48 Stunden – Der ganz normale Wahnsinn

  • Verkehrsunfall am 02.10.2019
  • Abgabe an die Staatsanwaltschaft am 23.10.2019
  • Verfügung des Amtsanwaltes in der Verkehrssache mit geringfügigem Personenschaden, die Sache an die Bußgeldstelle abzugeben, am 25.11.2019
  • Verfügung wird am 26.11.2019 ausgeführt.
  • Akte geht bei der Bußgeldstelle am 02.12.2019 ein.
  • Die Bußgeldstelle verschickt die Akte an den Verteidiger am 09.12.2019
  • Der Verteidiger schickt die Akte mit Schreiben vom 11.12.2019 zurück, sie geht am 20.12.2019 bei der Bußgeldstelle ein.
  • Die Bußgeldstelle verschickt die Akte an die Rechtsanwälte der Geschädigten am 08.01.2020, Eingang am Freitag, den 11.01.2020, mit folgender Bestimmung:

Aufforderung binnen 48 Stunden die Akte zurückzusenden

Freitag, 13:39 ist die Akte bei uns eingetroffen. Die Frist läuft demgemäß am Sonntag, 13:38 Uhr ab. Nur 48 Stunden halt.

Was soll binnen der Zeit passieren? Rückgabe ist gefordert. Per Einschreiben. Gemeint ist wohl binnen 48 Stunden abzuschicken.

Lieber Sachbearbeiter! Ich kann Ihre Forderung nicht so richtig ernst nehmen. Ein Fristablauf droht nicht.

Ich habe am Freitagnachmittag die Akte durchgesehen und die Entscheidung getroffen, welche Aktenteile kopiert werden sollen. Am Montag oder Dienstag wird die Verfügung ausgeführt und die Akte zur Post gebracht werden.

Was machen Sie eigentlich wenn die Sache wirklich eilig ist? Ich hoffe, anrufen.

Wir sind solche unsinnigen Anschreiben gewohnt. Auch 3 x 24 Stunden kennen wir. Aber 48 Stunden war mir wirklich neu.

Wir übernehmen regelmäßig für unsere Mandanten die Abwicklung von Verkehrsunfällen. Solche Aufforderungen sind wie das Salz in der Suppe :-)

 

 

 

 

Unser Aktenvernichter vernichtet nach den höchsten Sicherheitsanforderungen

Noch nicht in der digitalen Welt angekommen

Aufforderung zu berufsrechtswidrigem Verhalten

Die Umstellung fällt schwer. Nicht nur den Anwälten, sondern auch den Gerichten.

Früher erhielt der Anwalt vom Gericht nahezu automatisch eine Ausfertigung des Urteils. Natürlich auf Papier.

Mußte noch eine Änderung des Urteils erfolgen, beispielsweise aufgrund eines erfolgreichen Tatbestandsberichtigungsantrages, schickte man die Ausfertigung zurück und erhielt die berichtigte zurück.

Mittlerweile nutzen auch die Gerichte elektronische Medien, beispielsweise Telefaxgeräte, für die Zustellung der Urteile. Das sind dann keine Ausfertigungen des Urteils, aber beglaubigte Abschriften.

Beglaubigte Abschrift per Telefax

Das kann dann aber auch zu komischen Ergebnissen führen:

  • Wir erhielten eine beglaubigte Abschrift des Urteils per Telefax
  • Der Tatbestand des Urteils wurde auf unseren Antrag hin geändert
  • Wir erhielten – wieder per Telefax – eine beglaubigte Abschrift des nunmehr neu gefassten Urteils mit der Aufforderung, das ursprüngliche Urteil zurückzugeben.

Wie gibt man ein per Telefax erhaltenes Urteil zurück? Mit der Geschäftsstelle konnte ich diesen Unsinn nicht klären und schrieb daher höflich, daß eine Rücksendung der Datei doch wohl keinen Sinn mache. Das war natürlich unbedacht von mir. Ich hätte mir die Zeit sparen sollen und das ursprüngliche Urteil zurückfaxen sollen.

Wir bekamen dann von der Richterin eines westdeutschen Verwaltungsgerichtes tatsächlich folgendes Schreiben – natürlich per Telefax:

in vorgenanntem Verfahren wird unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 13. November 2019 klarstellend darum gebeten, die Datei und sämtliche evtl. gefertigten Ausdrucke der per Computerfax übersandten beglaubigten Abschrift des ursprünglichen Urteils zu vernichten. Weiterhin wird gebeten, hierüber eine Bestätigung an das Gericht zu senden.

Berufsrecht fordert vollständige Akten

Würden wir dieser Aufforderung folgen, verstießen wir gegen § 50 BRAO und § 11 BORA. Fordert uns hier ein Gericht auf, Aktenfälschung zu betreiben?

Wir führen diese Akte ausschließlich papierlos. Der Mandant hat direkten Zugriff auf die Online-Akte.

Für den Mandanten und einen unbeteiligten Dritten wäre die Akte nicht mehr nachvollziehbar.

Warum diese panisch anmutende Angst?

Es befinden sich in unserer Akte (und den Unterlagen des Mandanten) zwei Urteile. Ein ursprüngliches und ein berichtigtes Urteil.

 

Tragfläche eines Flugzeuges über den Wolken

Hochfliegende Pläne

Unter anderen berichtete Spiegel Online über Pläne der Bundesregierung, den Strafrechtsschutz vor Beleidigungen zu verbessern.

Seit Jahrzehnten erodiert der Ehrenschutz durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Meinungsäußerung. Der Ehrenschutz ist tot.

Aggressive Beleidigungen sollen härter bestraft werden können und Personen des öffentlichen Lebens sollen durch einen eigenen Straftatbestand geschützt werden.

Was für ein Unsinn. Härtere Bestrafungen? Sollen doch erstmal überhaupt Bestrafungen erfolgen! Ich werde die Kampagne daran messen, ob künftig die Aussage Soldaten sind Mörder unter Strafe gestellt sein wird. Oder weniger Tucholsky-belastet: „Jäger sind Mörder„.

Wer eine Strafanzeige wegen Beleidigung erstattet, erlebt regelmäßig die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft. Entweder ist es eine zulässige Meinungsäußerung oder das Opfer wird auf den Privatklageweg verwiesen. Es findet definitiv keine Verfolgung der Beleidigung statt.

Einen besonderen Strafrechtsschutz von Personen des öffentlichen Lebens? Warum sollen sie besser geschützt sein als andere? Die Ehre eines Politikers ist also mehr wert, als die des Obdachlosen? Alle Menschen sind gleich?

Und zu guter Letzt, diejenigen, die jetzt am lautesten eine Verschärfung fordern, waren das nicht die, die in den Talkshows vehement die Äußerungen Böhmermanns als Kunst verteidigten? Also keinen Strafrechtsschutz gegen Beleidigungen für Verfassungsorgane anderer Staaten aber für Personen des öffentlichen Lebens in Deutschland?

Falls es keiner gemerkt hat, das hier ist eine Beleidigung des politischen Establishments!

 

 

Rechtsfachwirtin onboard

Geprüfte Rechtsfachwirtin

Jetzt ist es amtlich. Den Titel darf Frau Hoffmann seit dem 19.10.2019 offiziell führen.

Der Rechtsfachwirt wird auf Dauer die mittlerweile schon antiquiert anmutende Bezeichnung Bürovorsteher ablösen.

Im Bundesgesetzblatt 2001, 2250 ist die Verordnung über die Prüfung veröffentlicht. Die in der Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse sind happig.

Mit der Prüfung ist nachgewiesen, daß Fr. Hoffmann die notwendigen Qualifikationen besitzt, die sie zur Verwaltung, Organisation und Leitung der Kanzlei eines Rechtsanwaltsbüros befähigen.

Und was mußte sie in der Prüfung nachweisen?

Vier Handlungsbereiche:

  1. Büroorganisation und -verwaltung,
  2. Personalwirtschaft und Mandantenbetreuung,
  3. Mandatsbetreuung im Kosten-, Gebühren- und Prozessrecht,
  4. Mandatsbetreuung in der Zwangsvollstreckung und im materiellen Recht.

Darunter kann sich der Fachmann, insbesondere natürlich der Anwalt, schon einiges vorstellen. Aber was steckt weiter dahinter? Die oben verlinkte Verordnung gibt Auskunft:

„Im Handlungsbereich „Büroorganisation und Verwaltung“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, ein Anwaltsbüro im nichtanwaltlichen Bereich eigenverantwortlich, systematisch und betriebswirtschaftlich orientiert zu führen.“

„Im Handlungsbereich „Personalwirtschaft und Mandantenbetreuung“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er Vorgänge auf der Basis betriebswirtschaftlicher und arbeitsrechtlicher Grundlagen interpretieren, analysieren und bearbeiten kann. Er soll in der Lage sein, Praxisziele, Organisations- und Kooperationsformen im Zusammenspiel von Mitarbeitern, Mandanten und anderer Beteiligter einzuschätzen und zu berücksichtigen.“

„Im Handlungsbereich „Mandatsbetreuung im Kosten, Gebühren- und Prozessrecht“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er Vorgänge des Gebührenrechts, der Festsetzung und Erstattung der Gebühren bearbeiten kann sowie die dazugehörigen Regelungen des Prozessrechts interpretieren und anwenden kann.“

„Im Handlungsbereich „Mandatsbetreuung in der Zwangsvollstreckung und im materiellen Recht“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, titulierte Forderungen in jeglicher Hinsicht durchzusetzen, die entsprechenden Anträge zu stellen sowie die zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse einzuordnen und dazugehörige einfache Rechtsfragen richtig beurteilen zu können.“

Und sonst so?

Das ist nur ein Ausschnitt. Die Geprüfte Rechtsfachwirtin ist für den gesamten Ablauf der Büroorganisation verantwortlich. Manches neue Gesetz stellt die Rechtsanwaltskanzleien vor Herausforderungen an die Organisationsfähigkeiten, die DSGVO ist ein gutes Beispiel für den erheblichen Aufwand, den die Büros stemmen müssen.

StA läßt Lastschrift platzen

Es ist eine ziemlich langweilige Ermittlungsakte mit unzähligen TKÜ’s (Telekommunikations-Überwachung) und Observationen.

Halt Papiermüll (elektronisch), durch den man sich als Verteidiger in so einem großen Verfahren durchkämpfen muß.  Und dann finde ich eine an die Staatsanwaltschaft gerichtete Mahnung:

Geplatzte Lastschrift für Telekommunikationsüberwachung

Da hat die Staatsanwaltschaft eine Lastschrift der Telekom platzen lassen.

Zumindest behauptete das die Telekom. Kurz darauf der handschriftliche Vermerk „Heute alles angewiesen“

„Telekom … Erleben, was verbindet.“

steht in Großbuchstaben über der Mahnung der Telekom. Der Slogan gewinnt in diesem Zusammenhang eine völlig neue Bedeutung.

Auf einmal doch nicht so langweilig :-)