Wer soll das bezahlen, …

Wer soll das bezahlen,
Wer hat das bestellt,
Wer hat so viel Pinke-pinke,
Wer hat so viel Geld?
Jupp Schmitz 1949

Leitsatz 5. Für die Verfassungsgemäßheit der Geschäftsverteilung und die Frage des gesetzlichen Richters kommt es nicht darauf an, ob eine Überprüfung der Zuweisung auf ihre „Richtigkeit“ im vorgenannten Sinne, also auf ihre Übereinstimmung mit den abstrakten Regelungen der Geschäftsverteilung, möglich ist. Vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Abwesenheit von Willkür durch den Angeklagten überprüfbar und nachvollziehbar ist.

Gründe, RN 56:
Für den Revisionsführer wäre eine Überprüfung diesbezüglich ebenfalls möglich. Er müsste die Verfahrenslisten für die der letzten Anpassung der Stammdaten für die Turnusgruppe der kleinen Strafkammern vor der Zuweisung des hiesigen Verfahrens folgenden zwölf Turnusdurchgänge mit den Vorgaben des GVP in der bei der Zuteilung des hiesigen Verfahrens geltenden Fassung abgleichen. Zwölf Durchgänge wären vorliegend zu prüfen, weil die Strafkammer 73 von den kleinen Kammern, die nicht an jedem Turnusdurchgang teilnehmen, hinsichtlich der allgemeinen Strafsachen mit 5/6 im größten Umfang am Turnus beteiligt ist. Sie bleibt insoweit nach fünf Zuteilungen im nächsten, also im 6. Turnusdurchgang unberücksichtigt. Zudem besteht eine Sonderzuständigkeit derselben Kammer für Wirtschaftsstrafsachen. Insoweit nimmt sie zu 1/2 am Turnus teil. Da die Wirtschaftssachen vorab zugeteilt werden und die Kammer, wenn sie eine Wirtschaftssache zugeteilt erhalten hat, in diesem Durchgang keine allgemeine Strafsache mehr zugeteilt bekommt, müssen zwei mal sechs, also zwölf Durchgänge überprüft werden, um eine eventuelle Abweichung von den Vorgaben des GVP erkennen zu können. Bei dem Abgleich der Verfahrenslisten mit den (geänderten) Vorgaben des GVP könnte der Revisionsführer feststellen, ob letztere zutreffend in das Computerprogramm eingegeben worden sind. Auf diese Weise könnte auch das ordnungsgemäße Arbeiten des Computerprogramms überprüft und festgestellt werden, ob dies die Vorgaben des Geschäftsverteilungsplans zuverlässig umsetzt. Der hierfür erforderliche Zeitaufwand (Prüfung der Zuweisung von 12 [Turnusdurchgänge] x 19 [am Turnus teilnehmende Kammern] = 228 Verfahren anhand der Vorgaben des Geschäftsverteilungsplans) ist zwar nicht ganz geringfügig, könnte aber innerhalb der Revisionsbegründungsfrist – auch unter Berücksichtigung der für die Beiziehung der erforderlichen Unterlagen (GVP in der zuletzt vor der Zuweisung geänderten Fassung, Verfahrenslisten für die auf die Änderung der Stammdaten folgenden Turnusdurchgänge) in Ansatz zu bringenden Zeit – bewältigt werden und ändert nichts an der Überprüfbarkeit der Zuweisung. Die Prüfung der korrekten Annahme einer Vorbefassung oder Sonderzuständigkeit etc., also auch die Beiziehung der fraglichen Verfahrensakten, wäre nicht erforderlich, weil von eventuellen Falschzuordnungen insoweit allein die Frage der „Richtigkeit“ der Zuweisung, nicht die des gesetzlichen Richters betroffen wäre.
Quelle: Kammergericht, Beschluß v. 18.05.2013, (4) 161 Ss 14/13 (18/13)

Anmerkung: Ich hoffe, daß die Sache beim BVerfG anhängig ist.

Und kein Aufschrei ging durchs Land

Das manager magazin bezeichnet das Interview des Deutsche-Bank-Chefs Rolf Breuer im Jahr 2002 als das teuerste Interview der Welt. Nun hat sich die Bank mit den Erben verglichen.

Ein Satz ist mir ganz böse aufgestoßen:

Was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen.(Hervorh.d.d.Verf.)

Gehört es sich nicht mehr, daß man mit fremden Geld vorsichtiger als mit eigenem umgeht?

Spende an den Papst nicht absetzbar

Da hat der Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH ein ernstes Problem. Er hat Papst Benedikt XVI. persönlich anläßlich einer Generalaudienz einen Scheck über 50.000 € überreicht.

Völlig überzeugend führt das Finanzgericht Köln in seiner Entscheidung vom 15.1.2014 – 13 K 3735/10 – (Volltext) aus:

Eine Spende sei nach deutschem Recht nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle sei, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Staat gelegen ist. Diese Voraussetzungen seien bei einer Spende unmittelbar an den Papst nicht erfüllt. Denn als Empfänger der Zuwendung kämen nur der Heilige Stuhl, der Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche in Betracht, die allesamt im Vatikan ansässig seien. Der Vatikan gehöre aber weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an.
Quelle: Pressemitteilung FG Köln vom 17. Februar 2014

Die Spende sollte osteuropäischen Jugendlichen die Teilnahme am Weltjugendtag 2008 in Sydney ermöglichen. Sicherlich ist der Scheck eingelöst worden.

Nun hat wohl die GmbH Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer? Hinterher ist man immer schlauer. Das Überreichen einer überdimensionalen Kopie des Schecks ausgestellt auf eine deutsche Diozöse mit Zweckbindung wäre wohl die richtige Wahl gewesen.

Terror: Political Correctness

Auch ich habe eine Meinung. Ich habe Wertvorstellungen, die vielleicht nicht von der Mehrheit geteilt werden.

Na und?

Ich halte mich an Gesetze, auch die, die ich für falsch erachte.

Na und?

Aus einem einzigen Grund: Ich vertraue darauf, daß auch andere sich an diejenigen Gesetze halten, die ich für richtig und wichtig erachte. Oder, mit anderen Worten: Common sense sind die Gesetze, nicht die Meinungen einiger, weniger oder aller.

In letzter Zeit packt mich das Grauen wenn ich die öffentliche Berichterstattung verfolge. Interessant sind nicht die Statements der direkt Betroffenen, die sorgfältig vorbereitet sind. Betroffen machen die Statements derjenigen Politiker und Akteure, denen ein Mikrophon vor das Gesicht gehalten wird und die „irgendetwas“ von sich geben.

Da wird einem Vorgesetzten im öffentlichen Dienst vorgeworfen, er hätte, nachdem sich der Untergebene offenbarte, daß ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen ihn eingestellt wurde, dies öffentlich machen sollen. Die Rechtslage interessiert nicht. Das Zauberwort „Steuerhinterziehung“ rechtfertigt jede Straftat.

Es gibt mittlerweile ungezählte derartige Zauberworte. „Waffe“ ist ein weiteres, oder aktuell: „Kinderpornographie“. Da wird eine „arme Sau“ durch das Dorf getrieben. Es gibt keinen, der auch nur einen begründeten Verdacht dafür vorbringen kann, daß sich der Mann strafbar verhalten hat. Die Kunst der letzen zweitausend Jahre ist voller Abbildungen nackter Knaben. Einige pornographisch (nach meiner Meinung) andere nicht (nach Meinung der dazu Berufenen). Der Skandal ist, daß aus dem Besitz nicht-pornographischer Bilder ein Anfangsverdacht geschlussfolgert wird, der zur Vernichtung der Existenz des Beschuldigten führt. Frei nach dem Motto: Wer nicht-pornographische Bilder nackter Knaben besitzt, besitzt nach kriminalistischer Erfahrung auch unerlaubte Bilder.

  • Wer legal Waffen besitzt, besitzt auch illegale Waffen?
  • Wer legal Drogen konsumiert, besitzt auch illegale Drogen?
  • Die Liste läßt sich beliebig fortsetzen …

Marcel Fürstenau hat es in einem Kommentar für die Deutsche Welle auf den Punkt gebracht:

Ein Politiker gerät öffentlich in den Verdacht der Kinderpornografie. Damit steht fest: Der Mann ist erledigt – beruflich und privat. Das sagt mehr über die Gesellschaft als den Beschuldigten

Update 19.02.2014 Leitartikel Andreas Abel – Berliner Morgenpost

Nicht ein Tag vergeht ohne die Publikation solcher Ansichten:

Dafür fehlt einem jegliches Verständnis, auch wenn Schmitz juristisch noch so sehr im Recht sein mag. Es geht nicht nur um Paragrafen, es geht auch um Anstand und um politische Haltung, ja um Kultur.

Mit Verlaub: Schwachsinn! Hier wird jemandem vorgeworfen, seine Rechte in Anspruch zu nehmen. Entweder das Recht ist richtig oder falsch. Aber es ist Recht, Herr Abel!

Ich halte von Ihren Artikeln nicht viel. Ich würde Ihnen trotzdem niemals vorwerfen, daß Sie Ihr Gehalt beziehen. Sie versuchen, wie so viele Ihrer Zunft, ein Metarecht zu schaffen. Demokratisch nicht legitimiert und unbekannter Genese. In unserer Verfassung steht geschrieben wie Recht entsteht. Und nur so!

Blitzer abgefackelt – keine Brandstiftung!

Nachdem ein Autofahrer von einer Radarfalle erwischt wurde, entschied er – zum Erhalt seines Führerscheins – ihr mit einem Feuerchen den Garaus zu machen.

In weiser Voraussicht war die Radarfalle zu ihrem eigenen Schutz mit einem Alarm ausgestattet und so konnte die Polizei den Täter festnehmen.

Vor dem Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld und in der Berufung vor dem Landgericht Braunschweig wurde dem Täter einiges zu Last gelegt.

Die von den Gerichten angewandten Straftatbestände reichten von gemeinschädlicher Sachbeschädigung über Urkundenunterdrückung bis zu Brandstiftung und Störung öffentlicher Betriebe.

Das OLG Braunschweig (Urteil vom 18.10.2013, 1 Ss 6/13) sah das in der Revision allerdings anders.

„Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Kammer erfüllen allein den Straftatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) […].“

Alle anderen Straftatbestände wurden seitens des OLG wegen fehlender Tatbestandsvoraussetzungen ausgeschieden.

Trotzdem ist diese Entscheidung kein Freibrief, „arme“ Radarfallen zu zerstören.

Deshalb bitte keine Blitzer anzünden!

Denn den entstanden Sachschaden des Landkreises in Höhe von 40.271,98 Euro, der vor einem Gericht in Zivilsachen verhandelt wird, muss gleichwohl der „Feuerleger“ tragen.