Bitte nur mit Warndreieck Eimer auf der Autobahn ausleeren!

Das OLG Hamm bestätigte eine Haftungsquote von 50 %, falls in Folge eines gesundheitlichen Notstopps auf der Autobahn nicht die nach § 15 StVO notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden und es zu einem Unfall kommt.

Das OLG Hamm führt im Urteil vom 29.10.2013, 26 U 12/13 hierzu aus:

„Insoweit ist unstreitig, dass der Zeuge I bei seinem berechtigten gesundheitlichen Notstopp (BGH VersR 1975, 1024, 1025 m.w.N.; 1979, 323, 324) zwar ein Warnblinklicht eingeschaltet, aber kein Warndreieck aufgestellt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei seinem Verhalten, zunächst den Eimer auszukippen und sich selbst zu säubern statt entweder ein Warndreieck aufzustellen oder sofort weiterzufahren, sogar um eine schuldhafte Handlung handelt; denn in jedem Fall ist es dadurch zu einer erheblichen Erhöhung der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr gekommen, die vom Senat mit mindestens 50% angesetzt wird, und zwar auch unter Berücksichtigung der vom klägerischen LKW selbst ausgehenden Betriebsgefahr.“

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