Werbung von Autohäusern

Das LG München (Urteil vom 17.07.2013 -37 O 1471/13-) hat entschieden, dass die Preisangabe eines Neuwagens in der Werbung eines Autohauses die Überführungskosten beinhalten muss. Es muss ein Endpreis angegeben werden, zu dem das Fahrzeug tatsächlich –ohne versteckte Kosten- beim Händler erhältlich ist.

Ein Autohaus darf demnach nicht nur mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers werben und im „Kleingedruckten“ auf die daneben anfallenden Überführungskosten hinweisen.

„Denn nur bei einem Kauf im Autohaus […] fallen Überführungskosten an. Diese können je nach örtlicher Lage des Autohauses im Verhältnis zum Autowerk variieren. Auch deshalb ist erforderlich in einer Händlerpreisangabe als Endpreis die Überführungskosten aufzuführen, um die Preise besser vergleichen zu können.“

„Die Tatsache, dass allgemein bekannt ist, dass häufig zum Teil erhebliche Nachlässe bei Autokäufen gewährt werden, führt nicht zu einem anderen Gesamteindruck. Die Werbung suggeriert, dass das Fahrzeug zu diesem Preis in ihrem Autohaus erhältlich ist.“

„Der angegebene Preis ist damit für den Kunden eine Basis für seine Preisverhandlungen. Dies spricht wiederum für die Angabe des Endpreises.“

Es handelte sich um eine Klage im Wettbewerbsrecht, die von einem Mitbewerber oder Verband erhoben werden muss. Ein Privatkunde wird mit einer solchen Klage nicht gehört.

Die Hersteller von Kraftfahrzeugen sind von dieser Entscheidung indes nicht betroffen.

Wir werden auch in Zukunft ihren Annoncen mit dem obligatorischen Sternchen (*) am Preis begegnen, das auf die hinzukommenden Überführungskosten bei dem Kauf beim Vertragshändlern hinweisen möchte.

Kfz-Vollkaskoversicherung und geplatzte Reifen

Unter den Vollkaskoversicherungsschutz kann auch ein geplatzter Reifen fallen.

Jedoch versuchen Versicherer, Schäden die sich aus dem eigentlichen Betrieb des Fahrzeugs ergeben, in ihren Versicherungsbedingungen auszuschließen.

Mit einem solchen Sachverhalt beschäftigte sich das LG Karlsruhe (Urteil vom 20.08.2013, 9 O 95/12) und entschied, dass ein Reifenplatzer unter bestimmten Umständen vom Versicherungsschutz gedeckt ist.

 „Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.1968 […] handelt es sich bei Fahrzeugschäden im Zweifel um Betriebsschäden, wenn sie aus solchen Risiken entstehen, denen das Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist. Dafür genügt es nicht, dass der Schaden beim normalen Betrieb eines Kraftfahrzeugs eingetreten ist, in diesem Fall also während des Fahrens auf der Autobahn […]. Vielmehr können auch beim normalen Fahrbetrieb Schäden eintreten, die indes – ggf. mittelbar – auf die Verwirklichung eines ungewöhnlichen Risikos zurückzuführen sind.“

Aha, sprich bei einem Reifenschaden wegen normalen Verschließ, der sich während der Fahrt ereignet, besteht kein Vollkaskoversicherungsschutz.

Im Streitfall hat sich aber „das seltene Risiko eines größeren, jedoch für einen Fahrer nicht sichtbaren und umfahrbaren Gegenstands, der sich in den Reifen tief und von außen unsichtbar eingearbeitet hat, erfüllt.“

Vollkaskoversicherungsschutz besteht somit, falls der Fahrer unbeabsichtigt, über einen nicht sichtbaren Fremdkörper gefahren ist und der Reifen plötzlich und unerwartet platzt.

Weitere am Fahrzeug entstehe Schäden sind ebenfalls versichert.

Wichtig ist und beleibt jedoch, dass der schadensverursachende Fremdkörper nicht unmittelbar sichtbar gewesen ist, sichtbare Fremdkörper sind wie gehabt zu umfahren.

Mein Parkplatz!

Das AG München (Urteil  vom 11.6.13, AZ 415 C 3398/13) hatte einen Nachbarschaftsstreit der besonderen Art zu entscheiden.

Die Klägerin ist Besitzerin eines Kleinwagens. Sie parkt ihn auf dem zu ihrer Mietwohnung gehörenden Stellplatz.

Auf dem Stellplatz neben ihr parkte die Beklagte ihren Minivan des Öfteren zu nah an dem Fahrzeug der Klägerin. Das störte beim Einsteigen.

Vor Gericht wollte die Klägerin deshalb einen Unterlassungsanspruch durchsetzen und erreichen, dass die Beklagte nur noch mittig auf dem Stellplatz stehen dürfe.

Die Klägerin unterlag mit ihrer Klage. Die Beklagte trug nämlich vor, dass sie nur so parke, wenn der Stellplatzinhaber neben ihr zu nah an ihrem Parkplatz stand und sie sonst nicht aussteigen konnte.

Zusammengefasst entschied das Gericht, dass man als Stellplatzinhaber, den Parkplatz in seiner ganzen Breite nutzen darf.

Zu dieser interessanten Entscheidung ist bisher nur eine Pressemitteilung veröffentlich.

Persönlich erinnert mich die Entscheidung an ein Erlebnis in der Berliner Littenstraße. Dort befindet sich in unmittelbarer Nähe das Landgericht, der DAV und die RAK. Das Parken kostet dort 4.00 € die Stunde.

Als ich wieder zu meinem Auto kam, hatte beide Stellplatznachbarn -offensichtlich zu Recht- die ganze Breite des Parkplatzes ausgenutzt und ich durfte durch meine Heckklappe in mein Auto klettern…

Man lernt nie aus!

Mobiltelefon am Steuer – 1 Monat Fahrverbot

Das OLG Hamm bestätigte mit dem Beschluss vom 24.10.2013 – 3 RBs 256/13, dass die wiederholte – hier dreimalige- Nutzung eines Mobiletelefons während der Fahrt, die Verhängung eines Fahrverbotes vom einem Monat rechtfertigt.

Das Gericht führt hierzu aus:

„Bei Verhängung eines – nicht durch die Bußgeldkatalogverordnung indizierten – Fahrverbotes muss die Begründung des tatrichterlichen Urteils erkennen lassen, dass das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Bestimmung der Nebenfolge beachtet worden ist; ein – nicht durch die Bußgeldkatalogverordnung indiziertes – Fahrverbot kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn eine Geldbuße allein als angemessene Sanktion nicht ausreicht.“

„Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt werden […], etwa weil sie dem Fahrzeugführer auch in Verkehrslagen gleichgültig sind, wo es auf ihre Beachtung besonders ankommt.“

„Auch die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist im Einzelfall geeignet, die Anordnung eines Fahrverbotes wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen.“

„Die festgestellten vorangegangenen drei sogenannten Handyverstöße, […] legen bereits angesichts ihres engen zeitlichen Abstandes die Beurteilung des Vorliegens einer beharrlichen Pflichtverletzung aus mangelnder Rechtstreue nahe.“

Da hilft wohl nur eine Freisprecheinrichtung…

Bitte nur mit Warndreieck Eimer auf der Autobahn ausleeren!

Das OLG Hamm bestätigte eine Haftungsquote von 50 %, falls in Folge eines gesundheitlichen Notstopps auf der Autobahn nicht die nach § 15 StVO notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden und es zu einem Unfall kommt.

Das OLG Hamm führt im Urteil vom 29.10.2013, 26 U 12/13 hierzu aus:

„Insoweit ist unstreitig, dass der Zeuge I bei seinem berechtigten gesundheitlichen Notstopp (BGH VersR 1975, 1024, 1025 m.w.N.; 1979, 323, 324) zwar ein Warnblinklicht eingeschaltet, aber kein Warndreieck aufgestellt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei seinem Verhalten, zunächst den Eimer auszukippen und sich selbst zu säubern statt entweder ein Warndreieck aufzustellen oder sofort weiterzufahren, sogar um eine schuldhafte Handlung handelt; denn in jedem Fall ist es dadurch zu einer erheblichen Erhöhung der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr gekommen, die vom Senat mit mindestens 50% angesetzt wird, und zwar auch unter Berücksichtigung der vom klägerischen LKW selbst ausgehenden Betriebsgefahr.“