Arm aber sexy

Gespräch in Berlin mit einer Pfarrerin über den Termin für einen Trauergottesdienst:

Ist Samstag, der XY, möglich?

Samstag? Kommt nicht in Frage, Samstags habe ich immer frei.

Dummheit gehört zu Deutschland

SoIssesseit Jahrhunderten. Es ist heutzutage nur viel einfacher, Dummheiten zu verbreiten.

Ein kleiner Trost: Genies gehören auch zu Deutschland. Und Du und ich auch.

So what?

Gaanz, ganz miese Rhetorik.

Persönlichkeitsrechte der Strafrichter am BGH

WillkommenDie Kolumne Fischer im Recht hat zumindest Unterhaltungswert. Immerhin, er klagte sich erfolgreich auf die Position des Vorsitzenden Richters am BGH.

Seit Jahren[1] bemängelt er die Praxis der Strafsenate: Im Beschlußverfahren gilt das Vier-Augen-Prinzip. Der Berichterstatter berichtet den anderen vier Richtern die Sach- und Rechtslage; außer ihm kennt nur noch der Vorsitzende die Akte (vielleicht) aus eigener Anschauung.

Ich hatte das zum Jahresende kurz angeführt: Happy New Year, Miss Sophie.

Und dann traf mich schier der Schlag:

Er (Fischer) hat … eine statistische Erhebung der Revisionen beim 2. Strafsenat über einen Zeitraum von fünf Jahren durchgeführt und veröffentlicht. Sie ergab, dass ein signifikanter Zusammenhang zwischen der Person des Berichterstatters und der Erfolgsquote der Revisionen bestehe.

Das Ergebnis wissen wir alle. Nur, ist es wissenschaftlich fundiert ermittelt? Fischer schrieb dazu:

Es wäre daher von außerordentlich hohem Wert gewesen, die Frage durch eine unabhängige wissenschaftliche Untersuchung bei allen Strafsenaten zu überprüfen. Doch ein Forschungsprojekt zweier renommierter strafrechtlicher Lehrstühle an deutschen Universitäten, das 500 Revisionsakten nach wenigen formalen Gesichtspunkten auswerten wollte, wurde vom BGH nicht genehmigt, nachdem vier von fünf Strafsenaten dem Anliegen entgegentraten: Es könnten, meinten sie, vielleicht Persönlichkeitsrechte von Richtern verletzt werden, die früher einmal Fragezeichen oder Bemerkungen in die Revisionsakten gekritzelt haben.(Hervoh. hier)
Quelle: Die Augen des Revisionsgerichtes

Unter Hinweis auf das vorstehende Zitat habe ich am 18.01.2016 beim Bundesgerichtshof einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)[2] gestellt, mir den Vorgang in Kopie zur Verfügung zu stellen.

Eingangsbestätigung von der Poststelle, Zwischennachricht von einer ausgewachsenen Richterin am Landgericht als Wissenschaftlicher Mitarbeiterin am BGH und nun die Mitteilung eines Richters am BGH,

Da durch Ihren Antrag Belange Dritter berührt sind, habe ich diesen mit gleicher Post Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sobald mir diese vorliegt, werde ich unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen.

Also hat Fischer doch keinen Witz gerissen. Es ist ernst. Es ist zum Heulen. Nach drei Monaten immer noch keine Entscheidung des BGH. Der Sachverhalt scheint doch einfach:

  1. Ein oder mehrere Anträge deutscher Universitäten.
  2. Vorprüfung der Anträge durch die Behörde.
  3. Anfrage bei den Strafsenaten.
  4. Antworten des/der Strafsenate.
  5. Entscheidung der Behörde nebst Begründung.

Was ist daran spannend oder soll verheimlicht werden? Hat Fischer etwa recht:

wurde vom BGH nicht genehmigt, nachdem vier von fünf Strafsenaten dem Anliegen entgegentraten: Es könnten, meinten sie, vielleicht Persönlichkeitsrechte von Richtern verletzt werden, die früher einmal Fragezeichen oder Bemerkungen in die Revisionsakten gekritzelt haben.

Er hat bestimmt nur einen Witz gerissen. Einen ganz schlechten. Wenn er Recht hat, erhalte ich einen ablehnenden Bescheid mit der Begründung, daß der Informationszugang Persönlichkeitsrechte der Richter verletzen würde. Wenn ich dann einen Antrag nach dem IFG stelle, mir den Zugang zum Vorgang über den ablehnenden Bescheid zu gewähren, würde dieser mit der Begründung abgelehnt, der Informationszugang würde Persönlichkeitsrechte …

Aus meinem Antrag ergeben sich interessante Fragestellungen. Nein, ich meine nicht, daß nach § 7 Abs. 5 IFG der Informationszugang innerhalb eines Monates erfolgen soll. Bspw.: Sind die Strafsenate Dritte im Sinne des IFG? Welche Anfragen sind zu stellen?

Wir werden uns nach einem Spezialisten für das IFG umsehen und werden wohl bald die Sammelbüchse für das Klageverfahren rumgehen lassen. Welche Behörde entscheidet eigentlich über den Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung?

  1. [1] Sehr instruktiv: Fischer/Krehl, Strafrechtliche Revision, »Vieraugenprinzip«, gesetzlicher Richter und rechtliches Gehör, StV 2012, 550
  2. [2]Wahrscheinlich guckt wieder kein Schwein

Dieselgate: Vergleich in den USA


Die Welt hat über einen vermutlich geschlossenen Vergleich in der Abgasaffaire in den USA berichtet.

Eckpunkte sind, dass an US-Kunden bis zu 5.000,00 $ Schadensersatz gezahlt wird und die betroffenen Fahrzeuge so umgerüstet werden, dass sie die US-Abgasvorschriften einhalten. Soweit dies nicht möglich ist, sollen die betroffenen Fahrzeuge zurückgekauft werden.

In den USA vertritt u.a. der us-amerikanische Kollege Michael Hausfeld betroffene Eigentümer der Fahrzeuge. Der managing Partner der deutschen Niederlassung von Hausfeld wird in dem Artikel der Welt wie folgt zitiert:

„Was Betroffenen in den USA zusteht, muss auch den Kunden hierzulande zustehen“

Was die deutschen Gerichte bisher zum „Dieselgate verlautbarten, finden Sie hier.

In diesem Zusammenhang sollte auch Beachtung finden, dass die Abgasnormen in der EU und den USA unterschiedlich sind.

Als Randbemerkung gestand der nächste Konzern Manipulationen ein. Diesmal zum Thema Benzinverbrauch, so der Spiegel.

Abgasskandal – Mangel unerheblich

Das Landgericht Münster (Urteil vom 14. März 2016 – 11 O 341/15, 011 O 341/15) und das Landgericht Bochum (Urteil vom 16. März 2016 – 2 O 425/15, I-2 O 425/15) haben in der „ersten Runde“ Klagen der betroffenen Fahrzeugeigentümer abgewiesen.

Der Rücktritt vom Kaufvertrag und in der Folge die Rückabwicklung, d.h. die Rückgabe der „Stinker“, ist grundsätzlich möglich, soweit die Fahrzeuge mangelhaft sind und der Mangel nicht unerheblich ist (§ 323 V S.2 BGB).

Beide Landgerichte haben klar festgestellt, dass die betroffenen Fahrzeuge mangelhaft sind. Check!

Der Mangel sei aber unerheblich, sodass ein Rücktritt ausgeschlossen ist. Hä?

Da das KBA (Kraftfahrt-Bundesamt) die Typengenehmigung betroffener Fahrzeuge nicht widerrufen hat und den Nachrüstungsmaßnahmen des Herstellers im Rahmen einer Rückrufaktion zugestimmt hat,  sahen beide Landgerichte, die Kosten, die die Beseitigung der Mängel verursachen würde, als Bezugspunkt zur Bestimmung der Erheblichkeit des Mangels.

Was muss eigentlich nachgerüstet werden, damit der „Stinker“ wieder EU5 erreicht?

In Abhänigkeit von der jeweiligen Ausführung (1,6 oder 2,0l etc.) des betroffenen Motors werden die Umrüstungen unterschiedlich sein. Grundsätzlich wird die Software im Motorsteuergeräte, dem Gehirn des Motors, ein Update erhalten. Dazu kommt bei einigen Modellen ein Luftströmungsgleichrichter.

Was ist das jetzt?

Der Luftströmungsgleichrichter ist ein rundes Plastikteil, im Einkauf nur wenige Cent teuer, der vor den Luftmassenmesser (LMM, aber nicht Luftmengenmesser [veraltet früher mechanisch]) eingebaut wird.

Der LMM befindet sich im Ansaugtrakt und teilt dem Motorsteuergerät den Luftvolumenstrom mit. Das Motorsteuergerät ermittelt unter Zuhilfenahme von weiteren ermittelten Richtgrößen (Temperatur, Lambdawert ggf. vor und nach dem Katalysator u.a.) die richtige Einspritzmenge des Kraftstoffs, um eine optimale Verbrennung mit einer möglichst geringen Schadstoffbelastung zu erreichen.

Der Luftströmungsgleichrichter verbessert den Messwert des LMM, sodass der ans Motorsteuergerät gesendete Wert optimiert wird und so eine verbesserte Verbrennung mit weniger Schadstoffen erreicht werden soll.

Entsprechend der oben genannten Urteile, soll der Spaß nur 100,00 € kosten.

Und hier setzten die Landgerichte an. Die Kosten der Nacherfüllung (100,00 €) betragen unter 1% des Kaufpreises des Fahrzeugs. Deshalb sei der Mangel unerheblich und berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag.

Soweit vorgetragen wurde, dass die betroffenen Fahrzeuge erheblichen Wertverlust erlitten hätten, hat dies das Gericht mangels Nachweis als unbeachtlich zurückgewiesen.

Letztes wird die Lage nach der Nachrüstung zeigen und ob sich Leistungsverluste oder Mehrverbrauch bei den Fahrzeugen zeigen.

Die neue von der Politik angedachte blaue Plakette mit der Nummer 6 ist hier eher das Thema. Das hat aber mit dem Abgasskandal allenfalls mittelbar zu tun.

Man darf gespannt sein, wie die Gerichte entscheiden, wenn Folgen der Nachrüstung und des Wertverlustes beim Wiederverkauf geklärt sind. Es bleibt spannend.

PS: Mit voller Absicht habe ich hier keinen Herstellernamen genannt. Warum? Ich habe in der Branche gelernt und gearbeitet. Es ist nichts neues, dass alle Hersteller ihre Fahrzeuge für die Messungen auf dem Prüfstand optimieren. Ich möchte nicht auf dem „Idioten, der sich erwischen hat lassen“ rumhacken.

PPS: Fahre aus Prinzip Benziner :-) und sobald Herstellung und Versorgung mit H2 sowie Angebot und Preis von Fahrzeugen stimmen, Brennstoffzelle…

Hier gibt’s übrigens Infos, warum ein Zeppelin gefüllt mit H2 kein Brennstoffzellenfahrzeug ist.