ROTFL: Elektronischer Rechtsverkehr – Zertifikat für Gericht abgelaufen

YOU MADE MY DAY, Landgericht Berlin!

Wir haben hier schon oft über EGVP gelästert.

Wir konnten gestern dem Landgericht Berlin – Dienststelle Tegeler Weg – keine Schriftsätze auf dem Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs zustellen und sind dem natürlich nachgegangen. Auf der Seite des EGVP war keine Meldung über eine Störung zu verzeichnen. Soeben erreichte uns diese Mail des Betreibers:

für das Landgericht Berlin, Tegeler Weg ist das Zertifikat abgelaufen. Das Gericht wurde informiert, das Postfach sollte bald wieder erreichbar sein.

Typisch für die Verwaltung, insbesondere die Berliner Verwaltung, sind die Sprüche. Der Berliner Staatssekretär am 27.05.2010:

Ich halte es für erforderlich, dass die Nachfrage nach elektronischen Kommunikationsformen auf Seiten der Anwaltschaft durch ein entsprechendes gesetzgeberisches Handeln deutlich gesteigert wird. An der Einführung einer Verpflichtung, die vorhandenen Möglichkeiten elektronischer Kommunikation auch zu nutzen, führt meines Erachtens kein Weg vorbei.
Quelle: Hauspostille 01.06.2010 Der dort angeführte Beleg weist das Zitat nicht mehr nach. Der Redetext ist auch nicht mehr auffindbar.

Wer auf die Website des Landgerichtes guckt, wird heute, 14.04.2015 mit folgender Meldung verschreckt:

Hinweis zum Bearbeitungsstand der Eingangsregistratur
Wegen des hohen Verfahrensaufkommens zum Jahreswechsel muss mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden.

Nein, das ist kein Versehen, da hat nicht jemand vergessen, den Text rauszunehmen. Justiz ist in Berlin so unwichtig, da braucht es keine vernünftige Personalausstattung. Was einem die Richter und Staatsanwälte so erzählen – keineswegs hinter vorgehaltener Hand – läßt nur einen Schluß zu: Der Stillstand der Rechtspflege ist absehbar.

Und so kann man auch das abgelaufene Zertifikat einordnen: EGVP wird von den Mitarbeitern gehaßt. Es macht zusätzliche Arbeit. Denn nachdem alles so klasse elektronisch, natürlich hochgesichert, übermittelt wurde, wird es in der Poststelle mit allen Anlagen ausgedruckt und zur Geschäftsstelle gebracht. Alle Vorteile, die das System hätte, werden nicht genutzt.

Mit nur einer Bewerbung zum Erfolg!

Sie meinen, das geht nicht? Wir sagen: Doch!

Voraussetzung ist allerdings, dass Sie sich mindestens zwei Tage mit Ihrer einen Bewerbung beschäftigen.

  1. Informieren Sie sich ausführlich über den von Ihnen ausgewählten Ausbildungsberuf und ersparen Sie sich und Ihrem zukünftigen Arbeitgeber Formulierungen wie „ … ich habe mich schon immer für das Recht / die Gerechtigkeit interessiert … “, „ … ich möchte gerne Menschen helfen … “ oder auch „ … ich habe mich beim Jobcenter über diesen Beruf informiert … “.
  2. Informieren Sie sich über den Betrieb bei dem Sie sich bewerben: Wir erleben immer wieder, dass die Bewerber noch nicht einmal unsere Homepage besucht, geschweige denn sich mit ihr befasst haben.
  3. Jetzt wird´s schwierig: Die meiste Zeit werden Sie damit verbringen, das Anschreiben zu formulieren. Hier will gut überlegt werden, warum Sie sich überhaupt bewerben, warum ausgerechnet bei uns und – ganz wichtig! – warum wir Sie nehmen sollten.

    Und bitte: Nichts vertuschen! Wir erleben es immer wieder, dass Zeugnisse unvollständig bis gar nicht beigefügt werden, da die Noten grottenschlecht sind. Wir sagen: Na und? Schließlich wollen Sie keine Aufnahme an einer anderen Schule, sondern einen Ausbildungsplatz bei uns. Selbst schlechte Noten in Deutsch bedeuten nicht, dass Sie nicht lesen und schreiben können und sagen auch nichts über Ihre Grammatik- und Rechtschreibkenntnisse aus. Also erklären Sie, warum Ihre Noten so schlecht sind und warum Sie der Meinung sind, bei uns hervorragende Noten zu bekommen. Bei unentschuldigten Fehlzeiten sind wir hingegen pingelig: Da muss schon eine gute Begründung kommen.

    Außerdem sollte dieses Anschreiben natürlich fehlerfrei sein, weswegen wir es für hilfreich halten, mindestens 3 anderen Personen Ihren Entwurf vorzulegen, Korrektur lesen zu lassen und auch über den Inhalt zu diskutieren. Häufig fliegen Bewerber bereits mit ihrem Anschreiben raus: Falsche Berufsbezeichnung in der Betreffzeile oder auch mal ein kleiner Grammatikfehler; es wird der falsche Namen bei der Anrede verwandt, da man vergessen hat, den richtigen in den Serienbrief einzusetzen (entfällt, wenn man nur eine, aber dafür eine gute Bewerbung schreibt); ein Berg von Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehlern runden die Bewerbungen ab, die sofort aussortiert werden.

  4. Das Foto: In der heutigen Zeit kann es doch nicht so schwierig sein, einmal ein gutes Fotografenfoto machen zu lassen! Wir möchten Sie erkennen können, erwarten ein gepflegtes Äußeres und freuen uns über Ihr Lächeln (die Zähne darf man dabei gerne sehen – Zahnspangen stören nur den Träger)!
  5. Der tabellarischer Lebenslauf: Wir interessieren uns immer für Ihre Familie. Ein lückenloser Lebenslauf ist auch immer hilfreich. Weniger hilfreich sind Hobbys wie „lesen“ und „tanzen“ – es kommt vielmehr darauf an, was Sie lesen und was sie unter Tanz verstehen – uns interessiert nicht, dass Sie die Disco-Queen bzw. John Travolta in Ihrem Lieblingsclub sind. Sollten Sie allerdings ein Tolkien-Fan sein oder das Bronzeabzeichen in Standardtänzen haben, interessierte uns das schon.
  6. Jetzt nochmal alles auf Vollständigkeit überprüfen und dann versenden – wir versprechen, dass Sie zumindest eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bekommen.

Anmerkung des Säzzers: Früher war es auch nicht besser. Aus 2009 gibt es einen frustrierten Bericht über die bei uns eingehenden Bewerbungen: Ausbildungsplatz ReFa

Und ganz plötzlich beginnt das neue Jagdjahr

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Am 31.03. endet jedes Jahr das Jagdjahr. Neue Jagdscheine müssen für das neue Jagdjahr vom 01.04. bis 31.03. gelöst werden.  Also den alten Jagdschein vorlegen und verlängern lassen. 

An vier Türen hängen diese Schilder. 

Ich werde Stunden warten, um 200 € an Gebühren und Jagdabgaben zahlen zu dürfen. 

Berlin ist unbeschreiblich 

Der wird bestimmt Anwalt – ein guter!

Was macht den guten Anwalt aus? Kreativität!

Vielleicht hat er hier den Beitrag mit dem Untertitel Wahrscheinlich guckt wieder kein Schwein zum Berliner Informationsfreiheitsgesetz gelesen?

Die Informationsfreiheitsgesetze (IFG) der Länder bezwecken den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen. Ein pfiffiger Antragsteller stellte nach dem IFG NRW den Antrag:

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Aufgaben der zentral gestellten Abiturklausuren in der Oberstufe der Gymnasien im aktuellen Schuljahr.
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/abiturklausuren-2015/

Und hat diesen Antrag auch weiter begründet. Mit dem Argument der Gemeinnützigkeit beantragt er, daß keine Gebühren erhoben werden:

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Wir sind gespannt auf die inhaltliche Antwort der Behörde. Die schriftlichen Abiturprüfungen in NRW finden jedenfalls zwischen dem 14.04.2015 und dem 27.04.2015 statt. § 5 Abs. 2 IFG NRW schreibt vor:

Die Information soll unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. … Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragten Zugangs zu einer Information ist schriftlich zu erteilen und zu begründen;

Er ist spät dran: er hat den Antrag am 20.03.2015 gestellt. :-)

Ätsch: „Dashcam taugt nur für YouTube“ …

…könnten sich die Beklagten in einem Prozess vor dem Landgericht Heilbronn gedacht haben.

In dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Heilbronn (Urteil vom 03. Februar 2015, I 3 S 19/14, 3 S 19/14) wurde entschieden, dass Aufzeichnungen einer Daskcam bei einem Verkehrsunfall nicht als Beweismittel zulässig sind.

Das Gericht führt hierzu u.a. aus:

„Die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im Pkw installierte Dashcam verstößt zudem gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 S. 1 KunstUrhG.

Nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist das Anliegen der Klägerin, eine Beweissicherung vorzunehmen, legitim. Wie dargelegt überwiegen jedoch die schutzwürdigen Interessen der Zweitbeklagten, da die dauerhafte Offenbarung privater Daten im vorliegenden Fall nicht freiwillig geschieht.

Nach § 22 S.1 KunstUrhG dürfen Bildnisse ferner nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, soweit nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG die Abgebildeten nicht nur als Beiwerk einer bestimmten Örtlichkeit erscheinen. Die Befugnis nach § 23 Abs. 1 KunstUrhG erstreckt sich gemäß Abs. 2 jedoch nicht auf eine Verbreitung und Zurschaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Wie dargelegt verletzt die gezielte Aufnahme der Betroffenen diese in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.“

Jetzt frage ich mich aber, ob das auch für die Aufnahmen des Ghostriders aus Skandinavien gelten würde ;)