Rechtsanwalt mit Abitur
/4 Kommentare/in Berufsrecht, Hauspostille/von Andreas JedeIch lästere bekanntlich gerne.
Immer mal wieder sehe ich den akademischen Grad Diplom-Jurist zierend neben dem Namen der Kollegen auf dem Briefkopf. Damit stellen die Kollegen werbend heraus, daß ihnen ein Diplom verliehen wurde, als sie das juristische Studium an einer deutschen Hochschule abschlossen, das Erste Staatsexamen absolvierten. Man hat das Examen bestanden, legt ein paar Euro auf den Tisch und erhält ein Diplom.
Das taugt zu ziemlich gar nichts. Das erste Staatsexamen ist ein notwendiger Schritt auf dem Weg zum Rechtsanwalt oder Richter.
Daran schließt sich dann die Referendarzeit an, die mit dem Zweiten Staatsexamen abgeschlossen wird.
Wer Rechtsanwalt, Staatsanwalt oder Richter werden will muß beide Examen bestanden haben. Wer sich nach dem Ersten Staatsexamen noch das Diplom hat aushändigen lassen hat nicht mehr geleistet, aber mehr Papier in der Hand. Das Diplom hat ihn 92,54 € gekostet. Man kann es auch noch viele Jahre später erhalten.
Genau genommen werben die Rechtsanwälte damit, daß sie „nicht nur“ Rechtsanwälte sind, sondern als weitere Qualifikation ein Diplom haben, obwohl jeder Rechtsanwalt (der an einer deutschen Hochschule das Studium absolviert hat) es ebenfalls für einen knappen Hunderter erhält. Ich denke, die halten die Adressaten für blöd. Wettbewerbsrechtlich kann man das wohl als unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten verstehen.
Ich kann dem Gedanken, auf meinem Briefpapier noch den Zusatz Abiturient anzubringen nicht viel abgewinnen.
Andererseits:
Man braucht auch für das Jurastudium nicht mehr unbedingt das Abitur.
Aber vielleicht werbe ich mit dem Zusatz „Grundschule erfolgreich absolviert„?
Sagen Sie mal, Herr Rechtsanwalt …
/0 Kommentare/in Berufsrecht, Hauspostille/von Andreas JedeSie schreiben auf Ihrer Website, daß Sie seit mehr als 20 Jahren in Berlin zugelassen sind.
Viele Ihrer Kollegen sind bei allen deutschen Land- und Oberlandesgerichten zugelassen.
Ist Ihnen das zu teuer oder will man dort jemanden wie Sie nicht zulassen?
Die Frage kann ich Ihnen nicht beantworten. Ich bin so alt, ich habe das vergessen. Woran ich mich noch erinnere:
Als ich zur Anwaltschaft zugelassen wurde, erfolgte mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zugleich die Zulassung bei einem Landgericht und auf Wunsch auch noch bei einem Amtsgericht. Es bestand das sogenannte Lokalisierungsgebot. Jeder Rechtsanwalt mußte bei einem Gericht zugelassen sein. Schon damals durfte man dann bei allen Landgerichten in Deutschland als Anwalt auftreten.
Mittlerweile ist das Schnee von gestern. Mittlerweile erfolgt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und wird wirksam durch die Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgehändigten Urkunde. Das Lokalisierungsgebot ist ersatzlos weggefallen. [1]
Aus diesen alten Zeiten stammt daher also noch der Gedanke eine Zulassung bei … Wenn man beispielsweise auf der Website eines angeblichen Fachmanns für anwaltliches Berufsrecht liest, er sei bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassen, ist das … schlicht falsch.
Und die Hinweise auf dem Briefpapier mancher schwarzer Schafe, sie seien bei allen deutschen Land- und Oberlandesgerichten berechtigt aufzutreten, sind schlichte Bauernfängerei. Und die Behauptung, man sei bei mehr als zwei Gerichten zugelassen, ist in 99,9 % der Fälle sicherlich gelogen. Es gab da eine Ausnahmevorschrift, nach der ein Rechtsanwalt bei mehreren Landgerichten eines Ortes oder auch noch bei dem benachbarten Landgericht zugelassen werden konnte, falls die gleichzeitige Zulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich war. Wie gesagt, das ist Schnee von gestern und heute falsch.
- [1] Der nächste Referendar erhält den Auftrag zu klären, was aus meiner Zulassung beim Amtsgericht Charlottenburg und dem Landgericht Berlin geworden ist, nachdem die Regelung gestrichen wurde :-)↩
Nachhilfe von Anfang an benötigt
/0 Kommentare/in Berufsrecht, Hauspostille, Strafrecht/von Andreas Jede
unter der Überschrift Nachhilfe benötigt hatte ich mir Gedanken um eine Aufforderung des Vorsitzenden im NSU-Prozess gemacht, die dann eine beachtliche Eigendynamik entwickelte und die Öffentlichkeit unter dem Schlagwort Nichtexistente Nebenklägerin beschäftigt.
In meinem Focus sind immer noch die Richter.
Der Rechtsanwalt hat schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt, daß sich seine Mandantin der erhobenen öffentlichen Klage anschließt, da sie Verletzte einer in § 395 StPO genannten rechtswidrigen Tat ist. Diese Anschlußerklärung [1] ist eine Prozeßhandlung, und der Rechtsanwalt nimmt kein Vertrauen auf seine Position als Organ der Rechtspflege in Anspruch. Er erklärt den Anschluß seiner Mandantin und nicht, daß er Gewähr für die Richtigkeit ihrer Behauptungen übernimmt. Der Rechtsanwalt ist nicht der Vorprüfungsausschuß des Gerichtes.
Das Gesetz gibt in § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO klar vor was zu geschehen hat:
Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.
Also nicht der Vorsitzende entscheidet, sondern das Gericht, und es hat zuvor die Staatsanwaltschaft anzuhören.
Und worüber entscheidet das Gericht?
Darüber, ob die Anschlußerklärung zurecht erfolgt ist.
Es muß also prüfen, ob diejenige, die den Anschluß erklären ließ, zum Personenkreis des § 395 StPO gehört. Mit anderen Worten: Ob sie Verletzte ist. Das prüft das Gericht anhand der Akten. Die Akten sind digitalisiert. Der Aufwand ist mit den vom Gericht verwandten modernen Techniken überschaubar. Den Namen in eine Suchmaske eintippen und den Rechner suchen lassen. Wenn sich in der Akte kein Bezug zur Nebenklägerin findet, ist ihre Behauptung zu verifizieren.
Was also hat das Gericht geprüft? Was hat die Staatsanwaltschaft geprüft und dem Gericht geantwortet?
Der Rechtsanwalt wird sicherlich seine gerechte Strafe erhalten, die Berufsgerichte der Rechtsanwälte sind nicht zimperlich.
Werden die Richter und die Staatsanwälte sich zu verantworten haben? Sie haben eine Schaden in Höhe von über 100.000 € zu verantworten.
Nein, sie werden sich nicht verantworten müssen und das ist auch gut so. Wichtig ist jedoch, daß es angeprangert wird.
© Bild: Bredehorn.J / pixelio.de
- [1]§ 396 StPO↩
Sicherheitswahn
/0 Kommentare/in Hauspostille/von Andreas JedePermanent wird meine Sicherheit erhöht. Und ich Ignorant merke das nicht einmal. Ständig müßte ich meinen Abgeordneten und Beamten auf den Knien danken, daß sie das viele Geld, das ich ihnen vertrauensvoll zukommen lasse, so wirksam ausgeben.
Ab und zu wird mir vor Augen gehalten, was alles für mich getan wird. Beispielweise die Videoüberwachung auf den U-Bahnhöfen, siehe: Hier!
Vor ein paar Tagen habe ich am Urlaubsort meinen Koffer geöffnet und fand einen erneuten Anlaß meine Dankbarkeit zu erwähnen.
Ein Formular erklärte mir die Rechtsgrundlagen und, daß die fünf in meiner Kleidung im Gepäck verteilten Einwegfeuerzeuge gefunden und vernichtet wurden. Man hat mich zur Öffnung meines Koffers nicht hinzugezogen, damit die Maschine pünktlich starten konnte. Es galt das Vier-Augen-Prinzip, es konnte also gar nichts Unrechtmäßiges passieren. Ich habe mir vorgestellt, wie die Beamten bzw. Angestellten oder doch zumindest 450 €-Kräfte meine Sachen durchsuchten. Gott sei Dank haben sie die wirklich gefährlichen Sachen nicht gefunden.
Ich hatte Bücher von Henryk M. Broder, Romano Guardini und Soren Kierkegaard dabei. Der erste ist offensichtlich gefährlich, Nummer zwei und drei sind für ihre schweren Depressionen bekannt. Bestimmt ist, wer sowas liest, schwer suizidgefährdet. Und keiner will doch mit solchen Menschen ein Flugzeug teilen. Was, wenn ich daran glaubte, daß mich in Antalya nicht der türkische Zoll, sondern 72 Jungfrauen erwarten?
Puh, ist ja nochmal gutgegangen! Stellen Sie sich vor, was mit den Feuerzeugen hätte passieren können. Irgendjemand hätte sich Zugang zum Frachtraum verschaffen können und mit ihnen die Sicherheitstür zum Cockpit aufschweißen können.
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