita ist noch heute prägend für die Kanzlei, die er gründete; die Mitarbeiter sind seinen Prinzipien auch weiterhin verpflichtet.

1932 wurde er in der Charité geboren. Nach seinem Abitur in Berlin hat er an der Freien Universität und später an der Universität in Hamburg Rechts- und Volkswissenschaft studiert.

Er war verheiratet, hat zwei Kinder und sechs Enkel.

Fast gleichzeitig mit dem Assessorexamen in Berlin wurde Karl-Heinz Schmitz für die CDU in das Abgeordnetenhaus gewählt, dem er, mit Unterbrechung (1963-1967), bis 1985 angehörte.

In dieser Zeit war er auch vorübergehend Mitglied des Deutschen Bundestages.

Das Mandat im Deutschen Bundestag gab er im Interesse seiner Berliner politischen Aufgaben auf, denn er war von 1963-1982 geschäftsführender Vorsitzender und später zweiter Landesvorsitzender der CDU Berlin.

Gleichzeitig war Karl-Heinz Schmitz Mitglied des Rundfunkrates des SFB (Vorsitzender).

Er war Träger des Bundesverdienstkreuzes erster Klasse sowie Träger von verschiedenen ausländischen Orden.

Nach 1985 konzentrierte er sich auf seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar (RA von 1959 bis 2012, Notar bis zum Jahr 2002).

Der Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit war in den letzten Jahren das Kassenvertragsrecht aber auch Gesellschaftsrecht mit internationalem Einschlag.

Sein außerberufliches Interesse galt vor allem Asien, das er von 1969 bis zu seinem Tod häufig bereiste.

Er erhielt den Ehrendoktor der Yonsei Universität in Seoul Korea im Jahr 1978 und 1985 den Ehrendoktor der Fu-Yen Universität Taipeh, Taiwan.

Seit Anfang der 70er Jahre war er Vorsitzender der Deutsch-Koreanischen Gesellschaft in Berlin und auch der Deutsch-Chinesischen Gesellschaft, Freunde Taiwans.

Neben diesen Gesellschaften war er auch Mitglied der Deutsch-Israelischen Gesellschaft, da ihn von Beginn seiner beruflichen und politischen Tätigkeit an mit Israel ein besonderes Interesse verbindet.

Weiter war er, neben seiner Mitgliedschaft in der CDU, Gründer des Polizeiarbeitskreises (Ehrenvorsitzender), Mitglied des Arbeitskreises christlich-demokratischer Juristen, des Unionshilfswerks, der Vereinigung ehemaliger Abgeordneter in Berlin und des Bundes (Parlamentarische Gesellschaft).

Er war ferner Mitglied des Weißen Rings und vieler anderer wohltätiger Organisationen.

Er verstarb 2016.

Den Nachruf des Abgeordnetenhauses von Berlin können Sie hier sehen:

Sollten Sie weitere Informationen benötigen, kontaktieren Sie bitte RA Andreas Jede