Und ganz plötzlich beginnt das neue Jagdjahr

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Am 31.03. endet jedes Jahr das Jagdjahr. Neue Jagdscheine müssen für das neue Jagdjahr vom 01.04. bis 31.03. gelöst werden.  Also den alten Jagdschein vorlegen und verlängern lassen. 

An vier Türen hängen diese Schilder. 

Ich werde Stunden warten, um 200 € an Gebühren und Jagdabgaben zahlen zu dürfen. 

Berlin ist unbeschreiblich 

Der wird bestimmt Anwalt – ein guter!

Was macht den guten Anwalt aus? Kreativität!

Vielleicht hat er hier den Beitrag mit dem Untertitel Wahrscheinlich guckt wieder kein Schwein zum Berliner Informationsfreiheitsgesetz gelesen?

Die Informationsfreiheitsgesetze (IFG) der Länder bezwecken den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen. Ein pfiffiger Antragsteller stellte nach dem IFG NRW den Antrag:

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Aufgaben der zentral gestellten Abiturklausuren in der Oberstufe der Gymnasien im aktuellen Schuljahr.
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/abiturklausuren-2015/

Und hat diesen Antrag auch weiter begründet. Mit dem Argument der Gemeinnützigkeit beantragt er, daß keine Gebühren erhoben werden:

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Wir sind gespannt auf die inhaltliche Antwort der Behörde. Die schriftlichen Abiturprüfungen in NRW finden jedenfalls zwischen dem 14.04.2015 und dem 27.04.2015 statt. § 5 Abs. 2 IFG NRW schreibt vor:

Die Information soll unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. … Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragten Zugangs zu einer Information ist schriftlich zu erteilen und zu begründen;

Er ist spät dran: er hat den Antrag am 20.03.2015 gestellt. :-)

Ätsch: „Dashcam taugt nur für YouTube“ …

…könnten sich die Beklagten in einem Prozess vor dem Landgericht Heilbronn gedacht haben.

In dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Heilbronn (Urteil vom 03. Februar 2015, I 3 S 19/14, 3 S 19/14) wurde entschieden, dass Aufzeichnungen einer Daskcam bei einem Verkehrsunfall nicht als Beweismittel zulässig sind.

Das Gericht führt hierzu u.a. aus:

„Die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im Pkw installierte Dashcam verstößt zudem gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 S. 1 KunstUrhG.

Nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist das Anliegen der Klägerin, eine Beweissicherung vorzunehmen, legitim. Wie dargelegt überwiegen jedoch die schutzwürdigen Interessen der Zweitbeklagten, da die dauerhafte Offenbarung privater Daten im vorliegenden Fall nicht freiwillig geschieht.

Nach § 22 S.1 KunstUrhG dürfen Bildnisse ferner nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, soweit nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG die Abgebildeten nicht nur als Beiwerk einer bestimmten Örtlichkeit erscheinen. Die Befugnis nach § 23 Abs. 1 KunstUrhG erstreckt sich gemäß Abs. 2 jedoch nicht auf eine Verbreitung und Zurschaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Wie dargelegt verletzt die gezielte Aufnahme der Betroffenen diese in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.“

Jetzt frage ich mich aber, ob das auch für die Aufnahmen des Ghostriders aus Skandinavien gelten würde ;)

Motorschaden auf Autobahn = Haftpflichtversicherung hochgestuft?

Wer schon einmal das „Vergügen“ hatte, dass auf der Autobahn plötzlich der Warnsummer und die Öldrucklampe (die rote, mit der Kanne in der ein Gin zu wohnen scheint) angingen und dabei blauer Rauch aufstieg, kennt den Ärger.

Motor kaputt, schell ran fahren, alles abstellen und hoffen, dass es nicht so teuer wird.

Wer denkt aber daran, wenn „sein bester Freund“ gerade den kapitalen Motor-Tod gestorben ist, dass es noch dicker kommen kann.

Möglicherweise verliert man gleich noch den Schadenfreiheitsrabatt in seiner Haftpflichtversicherung.

Warum?

Na ganz einfach, die Autobahn könnte durch den Motorschaden mit Öl verschmutzt worden sein und das muss ja jemand wieder „aufwischen“.

Diese Situation war Ausgangspunkt des Berufungsverfahren vor dem Landgericht Heidelberg (Urteil vom 18. Februar 2015 – 4 S 10/14). Das Gericht entschied, dass das klagende (putzende) Land von der Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges mit dem Motorschaden die Kosten der Reinigung der Autobahn erstatt verlangen kann.

Der Schaden war für den Eigentümer/Versicherungsnehmer also doppelt bitter.

Vorstandswahlen RAK Berlin 11. März 2015

RA_Jede

 

 

 

Und keiner soll sagen, er hätte es nicht gewußt!

Es tut sich Gewaltiges im Berufsrecht der Rechtsanwälte. Es sind keine Marginalien, die da geändert werden. Diese Änderungen werden das Gesicht der Anwaltschaft in einer Art und Weise verändern, wie wir es nicht wahrhaben wollen. Wir werden in den Spiegel schauen und uns nicht wiedererkennen.

Beispiele gefällig? In England wurden ABS für Anwaltsleistungen zugelassen, die in der Hand von Investmentfunds oder Rechtsschutzversicherungen sind.[1] Eine Tochtergesellschaft der deutschen DAS bietet Rechtsberatung für monatlich 7,99 £[2].

Der Preis ist nicht das Problem. Problematisch ist, daß das Kapital dieser Gesellschaften zu 100% von Nicht-Anwälten gehalten werden darf und die Geschäftsführung aus einer Doppelspitze bestehen darf, deren Geschäftsführer für Verwaltung und Finanzen kein Anwalt sein muß. Heuschrecken werden die Regeln der Anwaltsgesellschaften bestimmen, der Profit wird alleiniger Maßstab anwaltlichen Handelns sein.

Die Unabhängigkeit der Anwaltschaft steht auf dem Prüfstand. Hier müssen wir mit aller Vehemenz zu Verteidigern werden!

In Deutschland liegen die Konzepte für die dringend notwendige Änderung des Gesellschaftsrechtes der Anwaltschaft auf dem Tisch. Ich denke nicht, daß eine Zulassung der ABS oder der deutschen KG zur Anwaltschaft der richtige Weg ist. Das Fremdbesitzverbot muß erhalten bleiben, eine weitere Kommerzialisierung des Berufs ist mit aller Macht zu vermeiden.

Ein anderes Thema ist die Altersvorsorge der Syndikusanwälte.[3] Die Entscheidungen des Bundessozialgerichtes sind für diese Kollegen untragbar. Hier gilt es aber, das Kind nicht mit dem Bade auszuschütten, eine Zweiteilung der Anwaltschaft in Anwälte 1. und 2. Klasse zu verhindern.

Ich begrüße die Kandidatur von Syndikusanwälten für den Vorstand der Rechtsanwaltskammern, wenn sie nicht nur Partikularinteressen vertreten, sondern die Interessen der gesamten Anwaltschaft im Blick haben.

Seit dem Jahr 2000 gehöre ich ununterbrochen dem Vorstand in den unterschiedlichsten Funktionen an und gehöre damit zu seinen dienstältesten Mitgliedern. Meine Erfahrungen möchte ich auch weiterhin einbringen!

Meine berufspolitischen Vorstellungen sind sicherlich konservativ; wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, schauen Sie sich meine Beiträge zum Thema Berufsrecht auf dem Blog unserer Partnerschaft an. Gerne werde ich Ihre Fragen zum Thema beantworten. Schreiben Sie mir eine eMail oder diskutieren Sie hier in den Kommentaren.

Alle zwei Jahre, in den ungeraden Jahren, finden in den Kammerversammlungen Wahlen statt. 2011 und 2013 hatte ich schon zur Wahl aufgerufen.

Auf der Website der Rechtsanwaltskammer Berlin ist eine Seite eingerichtet worden, auf der sich die Kandidaten vorstellen können: hier!

  1. [1]ABS = Alternative Business Structures, vgl. Weil: NOCH EINMAL: ENGLISCHE ABS
  2. [2]https://www.instantlawline.co.uk/
  3. [3]vgl. die Zusammenstellung auf der Website der Kammer: Zur Versorgungssituation der Syndikusanwälte